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StrabBO 1987 § 2 Grundregeln (Law)
(1) Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder Teile davon müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Die Anforderungen an Betriebsanlagen, Fahrzeuge o...
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StrabBO 1987 Anlage 2 (zu § 36) (Law)
...1987, Anlageband zu Nr. 58, S. 3) Die Grenzwerte a und s der Tabellen 1 und 2 gelten für leere Fahrzeuge auf geradem, ebenem und trockenem Gleis. ...
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StrabBO 1987 Anlage 3 (zu § 47 Abs. 2 Nr. 2) (Law)
...1987, Nr 58, Anlageband S. 4) ...
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StrabBO 1987 Inhaltsübersicht (Law)
Erster Abschnitt ...
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StrabBO 1987 Eingangsformel (Law)
Auf Grund des § 57 des Personenbeförderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch § 70 Abs. 2 des Gesetzes vom...
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StrabBO 1987 Schlußformel (Law)
Der Bundesminister für Verkehr
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StrabBO 1987 § 1 Anwendungsbereich und allgemeine Begriffsbestimmungen (Law)
(1) Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb der Straßenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Das Bauordnungsrecht der Länder und die Straßenverkehrs-Ordn...
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StrabBO 1987 § 7 Unternehmer (Law)
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Anforderungen der Sicherheit und Ordnung nach § 2 erfüllt werden. Er hat insbesondere sicherzustellen, daß sich Betriebsanlagen und Fahrzeuge in betrie...
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StrabBO 1987 § 18 Umgrenzung des lichten Raumes (Law)
(1) Der lichte Raum ist der zu jedem Gleis gehörende Raum, der für einen sicheren Betrieb der Fahrzeuge von festen und beweglichen Gegenständen freigehalten werden muß. (2) Die Umgrenzung de...
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StrabBO 1987 § 24 Energieversorgungsanlagen (Law)
(1) Energieversorgungsanlagen sind dazu bestimmt, elektrische Energie aus fremden oder bahneigenen Netzen zu entnehmen, umzuwandeln, fortzuleiten, zu verteilen und an Betriebsmittel in Betriebsanlagen...
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StrabBO 1987 § 30 Tunnel (Law)
(1) Tunnel müssen so gebaut sein, daß 1. der Auftrieb auch bei höchstem zu erwartendem Grundwasserstand die Standsicherheit nich...
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StrabBO 1987 § 35 Fahrwerke (Law)
(1) Die für die Laufeigenschaften wesentlichen Fahrzeugmaße und Gleismaße müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnutzungszustand d...
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StrabBO 1987 § 42 Kupplungseinrichtungen (Law)
(1) Kupplungseinrichtungen von Fahrzeugen, die im Zugverband betrieben werden sollen, müssen nach Bauart und Abmessung aufeinander abgestimmt sein. (2) Bei selbsttätigen Kupplungseinrichtung...
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StrabBO 1987 § 54 Fahrbetrieb (Law)
(1) Personenzüge dürfen nur abfahren, wenn durch Augenschein oder durch technische Einrichtungen festgestellt ist, daß die Türen für den Fahrgastwechsel geschlossen sind. (2) Türen dürfen im...
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StrabBO 1987 § 11 Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete (Law)
(1) Fahrbedienstete müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Dies gilt nicht für: 1. Auszubildende und Absolventen des staatlich ane...
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StrabBO 1987 § 12 Ausbildung und Prüfung der Fahrbediensteten (Law)
(1) Fahrbedienstete müssen eine angemessene Zeit unter Aufsicht von Lehrbediensteten für ihre Tätigkeit ausgebildet worden sein. (2) Während der Ausbildung trägt der Lehrbedienstete die Vera...
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StrabBO 1987 § 15 Streckenführung (Law)
(1) Die Streckenführung und die Lage der Haltestellen müssen den Verkehrsbedürfnissen entsprechen und insbesondere günstiges Umsteigen zu anderen Verkehrsmitteln ermöglichen. (2) Bogenhalbme...
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StrabBO 1987 § 20 Bahnübergänge (Law)
(1) Die Straßenbahn hat an höhengleichen Kreuzungen von besonderen und unabhängigen Bahnkörpern mit Straßen, Wegen und Plätzen (Bahnübergängen) Vorrang, soweit die Straßenverkehrs-Ordnung dies bestimm...
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StrabBO 1987 § 22 Zugsicherungsanlagen (Law)
(1) Zugsicherungsanlagen sind Anlagen zum Sichern und Steuern des Fahrbetriebes. Sie dienen dazu, 1. die Fahrwege einzustellen u...
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StrabBO 1987 § 23 Nachrichtentechnische Anlagen (Law)
(1) Für die Verständigung von Betriebsbediensteten mit Betriebsstellen müssen im betriebsnotwendigen Umfang nachrichtentechnische Anlagen vorhanden sein. Besonders wichtige Meldungen an zentrale Betri...