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HeimMindBauV § 1 Anwendungsbereich (Law)
...1 Abs. 1 des Heimgesetzes, die in der Regel mindestens sechs Personen aufnehmen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 29 erfüllen, soweit nicht nach den §§ 30 un...
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ImmoWertV § 1 Anwendungsbereich (Law)
...1) Bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken, ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der ...
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InfElekAusbV § 1 Anwendungsbereich (Law)
Der Ausbildungsberuf Informationselektroniker/Informationselektronikerin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 22, Informationstechniker, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt...
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KHG § 1 Grundsatz (Law)
...1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, qualitativ...
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MedienFortbV § 1 Fortbildungsabschlüsse (Law)
...1. Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien, 2. Geprüfter Medienfach...
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MontanMitbestGErgG § 1 (Law)
...1. Mai 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 347 - (Montan-Mitbestimmungsgesetz) ein Mitbestimmungsrecht haben, regelt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
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MPAFHBundV § 1 Geltungsbereich (Law)
Diese Verordnung regelt den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwal...
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SiSchmAusbV § 1 Anwendungsbereich (Law)
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Silberschmied/Silberschmiedin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf...
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SportSeeSchV § 1 Anwendungsbereich (Law)
...1) Führer von Yachten und Traditionsschiffen können als Nachweis ihrer Befähigung zum Führen dieser Fahrzeuge 1. in den Küstengewässern einen...
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StBerG § 1 Anwendungsbereich (Law)
...1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung 1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Ver...
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SVG § 1 (Law)
...1, der §§ 4, 7, 8 und 41 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Absatz 2 sowie der §§ 46, 48, 63 bis 63c und 63e bis 63g gilt nicht für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Ab...
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ZIV § 1 Zielsetzung (Law)
Die inländischen Zahlstellen haben die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Aufgaben unabhängig davon wahrzunehmen, wo der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung niedergel...
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OrthoptAPrV § 1 Ausbildung (Law)
...1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung.
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SchKiSpV § 1 Geltungsbereich (Law)
...1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Versorgung der - Schüler der allgemeinbildenden Schulen ...
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SeeSpbootV § 1 Geltungsbereich (Law)
...14, 15, 17 und 19, nicht für Sportboote, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung gegen Entgelt überlassen werden und der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I...
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SchleusV § 1 Geltungsbereich (Law)
(1) Diese Verordnung gilt für die Schleusenbereiche Brunsbüttel und Kiel-Holtenau (Nord-Ostsee-Kanal), Strohbrück (Achterwehrer Schifffahrtskanal), Gieselau (Gieselau-Kanal), Lexfähr, Nordfeld und Eid...
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PStV § 1 Standesamt (Law)
...1) Jedes Standesamt führt eine Bezeichnung. Bei gleichnamigen Standesämtern ist ein unterscheidender Zusatz hinzuzufügen. (2) Amtssitz sind die Diensträume des Standesamts.
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NATOTrStatVtrG § 1 (Law)
Soweit die Behörden des Entsendestaates die Gerichtsbarkeit ausüben, sind die Strafverfolgungsbehörden auf deren Ersuchen befugt, zur Erfüllung der sich aus Artikel VII Abs. 5 Buchstabe a und Abs. 6 B...
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NatSGmElbeV § 1 Festsetzung (Law)
...1) Das Gebiet Mittlere Elbe in dem im § 2 näher bezeichneten Umfang wird als Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung festgesetzt. (2) Das Gesamtgebiet erhä...
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RuStAG § 1 (Law)
Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.