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BinSchUO2008Anh II § 2.06 Gültigkeitsdauer des Schiffsattest (Law)
1. Die Gültigkeitsdauer der nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellten Schiffsatteste beträgt bei Neubauten ...
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BinSchUO2008Anh II § 2.08 Sonderuntersuchung (Law)
1. Nach jeder wesentlichen Änderung oder einer Instandsetzung, die auf die Festigkeit des Baues, die Fahr- oder Manövriereigenschaften oder d...
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BinSchUO2008Anh II § 2.10 Freiwillige Untersuchung (Law)
Der Eigner eines Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter kann jederzeit eine freiwillige Untersuchung verlangen. Dem Antrag auf Untersuchung ist stattzugeben. ...
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BinSchUO2008Anh II § 2.13 Zurückbehalten und Rückgabe des Schiffsattestes (Law)
1. Erkennt eine Untersuchungskommission bei einer Untersuchung, dass ein Fahrzeug oder seine Ausrüstung erhebliche Mängel ...
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BinSchUO2008Anh II § 2.14 Ersatzausfertigung (Law)
1. Der Verlust eines Schiffsattestes muss der Untersuchungskommission, die es erteilt hat, mitgeteilt werden. ...
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BinSchUO2008Anh II § 2.15 Kosten (Law)
1. Unbeschadet des § 2.11 Nr. 2 trägt der Eigner eines Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter die Kosten, in Zusammenhang mit der Untersuchung...
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BinSchUO2008Anh II § 3.02 Festigkeit und Stabilität (Law)
1. Die Festigkeit des Schiffskörpers muss den Beanspruchungen genügen, denen er unter normalen Bedingungen ausgesetzt ist....
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BinSchUO2008Anh II § 4.03 Mindestfreibord (Law)
Unter Berücksichtigung der Verminderung nach § 4.02 darf der Mindestfreibord nicht geringer als 0 mm sein.
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BinSchUO2008Anh II § 5.08 Rückwärtsfahreigenschaften (Law)
Wird das nach § 5.07 notwendige Stoppmanöver in stillen Gewässern durchgeführt, ist zusätzlich ein Rückwärtsfahrversuch durchzuführen.
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BinSchUO2008Anh II § 7.03 Allgemeine Anforderungen an Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen (Law)
1. Zur Führung des Schiffes notwendige Bedienungseinrichtungen müssen leicht in ihre Betriebsstellung gebracht werden können. Diese Stellung ...
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BinSchUO2008Anh II § 7.05 Signallichter, Licht- und Schallzeichen (Law)
1. Signallichter und deren Gehäuse und Zubehör müssen das Zulassungskennzeichen tragen, das nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Definitio...
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BinSchUO2008Anh II § 7.11 Bedienungseinrichtung für Heckanker (Law)
Auf Schiffen und Verbänden mit Radar-Einmannsteuerstand und L von mehr als 86 m oder B von mehr als 22,90 m muss der Rudergänger die Heckanker von seinem Platz aus setzen können.
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BinSchUO2008Anh II § 8a.01 Begriffsbestimmungen (Law)
...III, mit dem die zuständige Behörde die Typgenehmigung bescheinigt; 16. „Motorparameterprotokoll“ das Dokument nach Anlage J Teil VIII, in d...
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BinSchUO2008Anh II § 8a.02 Grundregel (Law)
1. Dieses Kapitel gilt für alle Motoren mit einer Nennleistung (P N ) von 19 kW oder m...
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BinSchUO2008Anh II § 8a.04 Typgenehmigungsverfahren (Law)
...III enthalten ist; sie erstellt oder prüft das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen. Typgenehmigungsbogen sind nach dem Verfahren in Anlage J Teil IV zu nummerieren. Der ausgefüllte Typge...
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BinSchUO2008Anh II § 8a.07 (ohne Inhalt) (Law)
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BinSchUO2008Anh II § 8a.12 Zuständige Behörden und Technische Dienste (Law)
1. Die Rheinuferstaaten und Belgien teilen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die Namen und Anschriften der zu...
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BinSchUO2008Anh II § 8b.01 Allgemeines (Law)
1. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff „Antriebs- oder Hilfssysteme“ alle Systeme, die Brennstoff nutzen...
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BinSchUO2008Anh II § 8.05 Brennstofftanks, -leitungen und Zubehör (Law)
1. Flüssige Brennstoffe müssen in zum Schiffskörper gehörenden oder in fest im Schiff eingebauten Tanks aus Stahl oder, we...
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BinSchUO2008Anh II § 9.05 Schutzerdung (Law)
1. Bei Anlagen mit Spannungen über 50 V ist eine Schutzerdung erforderlich. 2. Be...