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BBG 2009 § 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe (Law)
Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind 1. mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1, ...
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BBG 2009 § 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf (Law)
(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend. (2)...
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BBG 2009 § 102 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit (Law)
Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen O...
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BBG 2009 § 103 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit (Law)
Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen sind oder die auf Ver...
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BBG 2009 § 132 Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen (Law)
(1) Professorinnen und Professoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis für sechs Jahre zu Beamtinn...
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BBG 2009 § 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe (Law)
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt: ...
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BBG 2009 § 49 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit (Law)
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung ...
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BBG 2009 § 71 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (Law)
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich ver...
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BBG 2009 § 90 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (Law)
(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, inwieweit die Besoldung während eines solchen Urlaubs fortbesteht. (2) Sti...
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BBG 2009 § 111a Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag (Law)
(1) Die Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ist nur zulässig, 1. ...
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BBG 2009 § 11a Ableisten eines Vorbereitungsdienstes durch Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit (Law)
(1) Eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit kann zur Ableistung eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes zur Erlangung der Befähigung für eine höhere Laufbahn oder f...
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BBG 2009 § 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe (Law)
Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.
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BBG 2009 § 18 Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen (Law)
...2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, 2. eines mit einem Dritts...
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BBG 2009 § 131 Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter (Law)
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen 1. ...