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GenG § 54a Wechsel des Prüfungsverbandes (Law)
(1) Scheidet eine Genossenschaft aus dem Verband aus, so hat der Verband das Registergericht unverzüglich zu benachrichtigen. Das Registergericht hat eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer die Genos...
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KredWG § 54a Strafvorschriften (Law)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 25c Absatz 4a oder § 25c Absatz 4b Satz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Institut oder eine dort genannt...
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UrhG § 54a Vergütungshöhe (Law)
(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen,...
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IRG § 54a Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen (Law)
...54a Absatz 1 die Bedingung gestellt, dass ab der Überstellung die freiheitsentziehende Sanktion noch für einen bestimmten Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt wird, so trifft das Ger...
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ArbGG § 54a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung (Law)
(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. (2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Med...
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PBefG § 54a Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde (Law)
(1) Die Genehmigungsbehörde kann zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere ...
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WiPrO § 54a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen (Law)
(1) Der Anspruch der Auftraggeber aus den zwischen ihnen und den Berufsangehörigen bestehenden Vertragsverhältnissen auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werd...
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BeurkG § 6 Ausschließungsgründe (Law)
(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn 1. der Notar selbst, ...
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BeurkG § 19 Unbedenklichkeitsbescheinigung (Law)
Darf nach dem Grunderwerbsteuerrecht eine Eintragung im Grundbuch erst vorgenommen werden, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt, so soll der Notar die Beteiligten darauf hin...
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BeurkG § 72 (Law)
Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt.
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SGB 3 § 54a Einstiegsqualifizierung (Law)
...§§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes. (2) Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von sechs bis längstens zwölf Monaten gefördert werden, wenn sie ...
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BeurkG § 5 Urkundensprache (Law)
(1) Urkunden werden in deutscher Sprache errichtet. (2) Der Notar kann auf Verlangen Urkunden auch in einer anderen Sprache errichten. Er soll dem Verlangen nur entsprechen, wenn er der frem...
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BeurkG § 15 Versteigerungen (Law)
Bei der Beurkundung von Versteigerungen gelten nur solche Bieter als beteiligt, die an ihr Gebot gebunden bleiben. Entfernt sich ein solcher Bieter vor dem Schluß der Verhandlung, so gilt § 13 Abs. 1 ...
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BeurkG § 25 Schreibunfähige (Law)
Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars seinen Namen nicht zu schreiben, so muß bei dem Vorlesen und der Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen ...
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BeurkG § 32 Sprachunkundige (Law)
Ist ein Erblasser, der dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt, der Sprache, in der die Niederschrift aufgenommen wird, nicht hinreichend kundig und ist dies in der Niederschrift festgestellt...
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BeurkG § 47 Ausfertigung (Law)
Die Ausfertigung der Niederschrift vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr.
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BeurkG § 50 Übersetzungen (Law)
(1) Ein Notar kann die deutsche Übersetzung einer Urkunde mit der Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen, wenn er die Urkunde selbst in fremder Sprache errichtet hat oder für die E...
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BeurkG § 74 (Law)
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. ...
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BeurkG § 76 (Law)
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
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BeurkG § 1 Geltungsbereich (Law)
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundungen und Verwahrungen durch den Notar. (2) Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stel...