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BRGO 1966 Inhaltsübersicht (Law)
...Vizepräsidenten § 5 ...
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BRGO 1966 § 45g (Law)
An den Verhandlungen der Europakammer können auch Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung und Beauftragte der Landesregierungen teilnehmen; andere Personen nur, soweit der Vorsitzende dies zulä...
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BRGO 1966 § 3 Geschäftsjahr (Law)
Das Geschäftsjahr des Bundesrates beginnt am 1. November eines jeden Jahres und endet am 31. Oktober des folgenden Jahres.
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BRGO 1966 § 6 Stellung des Präsidenten (Law)
(1) Der Präsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland in allen Angelegenheiten des Bundesrates. Er ist oberste Dienstbehörde für die Beamten des Bundesrates. (2) Beamte des höheren Diens...
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BRGO 1966 § 13 Vertreter des Bundesrates in anderen Organen (Law)
Bestellt der Bundesrat Mitglieder von Organen einer juristischen Person des öffentlichen oder des privaten Rechts, von Beiräten einer Dienststelle der Bundesregierung, von Verwaltungsräten oder ähnlic...
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BRGO 1966 § 17 Ausschluß der Öffentlichkeit (Law)
(1) Über den Ausschluß der Öffentlichkeit für einen Beratungsgegenstand wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit ist bekanntzugeben. ...
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BRGO 1966 § 20 Leitung der Sitzung (Law)
...Vizepräsidenten gleichzeitig verhindert, eine Sitzung zu leiten, so übernimmt der dem Lebensalter nach älteste Regierungschef die Leitung der Sitzung.
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BRGO 1966 § 28 Beschlußfähigkeit (Law)
(1) Der Bundesrat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Stimmen vertreten ist. (2) Bei Beschlußunfähigkeit hat der Präsident die Sitzung aufzuheben und den Zeitpunkt der nächsten Sitzu...
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BRGO 1966 § 44 Sitzungsniederschrift (Law)
(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses fertigt der Sekretär eine Niederschrift. Diese muß mindestens die Namen der Teilnehmer, die Anträge, das Ergebnis der Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmve...
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BRGO 1966 § 45 Mitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse (Law)
Der Sekretär des federführenden Ausschusses stellt die Empfehlungen der Ausschüsse zu jeder Vorlage zusammen und leitet sie den Vertretungen der Länder zu.
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BRGO 1966 § 45c Vorsitzende der Europakammer (Law)
(1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache den Vorsitzenden, den ersten und den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden der Europakammer für ein Jahr aus der Mitte der Mitglieder der Europakammer. ...
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BRGO 1966 § 9 Ständiger Beirat (Law)
(1) Beim Präsidium besteht ein Ständiger Beirat. Ihm gehören die Bevollmächtigten der Länder an. Er tritt in der Regel einmal wöchentlich zusammen. (2) Der Ständige Beirat berät und unterstü...
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BRGO 1966 § 11 Ausschüsse (Law)
(1) Der Bundesrat bildet ständige Ausschüsse. Er kann für besondere Angelegenheiten weitere Ausschüsse einsetzen. (2) Die Länder sind in jedem Ausschuß durch ein Mitglied des Bundesrates, ei...
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BRGO 1966 § 16 Anwesenheitsliste (Law)
Für jede Sitzung des Bundesrates wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer der Sitzung eintragen.
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BRGO 1966 § 18 Teilnahme an den Verhandlungen (Law)
(1) An den Verhandlungen des Bundesrates können auch die Berichterstatter des Vermittlungsausschusses und die Staatssekretäre des Bundes teilnehmen; andere Personen nur, wenn der Präsident dies zuläßt...
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BRGO 1966 § 21 Beteiligung des Präsidenten an den Verhandlungen (Law)
Beabsichtigt der Präsident, sich als Redner an den Verhandlungen zu beteiligen, so gibt er für diese Zeit die Leitung der Sitzung ab.
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BRGO 1966 § 30 Abstimmungsregeln (Law)
(1) Im Gesetzgebungsverfahren nach den Artikeln 76 bis 78 des Grundgesetzes sind die Abstimmungsfragen so zu fassen, daß sich aus der Abstimmung zweifelsfrei ergibt, ob der Bundesrat mit ...
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BRGO 1966 § 45b Europakammer (Law)
(1) Der Bundesrat bildet eine Europakammer, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten. (2) Jedes Land entsendet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Bundesrates ...
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BRGO 1966 § 45h Beschlussfassung (Law)
(1) Zur Stimmabgabe in der Europakammer sind die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Europakammer berechtigt. (2) Die Europakammer ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit ihrer Stim...
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BRGO 1966 § 48 Abweichung von der Geschäftsordnung (Law)
Will der Bundesrat im einzelnen Fall von der Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es eines einstimmigen Beschlusses.