-
BBG 2009 § 91 Teilzeit (Law)
...bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur...
-
BBG 2009 § 92 Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung (Law)
...bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen...
-
BBG 2009 § 94 Hinweispflicht (Law)
Wird eine Verkürzung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen verkürzter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, i...
-
BBG 2009 § 96 Fernbleiben vom Dienst (Law)
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. (2) Verliert ...
-
BBG 2009 § 97 Begriffsbestimmungen (Law)
(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung. (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund e...
-
BBG 2009 § 113 Aufbewahrungsfrist (Law)
...bis 7 des Bundesarchivgesetzes vom Bundesarchiv oder einem Landesarchiv übernommen werden.
-
BBG 2009 § 114 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten (Law)
(1) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft automatisiert verarbeitet werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 111 zulässig. Ein automat...
-
BBG 2009 § 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden (Law)
(1) Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung b...
-
BBG 2009 § 125 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden (Law)
...bis zur obersten Dienstbehörde steht offen. (2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vo...
-
BBG 2009 § 135 Rechtsfolgen der Umbildung (Law)
...bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.
-
BBG 2009 § 144 Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden (Law)
(1) Ist eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Dienstherr einer Beamtin oder eines Beamten, kann die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde in d...
-
BBG 2009 § 1 Geltungsbereich (Law)
Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
-
BBG 2009 § 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses (Law)
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder ...
-
BBG 2009 § 10 Ernennung (Law)
(1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses, 2. ...
-
BBG 2009 § 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten (Law)
Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in de...
-
BBG 2009 § 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands (Law)
...bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
-
BBG 2009 § 58 Ende des einstweiligen Ruhestands (Law)
(1) Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. (2) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten gelten mit Erreic...
-
BBG 2009 § 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Law)
...bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verf...
-
BBG 2009 § 69 Gutachtenerstattung (Law)
Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.
-
BBG 2009 § 70 Auskünfte an die Medien (Law)
Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Medien Auskünfte erteilt.