-
SeeSchStrO 1971 § 42 Zulassung (Law)
(1) Der Nord-Ostsee-Kanal darf von Fahrzeugen sowie von Schub- und Schleppverbänden nur befahren werden, wenn 1. die nach § 60 A...
-
SeeSchStrO 1971 § 43 An- und Abmeldung (Law)
(1) Der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter hat die Kanalfahrt umgehend nach dem Einfahren in die Schleusen Brunsbüttel, Kiel-Holtenau oder Gieselau beim zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsa...
-
SeeSchStrO 1971 § 48 Fahrabstand (Law)
(1) Außerhalb der Weichengebiete und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme eines Bereiches von 1000 Metern vor und 2000 Metern hinter den Grenzen der Weichengebiete haben Fahrzeug...
-
SeeSchStrO 1971 § 51 Fahrregeln für Sportfahrzeuge (Law)
(1) Sportfahrzeuge dürfen die Zufahrten und den Nord-Ostsee-Kanal lediglich zur Durchfahrt, nur während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2 und nicht bei verminderter Sicht benutzen. Dies gilt ...
-
SeeSchStrO 1971 § 53 Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal (Law)
(1) Das Befahren des Gieselaukanals ist nur während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2 gestattet. (2) Sportfahrzeuge dürfen nur für eine Übernachtung und nur an der südlich der Giese...
-
SeeSchStrO 1971 § 57 Schiffahrtspolizeiliche Genehmigungen (Law)
(1) Einer schiffahrtspolizeilichen Genehmigung des nach § 55 Absatz 2 zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes bedürfen 1. ...
-
SeeSchStrO 1971 § 59 Befreiung (Law)
Die Schiffahrtspolizeibehörden können von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien.
-
FVG 1971 § 3 Leitung der Finanzverwaltung (Law)
(1) Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. Soweit die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt...
-
FVG 1971 § 12c (weggefallen) (Law)
-
-
FVG 1971 § 12d (weggefallen) (Law)
-
-
FVG 1971 § 14 (weggefallen) (Law)
-
-
FVG 1971 § 17 Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter (Law)
(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Bezirk und den Sitz der Finanzämter. (2) Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die ...
-
FVG 1971 § 20a Druckdienstleistungen für Bundesfinanzbehörden (Law)
(1) Das Bundesministerium der Finanzen (Auftraggeber) kann sich zum Drucken und Kuvertieren von Schriftstücken der Bundesfinanzbehörden und zu der anschließenden Übergabe der verschlossenen Schriftstü...
-
FVG 1971 § 23 Übergangsregelung (Law)
Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom Bund getragen, soweit sie auf den Bund entfallen.
-
SeeSchStrO 1971 § 9 Verwendung von Positionslaternen und Schallsignalanlagen (Law)
(1) Fahrzeuge, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, dürfen zur Führung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter und zur Abgabe der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Schal...
-
SeeSchStrO 1971 § 11 Schallsignale der Binnenschiffe (Law)
(1) Binnenschiffe, für die keine Besatzung vorgeschrieben ist, müssen die in der Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale nicht geben. (2) Ein Schubverband im S...
-
SeeSchStrO 1971 § 21 Grundsätze (Law)
(1) Die Fahrregeln dieses Abschnitts sowie des siebenten Abschnitts gelten unabhängig von den Sichtverhältnissen. Abweichend von den Regeln 11 und 19 der Kollisionsverhütungsregeln gelten die Regel 13...
-
SeeSchStrO 1971 § 22 Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot (Law)
(1) Abweichend vom Gebot, im Fahrwasser gemäß Regel 9 Buchstabe a der Kollisionsverhütungsregeln soweit wie möglich rechts zu fahren, darf innerhalb von nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Fahrwasserabs...
-
SeeSchStrO 1971 § 24 Begegnen (Law)
(1) Beim Begegnen auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen im Fahrwasser ist nach Steuerbord auszuweichen. (2) Das Begegnen ist verboten an Stellen, innerhalb von Strecken un...
-
SeeSchStrO 1971 § 26 Fahrgeschwindigkeit (Law)
(1) Jedes Fahrzeug, Wassermotorrad und Segelsurfbrett muß unter Beachtung von Regel 6 der Kollisionsverhütungsregeln mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren. Fahrzeuge und Wassermotorrä...