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BinSchStrO 2012 § 14.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe (Law)
...und eine Breite von 8,20 m nicht überschreiten. 2. Die Fahrrinnentiefe a) ...
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BinSchStrO 2012 § 15.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
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BinSchStrO 2012 § 16.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
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BinSchStrO 2012 § 20.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
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BinSchStrO 2012 § 22.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten (Law)
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein: 1. ...
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BinSchStrO 2012 § 23.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
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BinSchStrO 2012 § 26.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten (Law)
Abweichend von § 6.24 Nummer 2 Buchstabe a können zusätzlich zum Tafelzeichen A.10 zwei grüne Lichter gezeigt werden.
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BinSchStrO 2012 § 27.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
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BinSchStrO 2012 § 27.26 Schutz der Kanäle und Anlagen (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
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BinSchStrO 2012 § 28.04 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge (Law)
Es ist verboten, die Außenhaut eines Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
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BinSchStrO 2012 § 14.26 Schutz der Kanäle und Anlagen (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
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BinSchStrO 2012 § 15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe (Law)
...und Abladetiefen für Verbände nach Nummer 1, ausgenommen Nummer 1.5.3, 1.8 und 1.12.2, gelten auch für Gelenkverbände. Die Abmessungen und Abladetiefen für Fahrzeuge nach Nummer 1.5.3, 1.8 und 1.12.2 ...
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BinSchStrO 2012 § 18.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
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BinSchStrO 2012 § 19.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
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BinSchStrO 2012 § 21.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe (Law)
...und von km 14,52 bis km 20,70 darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es eine Abla...
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BinSchStrO 2012 § 21.26 Schutz der Kanäle und Anlagen (Law)
...undriss auf beiden Seiten abgerundet und so verjüngt ist, dass die Breite der Bugwand die Gesamtbreite des Schubleichters auf mindestens 1,50 m unterschreitet; die Länge der Verjüngung muss mindestens...
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BinSchStrO 2012 § 26.26 Schutz der Kanäle und Anlagen (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
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BinSchStrO 2012 § 7.03 Ankern und Verwendung von Pfählen (Law)
...und zu drücken. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde für Baustellenfahrzeuge zur Durchführung von Bauarbeiten die Verwendung eines Pfahles zulassen. ...
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BinSchStrO 2012 § 8.10 Bade- und Schwimmverbot (Law)
...und Schwimmverbot nach Nummer 1 Buchstabe a und b und ein durch eine Vorschrift nach Nummer 3 ausgesprochenes ...
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BinSchStrO 2012 § 10.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe (Law)
...und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –. ...