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GrEStG 1983 § 15 Fälligkeit der Steuer (Law)
Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.
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GrEStG 1983 § 13 Steuerschuldner (Law)
Steuerschuldner sind 1. regelmäßig: die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen; ...
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GrEStG 1983 § 28 (Law)
(Inkrafttreten)
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GrEStG 1983 § 16 (Law)
(1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzu...
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TKrMeldpflV 1983 § 1 (Law)
(1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen sind verpflichtet, das Auftreten der in Spalte 2 der Anlage aufg...
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GrEStG 1983 § 21 Urkundenaushändigung (Law)
Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst...
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GrEStG 1983 § 10 (Law)
(weggefallen)
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TKrMeldpflV 1983 § 2 (Law)
Die zuständige Behörde gibt jede Meldung nach § 1 dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Wege der elektronischen Datenübertragung unter Verwendung des EDV-Programms „Tierseuchennach...
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TKrMeldpflV 1983 § 4 (Law)
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer als Leiter einer privaten Untersuchungsstelle oder als Tierarzt vorsätzlich oder fahrlässig entg...
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BGB § 1983 Bekanntmachung (Law)
Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
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GrEStG 1983 § 9 Gegenleistung (Law)
(1) Als Gegenleistung gelten 1. bei einem Kauf: der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstig...
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GrEStG 1983 § 18 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare (Law)
(1) Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten über 1. ...
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GrEStG 1983 § 22 Unbedenklichkeitsbescheinigung (Law)
(1) Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1) oder B...
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GrEStG 1983 § 23 Anwendungsbereich (Law)
...15 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 5. November 2015 verwirklicht werden. (14) § 8 Absatz 2 und § 17 Absatz 3a in der am 6. November 2015 geltenden Fassung...
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TKrMeldpflV 1983 Anlage (zu § 1) (Law)
...Campylobacteriose (thermophile Campylobacter) – ...
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GrEStG 1983 § 1 Erwerbsvorgänge (Law)
(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein...
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GrEStG 1983 § 5 Übergang auf eine Gesamthand (Law)
(1) Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamth...
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GrEStG 1983 § 6a Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern (Law)
Für einen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2, 2a, 3 oder Absatz 3a steuerbaren Rechtsvorgang auf Grund einer Umwandlung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Umwandlungsgesetzes, einer...
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GrEStG 1983 § 7 Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum (Law)
(1) Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von den Miteigentümern flächenweise geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerb...
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GrEStG 1983 § 11 Steuersatz, Abrundung (Law)
(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert. (2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.