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BrennO 1998 § 96 (Law)
Die in Gefäße führenden Branntweinrohre (§ 74 Abs. 2) müssen oben in der Wandung der Gefäße endigen. Das Branntweinrohr, durch das der Branntwein auf das Feinbrenngerät verbracht wird, muß so eingeric...
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BrennO 1998 § 98 (Law)
...bis zu 30 Liter die Mündung des Luftrohres den Branntweinauslauf aus dem Kühler um mindestens 300 Millimeter, bei größerer stündlicher Branntweinerzeugung aber um mindestens 750 Millimeter überragt. ...
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BrennO 1998 § 100 (Law)
Wenn Vorrichtungen geeignet sind, den Lauf des Branntweins zu hemmen oder sogar zu unterbinden (z.B. Filter, Privatmeßuhren, Absperrvorrichtungen), so sind Übersteigrohre anzubringen, durch die bei ei...
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BrennO 1998 § 103 (Law)
(1) Es dürfen nur Meßuhren verwendet werden, die vor ihrer Aufstellung vom Bundesmonopolamt geprüft worden sind. Die Prüfung findet im allgemeinen vor der Versendung an die Brennerei statt. Über die P...
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BrennO 1998 § 106 (Law)
...bis 105).
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BrennO 1998 § 110 (Law)
...bis 108 zu entsprechen. In besonderen Fällen kann das Hauptzollamt im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt auch davon Ausnahmen zulassen.
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BrennO 1998 § 112 (Law)
(weggefallen)
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BrennO 1998 § 116 (Law)
...bis zu einer Erzeugungsmenge von fünfzig Liter Weingeist im Betriebsjahr zur Abfindung zulassen, wenn zur Erfassung des aus Obststoffen unter Verschluß hergestellten Branntweins besondere Sammelgefäße...
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BrennO 1998 § 122 (Law)
...bis zu 13 Grad Plato 4,0 l A, - Bier mit mehr als 13 Grad Plato 5,0 l A, ...
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BrennO 1998 § 127 (Law)
(1) Der Aufsichtsoberbeamte hat den Zeitpunkt für die Ausbeuteermittlung (§ 128) zu bestimmen. Die Ermittlung ist unvermutet und erst dann vorzunehmen, wenn der Betrieb gleichmäßig geworden ist. Der B...
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BrennO 1998 § 128 (Law)
(1) Die Ausbeute ist durch Probebrennen zu ermitteln. (2) Das Hauptzollamt kann auch anordnen, daß die Ausbeute bei mehligen Stoffen durch den Abtrieb von Maischeproben und bei nichtmehligen...
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BrennO 1998 § 130 (Law)
(1) Unterliegt die Ausbeute derartigen Schwankungen, daß ein auf längere Zeit zutreffender Ausbeutesatz nicht festgesetzt werden kann, so kann der Brennereibesitzer durch das Hauptzollamt verpflichtet...
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BrennO 1998 § 132 (Law)
...bis zur amtlichen Feststellung in anzumeldenden Räumen und Gefäßen aufzubewahren. Auf die Aufbewahrung, weitere Abfertigung und Ablieferungspflicht des Branntweins, auf die Berechnung und Entrichtung ...
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BrennO 1998 § 133 (Law)
(1) Übersteigt die Weingeistmenge, die zur amtlichen Feststellung vorgeführt wird, die festgesetzte Mindestmenge, so ist die größere Menge der weiteren Abfertigung zugrunde zu legen. (2) Ble...
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BrennO 1998 § 139 (Law)
...bis 20.00 Uhr oder in der in Einzelfällen vom Hauptzollamt festgesetzten Zeit (Maischfrist) eingemaischt werden. (2) Als Beginn der Einmaischung gilt der Zeitpunkt, in dem die Verzuckerung d...
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BrennO 1998 § 143 (Law)
Tages- und Hilfssammelgefäß (§§ 91, 92) müssen sogleich nach Beendigung des Tagesabtriebs entleert werden.
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BrennO 1998 § 150 (Law)
...bis zur Ablieferung (Übernahme) in einem Branntweinlager (§ 135 des Gesetzes) des Brennereibesitzers aufzubewahren. Der Branntwein ist zum Zweck des Versandes amtlich abzufertigen.
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BrennO 1998 § 152 (Law)
(1) Wird ein amtlich gesicherter Teil der Branntweingewinnungs- oder Branntweinreinigungsanlage beschädigt oder ein amtlicher Verschluß verletzt oder hat sich ein Stauungsanzeiger (§ 89) befüllt oder ...
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BrennO 1998 § 163 (Law)
(1) Wegen der Brennfrist gilt die Bestimmung in § 142 Satz 1. Innerhalb der Brennfrist dürfen die Roh- und Feinbrenngeräte nur an den Tagen und zu den Stunden benutzt werden, die in der Brenngenehmigu...
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BrennO 1998 § 168 (Law)
...bis zum Ende des angemeldeten Betriebs, im Fall des § 132 bis zur Abfertigung des Branntweins, für die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, bereitzuhalten. (2) Soll...