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ZVG § 91

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen.

(2) Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.

(3) Im Falle des Absatzes 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. Im übrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück.

(4) Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des Erlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wird.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 U 109/22
18. April 2024
3 U 109/22 18. April 2024
Endurteil vom Oberlandesgericht Nürnberg - 3 U 1856/23
12. März 2024
3 U 1856/23 12. März 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) - OVG 10 A 15.19
16. November 2023
OVG 10 A 15.19 16. November 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 20/23 e
9. März 2023
34 Wx 20/23 e 9. März 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 K 48/19
24. November 2021
1 K 48/19 24. November 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 K 38/19
24. November 2021
1 K 38/19 24. November 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 20/19
5. März 2020
V ZB 20/19 5. März 2020
Beschluss vom Unknown court (5. Zivilsenat) - V ZB 131/19
20. Februar 2020
V ZB 131/19 20. Februar 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 199/17
20. Juli 2018
V ZR 199/17 20. Juli 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 67/17
7. Juni 2018
V ZB 67/17 7. Juni 2018