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BinSchStrO 2012 § 12.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
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BinSchStrO 2012 § 12.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen (Law)
...und herausgehoben werden kann, darf die Schiffsschleuse nicht benutzen. Ein solches Kleinfahrzeug muss an den Bootsumsetzanlagen umgetragen werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. ...
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BinSchStrO 2012 § 13.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe (Law)
...und von km -5,30 bis km -11,08 befahrbar. Die bei km 12,00 und km -4,70 vorhandenen Wehre verfügen über keine Schleuse. 2. ...
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BinSchStrO 2012 § 13.26 Schutz der Kanäle und Anlagen (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
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BinSchStrO 2012 § 14.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe (Law)
...und eine Breite von 8,20 m nicht überschreiten. 2. Die Fahrrinnentiefe a) ...
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BinSchStrO 2012 § 15.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
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BinSchStrO 2012 § 16.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
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BinSchStrO 2012 § 20.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
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BinSchStrO 2012 § 22.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten (Law)
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein: 1. ...
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BinSchStrO 2012 § 23.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
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BinSchStrO 2012 § 26.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten (Law)
Abweichend von § 6.24 Nummer 2 Buchstabe a können zusätzlich zum Tafelzeichen A.10 zwei grüne Lichter gezeigt werden.
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BinSchStrO 2012 § 27.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
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BinSchStrO 2012 § 27.26 Schutz der Kanäle und Anlagen (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
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BinSchStrO 2012 § 28.04 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge (Law)
Es ist verboten, die Außenhaut eines Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
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BinSchStrO 2012 § 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge (Law)
...und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können. ...
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BinSchStrO 2012 § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen (Law)
...unden, das Bordbuch und die sonstigen Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a bis c, e bis n, s und t an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt werden. ...
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BinSchStrO 2012 § 1.25 Laden, Löschen und Leichtern (Law)
...und in Schleusenkanälen außerhalb der Häfen und Umschlagstellen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde geladen, gelöscht oder geleichtert wird. 3. ...
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BinSchStrO 2012 § 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger (Law)
...und die Grundsätze für die Anbringung der Einsenkungsmarken richten sich nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung. 2. An jedem Fahrzeug – ...
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BinSchStrO 2012 § 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel (Law)
...und 1,00 m breit, bei Kleinfahrzeugen mindestens 0,60 m hoch und 0,60 m breit ist, b) bei einem Wimpel, wenn seine L...
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BinSchStrO 2012 § 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel (Law)
...und 0,60 m im Durchmesser der Grundfläche; d) für einen Doppelkegel 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser der...