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ZVG § 121

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) In den Fällen des § 92 Abs. 2 ist für den Ersatzanspruch in den Teilungsplan ein Betrag aufzunehmen, welcher der Summe aller künftigen Leistungen gleichkommt, den fünfundzwanzigfachen Betrag einer Jahresleistung jedoch nicht übersteigt; zugleich ist zu bestimmen, daß aus den Zinsen und dem Betrag selbst die einzelnen Leistungen zur Zeit der Fälligkeit zu entnehmen sind.

(2) Die Vorschriften der §§ 119, 120 finden entsprechende Anwendung; die Art der Anlegung des Geldes bestimmt der zunächst Berechtigte.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Saarbrücken - 5 T 350/09
28. Juli 2009
5 T 350/09 28. Juli 2009
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 U 201/04
28. Juni 2005
17 U 201/04 28. Juni 2005