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MitbestGWO 3 2002 § 92 Abberufungsausschreiben, Wählerliste (Law)
(1) Der Hauptwahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben.
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MitbestGWO 3 2002 § 1 Geltungsbereich (Law)
(1) Die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens
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MitbestGWO 3 2002 § 27 Wahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer (Law)
(1) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
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MitbestGWO 3 2002 § 3 Wahlvorstände (Law)
(1) Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses
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MitbestGWO 3 2002 Eingangsformel (Law)
...1976 (BGBl. I S. 1153) verordnet die Bundesregierung:
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MitbestGWO 3 2002 Inhaltsübersicht (Law)
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
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MitbestGWO 3 2002 § 6 Mitteilungspflicht (Law)
(1) Der Hauptwahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung den Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen
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MitbestGWO 3 2002 § 8 Wählerliste (Law)
des Betriebs (Wählerliste) auf, getrennt nach den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmern
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MitbestGWO 3 2002 § 10 Änderungsverlangen (Law)
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer kann innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung
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MitbestGWO 3 2002 § 13 Bekanntmachung (Law)
(1) Sind in den Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen
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MitbestGWO 3 2002 § 15 Abstimmungsausschreiben (Law)
(1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 14 vor, so erlässt der Hauptwahlvorstand unverzüglich ein Abstimmungsausschreiben
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MitbestGWO 3 2002 § 16 Stimmabgabe (Law)
(1) Die Stimmzettel für die Abstimmung dürfen nur den Antrag und die Frage an die Abstimmungsberechtigten
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MitbestGWO 3 2002 § 17 Abstimmungsvorgang (Law)
(1) Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel
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MitbestGWO 3 2002 § 18 (weggefallen) (Law)
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MitbestGWO 3 2002 § 33 Abstimmungsniederschrift (Law)
der Abstimmung stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift fest: 1.
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MitbestGWO 3 2002 § 39 Wahlausschreiben (Law)
(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl
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MitbestGWO 3 2002 § 49 Voraussetzungen (Law)
(1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert
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MitbestGWO 3 2002 § 51 Wahlniederschrift (Law)
die Zahl der gültigen Stimmen; 3.
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MitbestGWO 3 2002 § 69 Voraussetzungen (Law)
(1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert
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MitbestGWO 3 2002 § 71 Wahlniederschrift (Law)
(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand
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MitbestGWO 3 2002 § 73 Ausnahme (Law)
Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Betriebe, in denen nach den Vorschriften
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MitbestGWO 3 2002 § 74 Delegiertenversammlung (Law)
(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einer Versammlung (Delegiertenversammlung
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MitbestGWO 3 2002 § 75 Delegiertenliste (Law)
(1) Der Hauptwahlvorstand stellt eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste), getrennt nach Delegierten
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MitbestGWO 3 2002 § 85 Wahlniederschrift (Law)
die Zahl der gültigen Stimmen; 3.
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MitbestGWO 3 2002 § 94 Delegiertenliste (Law)
. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 5, § 75 Abs. 2 und 3 und § 76 sind entsprechend anzuwenden.
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MitbestGWO 3 2002 § 97 Ersatzmitglieder (Law)
Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1
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MitbestGWO 3 2002 § 107 Wahlniederschrift (Law)
(1) Für die Wahlniederschrift ist § 85 nicht anzuwenden.
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MitbestGWO 3 2002 § 110 Stimmabgabe (Law)
...103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
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MitbestGWO 3 2002 § 116 Übergangsregelung (Law)
(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31.
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MitbestGWO 3 2002 § 21 Öffentliche Stimmauszählung (Law)
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen
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MitbestGWO 3 2002 § 35 Ungültige Wahlvorschläge (Law)
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, 1.
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MitbestGWO 3 2002 § 38 Anzuwendende Vorschriften (Law)
(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so richtet sich
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MitbestGWO 3 2002 § 40 Stimmabgabe, Wahlvorgang (Law)
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für
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MitbestGWO 3 2002 § 41 Öffentliche Stimmauszählung (Law)
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen
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MitbestGWO 3 2002 § 44 Stimmabgabe, Wahlvorgang (Law)
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen
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MitbestGWO 3 2002 § 45 Öffentliche Stimmauszählung (Law)
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen
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MitbestGWO 3 2002 § 62 Ungültige Wahlvorschläge (Law)
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, 1.
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MitbestGWO 3 2002 § 65 Stimmabgabe, Wahlvorgang (Law)
(1) Liegen für einen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler
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MitbestGWO 3 2002 § 66 Öffentliche Stimmauszählung (Law)
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen
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MitbestGWO 3 2002 § 78 Stimmabgabe, Wahlvorgang (Law)
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für
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MitbestGWO 3 2002 § 79 Öffentliche Stimmauszählung (Law)
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus
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MitbestGWO 3 2002 § 81 Stimmabgabe, Wahlvorgang (Law)
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen
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MitbestGWO 3 2002 § 82 Öffentliche Stimmauszählung (Law)
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus
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MitbestGWO 3 2002 § 91 Anzuwendende Vorschriften (Law)
(1) Liegt ein gültiger Antrag vor, so stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob das Aufsichtsratsmitglied
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MitbestGWO 3 2002 § 105 Wahlausschreiben in Seebetrieben (Law)
(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen
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MitbestGWO 3 2002 § 108 Gemeinsame Vorschrift (Law)
(1) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht gebildet.
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MitbestGWO 3 2002 § 112 Abberufungsausschreiben in Seebetrieben (Law)
. § 92 Abs. 2 Satz 1, § 105 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und 9 bis 11 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden
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MitbestGWO 3 2002 § 117 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (Law)
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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MitbestGWO 3 2002 § 2 Bekanntmachung der Unternehmen (Law)
die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer; 3.
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MitbestGWO 3 2002 § 4 Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands (Law)
(2) Im Hauptwahlvorstand sollen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer