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SGB 1 § 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches (Law)
...10. das Wohngeldgesetz, 11. (weggefallen) 12. das...
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SGB 1 § 2 Soziale Rechte (Law)
...1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und ...
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SGB 1 § 7 Zuschuß für eine angemessene Wohnung (Law)
Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.
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SGB 1 § 28 Leistungen der Sozialhilfe (Law)
...1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt, ...
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SGB 1 § 33 Ausgestaltung von Rechten und Pflichten (Law)
Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf...
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SGB 1 § 33a Altersabhängige Rechte und Pflichten (Law)
...1 maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß 1. ein Schreibfehler vorliegt oder...
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SGB 1 § 33b Lebenspartnerschaften (Law)
Lebenspartnerschaften im Sinne dieses Gesetzbuches sind Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
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SGB 1 § 36a Elektronische Kommunikation (Law)
...1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen; in der Kommun...
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SGB 1 § 42 Vorschüsse (Law)
...1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. (2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende L...
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SGB 1 § 43 Vorläufige Leistungen (Law)
...1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. (2) Für die Leistungen nach Absat...
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SGB 1 § 45 Verjährung (Law)
...1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung de...
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SGB 1 § 51 Aufrechnung (Law)
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sin...
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SGB 1 § 65 Grenzen der Mitwirkung (Law)
...1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in A...
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SGB 1 § 3 Bildungs- und Arbeitsförderung (Law)
...langung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und 4. wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlun...
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SGB 1 § 14 Beratung (Law)
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflic...
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SGB 1 § 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (Law)
...1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden: 1. Leistungen bei häuslicher Pflege:...
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SGB 1 § 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen (Law)
...1) Nach dem Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch ei...
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SGB 1 § 24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden (Law)
...1) Nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden können in Anspruch genommen werden: 1. Heil- und Krankenbehandlung sowie ...
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SGB 1 § 33c Benachteiligungsverbot (Law)
Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht ode...
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SGB 1 § 61 Persönliches Erscheinen (Law)
...langen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.