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LAP-gntDBWVV 2005 § 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen (Law)
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen 316 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Di...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 35 Diplomarbeit (Law)
(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die Fähigkeit zur selbstständigen Bearbeitung eines Problems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vor...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 28 Ausbildungsaufstieg (Law)
...bis 6, die §§ 10 bis 26 und 30 bis 44 sowie 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. (2) Eine Verkürzung der Ausbildung nach § 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufba...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 36 Schriftliche Prüfung (Law)
(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Die Fachhochschule - Fachbereich Bundeswehrverwaltung - legt dem Prüfungsamt rechtzeitig eine ausreichende Zahl von Prüfungsaufgaben für...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 38 Mündliche Prüfung (Law)
(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung (§ 36 Abs. 1) ...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 46 Übergangsregelung (Law)
...bisherigem Recht zu Ende. Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst ab dem 1. Oktober 2004 begonnen haben, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum nächstfolge...
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LAP-gntDBWVV 2005 Eingangsformel (Law)
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung ...
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LAP-gntDBWVV 2005 Inhaltsübersicht (Law)
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LAP-gntDBWVV 2005 § 17 Hauptstudium (Law)
...bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten und Studienfächern 1. Rechtliche Grundlagen: ...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 25 Fremdsprachenausbildung (Law)
(1) In der Fremdsprachenausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche fremdsprachliche Kommunikationsfähigkeit in einer der Amtssprachen der NATO-Mit...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 42 Gesamtergebnis (Law)
...bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamter...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (Law)
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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LAP-gntDBWVV 2005 § 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten (Law)
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I, II und III wird für jeden Ausbildungsteilabschnitt, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem ...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes (Law)
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika, praxisbezogene Lehrveranstaltungen und Fremdsprachenausbildung) dauern jeweils 18 Monate. Sie bilden eine Einheit und bauen aufeinander au...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 18 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten (Law)
(1) Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwerben sowie die in den Fachstudien erwo...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst (Law)
(1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und die Wehrbereichsverwaltungen entscheiden nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. ...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes (Law)
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Regierungsinspektoranwärtern ernannt. ...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 26 Durchführung der Fremdsprachenausbildung (Law)
...bis zum Beginn der Laufbahnprüfung einmal wiederholt werden. (4) Die freiwillige Sprachausbildung erhält, ergänzt und vertieft die fremdsprachlichen Kenntnisse. Sie wird im Rahmen der vorhan...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 33 Ziel und Inhalt der Laufbahnprüfung (Law)
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 37 Zulassung zur mündlichen Prüfung (Law)
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn mindestens vier schriftliche Arbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. Andernf...