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WOS 2002 § 53 Feststellung des Wahlergebnisses (Law)
...1. im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23, 57) die auf jede Vorschlagsliste, 2. im Fall der...
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WOS 2002 § 60 Inkrafttreten (Law)
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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WDO 2002 § 4 Beteiligung der Vertrauensperson (Law)
...14 Abs. 1 Satz 3, § 32 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 93 Abs. 1 Satz 2 bekannt zu geben.
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WDO 2002 § 5 Zustellungen (Law)
...1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustellungen werden ausgeführt 1. durch Übergabe an den Empfänger gegen Empfangsbekenntnis oder, wen...
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WDO 2002 § 10 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (Law)
Zeugen und Sachverständige, die nicht dienstlich gestellt werden, erhalten eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
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WDO 2002 § 18 Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung (Law)
...1) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. § 96 bleibt unberührt. (2) Mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten oder eines früheren Soldaten, über die gleichzeitig e...
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WDO 2002 § 19 Gnadenrecht (Law)
...1) Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Disziplinarmaßnahmen zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen. (2) W...
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WDO 2002 § 23 Verweis, strenger Verweis (Law)
...1) Der Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Soldaten. (2) Der strenge Verweis ist der Verweis, der vor der Truppe bekannt gemacht wird. (...
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WDO 2002 § 32 Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten (Law)
...1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufzuklären. Der Inhalt mündlich...
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WDO 2002 § 48 Vollstreckender Vorgesetzter (Law)
(1) Einfache Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der nächste Disziplinarvorgesetzte. Wird die Disziplinarmaßnahme von einer anderen Stelle verhängt, ersucht diese den nächsten Disziplinarvorgesetzten um ...
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WDO 2002 § 60 Beförderungsverbot (Law)
...1) Während des Beförderungsverbots darf dem Soldaten kein höherer Dienstgrad verliehen werden. Er darf während der Dauer des Beförderungsverbots auch nicht in eine Planstelle einer höheren Besoldungsg...
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WDO 2002 § 63 Entfernung aus dem Dienstverhältnis (Law)
...109. (4) In minder schweren Fällen kann das Gericht den Verlust des Dienstgrades ausschließen, jedoch den Dienstgrad herabsetzen, ohne an die in § 62 Abs. 1 Satz 1 bis 3 bezeichneten Beschrä...
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WDO 2002 § 65 Aberkennung des Ruhegehalts (Law)
(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts tritt der Verlust der Rechte als Soldat im Ruhestand ein. Sie setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre, falls sich der Sol...
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WDO 2002 § 72 Präsidialverfassung (Law)
...1) Bei jedem Truppendienstgericht wird ein Präsidium gebildet. (2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzenden und aus vier gewählten Richtern. (3) Der Präsident übe...
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WDO 2002 § 78 Säumige ehrenamtliche Richter (Law)
...1) Gegen ehrenamtliche Richter, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder die sich ihren Pflichten auf andere Weise entziehen, kann ein Ordnungsgeld fest...
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WDO 2002 § 88 Gutachten über den psychischen Zustand (Law)
Das Truppendienstgericht kann den Soldaten nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein öffentliches psychiatrisch...
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WDO 2002 § 98 Einstellung (Law)
...1) Die Einleitungsbehörde hat das gerichtliche Disziplinarverfahren einzustellen, wenn 1. ein Verfahrenshindernis besteht, ...
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WDO 2002 § 102 Disziplinargerichtsbescheid (Law)
...1) Der Vorsitzende kann durch Disziplinargerichtsbescheid 1. die erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen, wenn keine höhere Disziplinarma...
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WDO 2002 § 108 Entscheidung des Truppendienstgerichts (Law)
(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten. (2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht vorliegt od...
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WDO 2002 § 113 Verfahren (Law)
In gerichtlichen Antragsverfahren kann das Wehrdienstgericht Beweise erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet durch Beschluss.