Urteil vom Landgericht Magdeburg (11. Zivilkammer) - 11 O 385/14 (150)

Tenor

Die Beklagte wird unter Klagabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 88.706,83 € nebst 4 % Zinsen seit dem 24.01.2013 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: 94.578,30 €.

Tatbestand

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Die Klägerin macht rückständige Grundsteuern geltend.

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Die H E Verwaltungs AG sowie die Firma D Grundbesitz AG waren jeweils hälftige Miteigentümer an den Grundstücken Gemarkung B, Flur 48, Flur 522, Grundbuch Blatt Nr. 4830 sowie des Grundstückes Gemarkung B, Flur 48, Flurstück 553, Grundbuch Bl. 4830 bezeichnet mit den lfd. Nummern 3 und 5. Die Klägerin setzte für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis 09.11.2011 für beide Grundstücke eine Grundsteuer von insgesamt 94.578,30 € fest und für den Zeitraum vom 10.11.2011 bis 29.08.2012 einen Betrag von 16.545,-- €. Die entsprechende Bescheide sind rechtskräftig (vgl. im Einzelnen Anlagen K2 und K3 d.A.). Über das Vermögen der H E Verwaltungs AG wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Tag der ersten Beschlagnahme war der 30. Juni 2008. Die Grundstücke, wie sie oben bezeichnet wurden, wurden im Wege der Zwangsversteigerung verwertet. Die Klägerin hatte am 25.10.2011 rückständige Grundschuldsteuerbeträge ab dem 01.04.2006 i.H.v. 94.578,30 € im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens angemeldet und dabei den Rang gem. § 10 Ziff. 3 ZVG beansprucht und hatte später am 21.08.2012 einen Betrag von weiteren 16.545,-- € rückständige Grundsteuer für den Zeitraum vom 10.11.2011 bis 29.08.2012 wiederum in dem Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens angemeldet und die Rangklasse nach § 10 Ziff. 3 ZVG beansprucht. Die Anmeldungen sind vom Amtsgericht am 13.12.2011 auch akzeptiert worden und in die Mitteilung nach § 41 Abs. 2 ZVG aufgenommen worden. Nachdem das Grundstück im Rahmen der Zwangsversteigerung am 13.09.2012 zugeschlagen worden war auf der Grundlage eines Barangebotes von 982.900,-- €, stellte das Amtsgericht Wernigerode mehrere Teilungspläne auf, einen vom 21.08.2012, einen vom 24.01.2013, einen vom 18. Juli 2013 und den letzten vom 13.02.2014. In dem Teilungsplan vom 13.02.2014 nahm das Amtsgericht in der Klasse der Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG in Bezug auf die Klägerin nur einen Betrag von 16.545,-- € auf, nicht aber den übrigen angemeldeten Betrag von 94.578,30 €. Neben der Klägerin waren auch Ansprüche des Trink- und Abwasserzweckverbandes B nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG im Umfang von 164.138,63 € aufgenommen worden. Zudem wurde ein Beschluss nach § 118 ZVG gefasst. Die Klägerin hatte gegen die vorhergehenden Teilungspläne Beschwerden eingelegt. Die Beschwerde der Klägerin vom 07. April 2014, die Ausführung des Teilungsplanes zu unterbinden, wurde letztlich zurückgewiesen (vgl. Anlage B9, Bl. 93) und zwar durch Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2014. Nach dem Teilungsplan vom 13.02.2014 waren die Ansprüche der Beklagten nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG berücksichtigt worden, und zwar im Umfang von über 2 Mill. Euro. Das Bargebot von 982.900,-- € konnte demnach die Ansprüche nach § 109 ZVG sowie §§ 66, 68 GKG und § 10 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG nicht vollständig befriedigen. Die Klägerin hatte die komplette Grundsteuer für die Grundstücke Nr. 3 und 5 im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens angemeldet, obwohl es noch – wie sie selbst auch bei der Anmeldung angegeben hat – einen Miteigentümer an den Grundstücken gab, die Firma D Grundbesitz AG. Die Klägerin hat ursprünglich eine Widerspruchsklage nach § 878 Abs. 1 ZPO gegen die Umsetzung des Teilungsplanes erhoben, und zwar am 14.03.2014. Im Juli 2013 zahlte das Amtsgericht Wernigerode auf der Grundlage des Teilungsplanes vom 13.02.2014 an die Klägerin einen Betrag von 69.321,19 €, obwohl in dem Teilungsplan Ansprüche der Klägerin nur im Umfang von 16.545,-- € in der Klassifizierung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG festgestellt wurden. Hingegen wurde an den Abwasserzweckverband B und Umgebung statt der festgestellten 164.138,63 € nur ein Betrag von 118.962,44 € gezahlt. Aufgrund des ehemaligen Teilungsplanes vom 18.07.2013 hatte das Amtsgericht Wernigerode einen Beschluss gefasst, dass nach § 118 Abs. 1 ZVG in Bezug auf den Abwasserzweckverband B und Umgebung 52.776,19 € und in Bezug auf die Klägerin 31.751,77 € sowie ein weiterer Anteil von 10.050,34 € übertragen werden. Die Klägerin hat dann mit Datum vom 7. Oktober 2014 die Klage umgestellt auf eine Zahlungsklage gegen die Beklagte.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr gegen die Beklagte ein Bereicherungsanspruch zustehe, der die Differenz zwischen dem zu ihren Gunsten festgestellten Betrag von 16.545,-- € und der angemeldeten Gesamtsumme umfasse. Die über den festgestellten Betrag hinausgehende Zahlung des Amtsgerichts Wernigerode an sie müsse sie sich im Verhältnis zur Beklagten nicht anrechnen lassen. Es sei auch berechtigt, die gesamten Grundsteuerbeträge in Bezug auf die ehemalige Miteigentümerin H E Verwaltungs AG geltend zu machen. Das sähen die Regelungen der Abgabenordnung und des Grundsteuergesetzes vor.

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Sie behauptet, die Beklagte sei nicht entreichert. Dafür fehlten Anhaltspunkte.

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Die Klägerin, die ursprünglich angekündigt hat, zu beantragen,

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der Widerspruch des Klägers gegen den Teilungsplan des AG Wernigerode vom 13.12.2011 im Verteilungsverfahren 12 K 47/08 (12 K 59/08) am 13.02.2014 ist begründet. Der Teilungsplan wird mit der Maßgabe geändert, dass die Feststellung der Schuldenmasse gemäß Abschnitt D a des Teilungsplans vom 13.02.2014 und die Zuteilung nach Abschnitt D b des Teilungsplans vom 13.02.2014 erfolgt, d.h. der Kläger mit seiner Forderung in Höhe von insgesamt 111.123,30 € von denjenigen Beklagten zu befriedigen ist

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beantragt nunmehr,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 94.578,30 € nebst 4 % Zinsen seit 24.01.2013 zu zahlen.

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Darüber hinaus kündigt die Klägerin an, hilfsweise für den Fall der Abweisung der Klage im Umfang von 52.746,19 € zu beantragen,

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die Beklagte wird verurteilt, an den Trink- und Abwasserzweckverband B und Umgebung, vertreten durch den Verbandsgeschäftsführer W Landstr. 15 in ... B 52.776,19 € nebst 4 % Zinsen seit 24.01.2013 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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den gestellten Antrag abzuweisen.

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Sie widerspricht der Klagänderung und ist der Ansicht, dass die Klägerin sich den erhaltenen Betrag von 69.321,19 € vollständig anrechnen lassen müsse, da sie nicht Ansprüchen des Trink- und Abwasserzweckverbandes B und Umgebung ausgesetzt sei. Im Übrigen könne die Klägerin nur die hälftigen Grundsteuerbeträge geltend machen. Sie sei mit diesen auch nicht in vollem Umfang bevorrechtigt. Ferner sei sie, die Beklagte, entreichert, da sie noch nicht mal ihre gesamten Verbindlichkeiten durch den Versteigerungserlös gedeckt bekommen habe.

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Ergänzend wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die jetzt geltend gemachte Klage ist zulässig. Die vorgenommene Klagänderung von einer Klage nach § 878 ZPO auf einen Zahlungsantrag ist sachdienlich gem. § 263 ZPO. Es geht um die gleichen Fragen, die auf diese Weise endgültig geklärt werden können.

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Die Klage ist auch begründet.

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Die Klägerin hat einen Anspruch gem. §§ 812 BGB auf Herausgabe der entsprechenden Bereicherung gegen die Beklagte. Die Beklagte hat nämlich etwas erlangt. Dabei handelt es sich um einen um 94.578,30 € höheren Betrag, der ihr als Anteil aus dem von ihr an sich zu zahlenden Barangebot zugerechnet wurde und den sie behalten durfte.

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Diesen Betrag hat sie auch ohne weitgehend rechtlichen Grund erlangt. Es handelt sich insoweit um eine Nichtleistungskondiktion. Die Klägerin hat berechtigt im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens rückständige Grundsteueransprüche über
94.578,30 € und 16.545,00 € angemeldet und die Rangklasse nach § 10 Ziff. 3 ZVG begehrt, um ihre Ansprüche entsprechend einzustufen. Gemeint ist hier Ziff. 3 von § 10 Abs. 1 ZVG. Der Antrag ist hinreichend bestimmt und bringt zum Ausdruck, was die Klägerin geltend macht und welche Einklassifizierung nach § 10 ZVG sie wünscht. Die Anmeldung ist auch im Übrigen berechtigt. Die Klägerin durfte gem. § 10 Grundsteuergesetz bzw. § 44 Abgabenordnung für die Grundsteuer für das gesamte Grundstück einen Teileigentümer als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen.

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Es handelt sich bei der rückständigen Grundsteuer auch um solche, die in die Kategorie des § 10 Abs. 1 Nr. 3 fällt, nämlich um Grundsteuern aus den letzten vier Jahren seit dem Tag der ersten Beschlagnahme. Dieser war am 30. Juni 2008. Geltend gemacht werden aber Grundsteuern erst ab 01.04.2006. Das ist ein Zeitraum, der auf jeden Fall im Rahmen des in § 10 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Zeitraumes liegt. Im Übrigen handelt es sich um laufende Grundsteuerrückstände auch nach dem Tag der ersten Beschlagnahme. Allerdings ist bei den Grundsteuern auf die Regelung in § 10 Abs. 1 die Ziff. 3, 2. Teilsatz, abzustellen. Danach haben Vorrang die laufenden Beiträge i.S.d. § 13 ZVG und die rückständigen nur für die letzten zwei Jahre vor der ersten Beschlagnahme. In der Anmeldung über den Betrag von 94.578,30 € sind die Grundsteuern ab 1. Juni 2006 enthalten. Diese sind fällig geworden erst ab dem 15.08.2006, weil sie in der Mitte des Veranlagungszeitraumes fällig werden. Damit sind diese angemeldeten Beträge als dem 2-Jahreszeitraum unterfallend anzusehen. Dieser kann anders als der 4-Jahreszeitraum nicht von der Anmeldung an gerechnet werden, sondern von der ersten Beschlagnahme an.

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Anders ist es mit dem Steuern für den Zeitraum April bis Juni 2006 in Höhe von 5871,47€ (Anlage K9). Diese waren vor Beginn des 2 Jahreszeitraumes fällig und sind nicht bevorrechtigt. Sie können der Beklagten nicht entgegengehalten werden, da sie nicht eine der Rangklasse 4 vorgehende Rangklasse fallen.

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Dass die Forderungen bestandskräftig geworden sind, hat der in der Hauptverhandlung anwesende Herr L, der auch schon für die Gemeinschuldnerin, nämlich die E Verwaltungs AG tätig war, bestätigt, und zwar in Anwesenheit des Beklagtenvertreters, ohne dass dies in Abrede gestellt wurde. Herr L ist vielmehr vom Beklagtenvertreter als sein Beistand bezeichnet worden.

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Somit hat die Klägerin insgesamt bevorrechtigte Ansprüche im Umfang von 88.706,83 € und 16.545,-- €, von denen sie lediglich im Umfang von 16.545,-- € durch den Erlös aus der Zwangsversteigerung entsprechend dem Verteilungsplan befriedigt wurde. Soweit das Amtsgericht an sie einen Betrag von 69.321,19 € auskehrte, ist sie in dem überschießenden Betrag über 16.545,-- € hinausgehend, nicht als befriedigt anzusehen. Rechtsgrundlage der Auszahlung des Amtsgerichtes ist jetzt der Teilungsplan vom 13.02.2014, der mittlerweile bestandskräftig bzw. rechtskräftig geworden ist. Auf der Grundlage des Teilungsplanes vom 18. Juli 2013 hat das Amtsgericht Wernigerode an die Klägerin diesen Betrag auskehrt, der jetzt auf der Grundlage des Teilungsplanes vom 18 Juli 2013 nicht mehr berechtigt ist, so dass diese durch eine Leistung des Amtsgerichts Wernigerode ohne Rechtsgrund etwas erlangt hat, was sie wieder herauszugeben hat, zumal die Klägerin auch wusste, dass ihr die überschießenden Beträge nach dem letzten Teilungsplan nicht zustehen. Es geht nicht darum, dass etwa der Abwasserzweckverband B und Umgebung gegen sie Ansprüche geltend machen könnte, da es sich bei dieser überschießenden Zahlung nicht um eine Leistung des Abwasserzweckverbandes B und Umgebung handelt und auch um keinen Eingriff in seine Rechte. Die Klägerin und der Abwasserzweckverband B und Umgebung sind gleichberechtigt in der Kategorie des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG eingeordnet worden und der Erlös liegt in einem solchen Umfang vor, dass die Ansprüche beider befriedigt werden können. Sei es unmittelbar durch Zahlung oder durch Forderungsabtretung. Ob die Klägerin tatsächlich auf kurzem Wege an den Abwasserzweckverband B und Umgebung den Betrag abführt, ist eine im vorliegenden Verfahren rechtlich nicht relevante Frage. Dass der Abwasserzweckverband B und Umgebung oder das Amtsgericht Wernigerode auf die Rückzahlung oder Zahlung dieses Betrages zugunsten der Klägerin verzichtet hätten, dass dieser bei ihr verbleiben kann, ist nicht ersichtlich. Alleine der Zeitablauf von der Zahlung bis zum heutigen Tage, der der Klägerin anscheinend nicht ausgereicht hat, um diese Beträge zurückzuzahlen oder anderweitig zweckentsprechend zu verwenden, ist kein hinreichendes Indiz, um davon auszugehen, dass diese Beträge ihr verbleiben dürfen.

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Somit ist in Bezug auf die Klägerin in dem Umfang des 16.545,-- € übersteigenden Betrages keine Erfüllung eingetreten.

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Die Beklagte schuldet daher grundsätzlich die Zahlung des Betrages von 88706,83 €. Sie ist auch nicht durch die Zuweisung dieses Betrages im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens und des Teilungsplanes vom 13.02.2014 entreichert. Bei der Frage, ob sie entreichert ist, kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte in Bezug auf die H E Verwaltungs AG selber mit Beträgen ausgefallen ist, die sich aus der Versteigerung des Grundstückes nicht haben decken lassen. Es ist nur darauf abzustellen, ob sie um den Mehrbetrag von 88707,83 €, der ihr als Berechtigte der Klasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG i zugerechnet wurde, nach der Zurechnung entreichert worden ist. Dafür ist aber nichts Substantiiertes vorgetragen worden. Dass dieser Betrag für was auch immer für Zwecke verwandt worden wäre, die zu einem Wertverlust nach der Zuweisung geführt haben, ist nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass der Saldo der Beklagten im Verhältnis zur H E Verwaltungs AG nach wie vor negativ ist, ist hier irrelevant. Soweit die Beklagte in Abrede stellt, dass die Klägerin aus einer Eingriffskondiktion gegen sie vorgehen kann, ist dieses nicht zutreffend. Auch eine Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung ist gegeben. Auch soweit die Beklagte auf die Anwendung der Saldotheorie abstellt, ist zu berücksichtigen, dass es nicht auf ihr Gesamtverhältnis zur H E Verwaltungs AG ankommt, wie bereits ausgeführt worden ist.

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Der Zinsanspruch beruht auf § 49 ZVG.

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Über den angekündigten Hilfsantrag der Klägerin war nicht mehr zu entscheiden, da sie diesen nur für den Fall, dass sie im Hinblick auf die vom Amtsgericht erhaltenen Beträge, die 16.545,-- € übersteigen, unterliegen sollte, weil diese ihr angerechnet werden, angekündigt hat. Da die Kammer nicht so entschieden hat, bedarf es einer Entscheidung über diesen Antrag in jedem Fall nicht mehr, so dass das Verfahren insgesamt durch ein Urteil beendet werden kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 92 ZPO. Die Zahlungsklage erreicht in ihrem Wert auf jeden Fall den angekündigten ursprünglichen Antrag, das Unterliegen ist geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlagen in § 709 ZPO.


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