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BBG 2009 § 1 Geltungsbereich (Law)
...Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
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BBG 2009 Inhaltsübersicht (Law)
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BBG 2009 § 4 Beamtenverhältnis (Law)
Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
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BBG 2009 § 6 Arten des Beamtenverhältnisses (Law)
...1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten ...
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BBG 2009 § 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit (Law)
...1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer 1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt...
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BBG 2009 § 12 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung (Law)
...1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Ernen...
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BBG 2009 § 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber (Law)
...Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erwor...
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BBG 2009 § 21 Dienstliche Beurteilung (Law)
...Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
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BBG 2009 § 32 Entlassung aus zwingenden Gründen (Law)
...Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren. ...
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BBG 2009 § 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens (Law)
...Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1. (4) Auf die Besoldung nach Absatz ...
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BBG 2009 § 52 Ruhestand auf Antrag (Law)
...bensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 g...
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BBG 2009 § 54 Einstweiliger Ruhestand (Law)
...Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16, ...
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BBG 2009 § 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen (Law)
...ben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B...
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BBG 2009 § 72 Wahl der Wohnung (Law)
...1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. (2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn d...
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BBG 2009 § 75 Pflicht zum Schadensersatz (Law)
...1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Sc...
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BBG 2009 § 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz (Law)
...ber die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern kann in Fällen des Artikels 91 Abs. 2 und des Artikels 115f Abs. 1 Nr. 1 des Grun...
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BBG 2009 § 93 Altersteilzeit (Law)
...1 Nr. 1 Buchstabe c vorliegen. Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeitbeschäftigung in Form der Blockbi...
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BBG 2009 § 95 Beurlaubung ohne Besoldung (Law)
...bs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt worden ist, gilt § 93 Abs. 2 Satz 2 ...
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BBG 2009 § 98 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (Law)
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auszuüben, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entsprich...
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BBG 2009 § 106 Personalakte (Law)
...bezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie über ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklun...