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GlasappAusbV § 1 Anwendungsbereich (Law)
...Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Glasapparatebauer/Glasapparatebauerin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsber...
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GVGEG § 1 (weggefallen) (Law)
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HaldeRlAnO § 1 (Law)
...vom 28. März 1978 (GBl. I Nr. 12 S. 156). *2) Z.Z. gilt die Vierte Durchführungsverordnung vom 13. Juli 1977 zum Berggesetz de...
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HeimMindBauV § 1 Anwendungsbereich (Law)
Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes, die in der Regel mindestens sechs Personen aufnehmen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 29 erfüllen, s...
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ImmoWertV § 1 Anwendungsbereich (Law)
...Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken, ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte ist diese ...
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InfElekAusbV § 1 Anwendungsbereich (Law)
Der Ausbildungsberuf Informationselektroniker/Informationselektronikerin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 22, Informationstechniker, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt...
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KHG § 1 Grundsatz (Law)
...v hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozi...
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MedienFortbV § 1 Fortbildungsabschlüsse (Law)
...Verordnung regelt die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen 1. Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachri...
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MontanMitbestGErgG § 1 (Law)
...Vorschriften des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 - Bun...
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MPAFHBundV § 1 Geltungsbereich (Law)
...Verordnung regelt den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (...
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SiSchmAusbV § 1 Anwendungsbereich (Law)
...Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Silberschmied/Silberschmiedin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf. ...
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SportSeeSchV § 1 Anwendungsbereich (Law)
...vom Fahrtbereich, eines Befähigungsnachweises für Maschinisten nach den Vorschriften dieser Verordnung. (7) Führer von Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen müssen ihre Befähigung zur Teiln...
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StBerG § 1 Anwendungsbereich (Law)
...von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen. (3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Be...
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SVG § 1 (Law)
...Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend: 1. Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe bezi...
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ZIV § 1 Zielsetzung (Law)
...Verordnung notwendigen Aufgaben unabhängig davon wahrzunehmen, wo der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung niedergelassen ist.
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OrthoptAPrV § 1 Ausbildung (Law)
Die dreijährige Ausbildung für Orthoptistinnen und Orthoptisten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte praktische A...
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SchKiSpV § 1 Geltungsbereich (Law)
...Verordnung gelten für die Versorgung der - Schüler der allgemeinbildenden Schulen - ...
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SeeSpbootV § 1 Geltungsbereich (Law)
...verordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung unterliegen. ...
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SchleusV § 1 Geltungsbereich (Law)
...Verbindungslinie von der am Nordufer gekennzeichneten Schleusengrenze bis zum Kopf des Leitdammes Süd, westlich durch die Verbindungslinie vom Kopfdalben des Leitdammes Nord bis zum Ko...
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PStV § 1 Standesamt (Law)
(1) Jedes Standesamt führt eine Bezeichnung. Bei gleichnamigen Standesämtern ist ein unterscheidender Zusatz hinzuzufügen. (2) Amtssitz sind die Diensträume des Standesamts.