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WaffV 4 § 4 (Law)
Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung nach § 9, § 31 oder § 44 Abs. 1 des Gesetzes wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerb...
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WaffV 4 § 2 (Law)
(1) Die Gebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen 1. für die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung, ...
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WaffV 4 § 5 (Law)
(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes; die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht gesondert erhoben. ...
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WaffV 4 § 8 (Law)
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften) in Kraft.
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WaffV 4 § 1 (Law)
Die Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Waffengesetz (Gesetz) und nach den auf dem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis der A...
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WaffV 4 § 6 (Law)
(1) Folgende Amtshandlungen sind gebührenfrei: 1. Ausstellung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 oder 2a des Gesetzes, ...
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WaffV 4 § 3 (Law)
(1) Bei der Beschußprüfung nach Abschnitt II Nr. 28 der Anlage ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand 1. nicht...
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WaffV 4 § 7 (Law)
Das Bundeskriminalamt kann das Fraunhofer-Institut für Umweltchemie und Ökotoxikologie ermächtigen, die Gebühren und Auslagen für die nach § 10 der 1. WaffV durchzuführenden Prüfungen einzuziehen. ...
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WaffV 4 Anlage Gebührenverzeichnis (Law)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 481 - 485 ...