-
SeeSchStrO 1971 § 1 Geltungsbereich (Law)
(1) Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme der Emsmündung, die im Osten durch eine Verbindungslinie zwischen dem Pilsumer Watt (53 Grad 2...
-
SeeSchStrO 1971 § 54 (Law)
(aufgehoben)
-
SeeSchStrO 1971 § 62 (Law)
(Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften)
-
SeeSchStrO 1971 Inhaltsübersicht (Law)
Erster Abschnitt ...
-
SeeSchStrO 1971 § 52 (Law)
(aufgehoben)
-
SeeSchStrO 1971 § 44 (Law)
(aufgehoben)
-
SeeSchStrO 1971 § 6 Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge (Law)
(1) Soweit die folgenden Vorschriften nicht etwas Besonderes vorschreiben, haben Fahrzeuge zusätzlich zu den in den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen und Schallsignalen solche n...
-
SeeSchStrO 1971 § 8 Allgemeines (Law)
(1) Für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen gilt Regel 20 sowie Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln entsprechend. Sichtzeichen, die nach dieser Verordnung und den...
-
SeeSchStrO 1971 § 10 Kleine Fahrzeuge (Law)
(1) (weggefallen) (2) Abweichend von Regel 25 Buchstabe d der Kollisionsverhütungsregeln haben Fahrzeuge unter Segel von weniger als 12 Metern Länge und Fahrzeuge unter Ruder, wenn sie die n...
-
SeeSchStrO 1971 § 23 Überholen (Law)
(1) Grundsätzlich muß links überholt werden. Soweit die Umstände des Falles es erfordern, darf rechts überholt werden. (2) Das überholende Fahrzeug muß unter Beachtung von Regel 9 Buchstabe ...
-
SeeSchStrO 1971 § 25 Vorfahrt der Schiffahrt im Fahrwasser (Law)
(1) Die in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Regelungen gelten für Fahrzeuge im Fahrwasser abweichend von der Regel 9 Buchstabe b bis d und den Regeln 15 und 18 Buchstabe a bis c der Kollisionsve...
-
SeeSchStrO 1971 § 56 Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen (Law)
(1) Die Schiffahrtspolizeibehörden können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Seeaufgabengesetzes Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet s...
-
SeeSchStrO 1971 § 3 Grundregeln für das Verhalten im Verkehr (Law)
(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen u...
-
SeeSchStrO 1971 § 29 Einlaufen in Schleusen und Auslaufen (Law)
(1) Schleusen dürfen nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Abmessungen der Schleusen mit Sicherheit ausreichen. Solange die Einfahrt in eine Schleuse nicht freigegeben ist, muß in ausreic...
-
SeeSchStrO 1971 § 30 Fahrbeschränkungen und Fahrverbote (Law)
(1) Die Seeschiffahrtsstraßen Jade, Weser, Hunte, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal, Kieler Förde und Trave sowie die Wasserflächen der Zufahrten zu den Häfen Wismar, Rostock mit Warnow, Stralsund ...
-
SeeSchStrO 1971 § 33 Anlegen und Festmachen (Law)
(1) Die Schiffahrt darf durch das Anlegen und Festmachen nicht beeinträchtigt werden. Hat ein Fahrzeug mit dem Manöver des Anlegens begonnen, hat die übrige Schiffahrt diesen Umstand zu berücksichtige...
-
SeeSchStrO 1971 § 41 Geltungsbereich (Law)
Auf dem Nord-Ostsee-Kanal und seinen Zufahrten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts zusätzlich zu den übrigen Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere zu den in § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 5, ...
-
SeeSchStrO 1971 § 55a Verkehrszentralen (Law)
Die Verkehrszentralen sind im Rahmen der entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Reviers eingerichteten maritimen Verkehrssicherung für folgende Maßnahmen zuständig: ...
-
SeeSchStrO 1971 Anlage I Schiffahrtszeichen (Law)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 3228 - 3251; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ...
-
SeeSchStrO 1971 § 2 Begriffsbestimmungen (Law)
(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Regeln 3, 21 und 32 der Kollisionsverhütungsregeln; im übrigen sind im Sinne dieser Verordnung: 1....