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SprengV 1 § 2 (Law)
(1) Die §§ 5, 5f, 7 bis 16, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Sprengstoffgesetzes
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SprengV 1 Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 und § 17 Absatz 5) (Law)
1
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SprengV 1 Anlage 5 Markierung von Sprengstoffen nach § 6a Abs. 2 (Law)
Fußnote) 1.
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SprengV 1 Anlage 4 Zeichen für Sprengzubehör nach § 6 Absatz 4 Satz 2 (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1565 - 1566; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) ...
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SprengV 1 § 1 (Law)
(1) Die §§ 7 bis 13, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23 des Sprengstoffgesetzes sind nicht anzuwenden
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SprengV 1 Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1) (Law)
Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes
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SprengV 1 Inhaltsübersicht (Law)
Anlage 1
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SprengV 1 § 4 (Law)
(1) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich
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SprengV 1 § 6 (Law)
(1) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes und
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SprengV 1 § 6a (Law)
(1) Die in der Anlage 5 Nummer 1 bezeichneten Sprengstoffe sind darüber hinaus nach Anlage 5 Nummer 2
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SprengV 1 § 7 (Law)
(1) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Gegenstände nach
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SprengV 1 § 9 (Law)
(1) Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
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SprengV 1 § 10 (Law)
(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag auf Zulassung anzugeben
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SprengV 1 § 11 (Law)
(weggefallen)
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SprengV 1 § 12 (Law)
eines sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes nach § 5f Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer
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SprengV 1 § 13 (Law)
1.
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SprengV 1 § 14 (Law)
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen
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SprengV 1 § 15 (Law)
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt und selbst aufbewahren
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SprengV 1 § 16 (Law)
(1) Auf dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand dürfen keine Zeichen angebracht werden,
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SprengV 1 § 17 (Law)
den Namen des Herstellers, 2.
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SprengV 1 § 18 (Law)
(1) Wer pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereitstellt, darf diese anderen Personen
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SprengV 1 § 18b (Law)
Stoffen und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben angebracht sind: 1.
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SprengV 1 § 18c (Law)
verwendet werden, wenn es mit den folgenden Angaben gekennzeichnet ist: 1.
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SprengV 1 § 19 (Law)
(1) Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten
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SprengV 1 § 20 (Law)
(1) Der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der einzelnen Kategorien ist
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SprengV 1 § 21 (Law)
(1) Soweit sich die nach § 14 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Anleitung auf einzelnen Gegenständen nicht
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SprengV 1 § 22 (Law)
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31.
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SprengV 1 § 23 (Law)
(1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder
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SprengV 1 § 24 (Law)
(1) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Absatz 1, des
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SprengV 1 § 25 (Law)
nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, dürfen einer
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SprengV 1 § 26 (Law)
(1) Bei der nichtgewerblichen Herstellung von Patronen sind Ladearbeiten und der sonstige Umgang mit
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SprengV 1 § 27 (Law)
(1) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A dürfen zum Sprengen nicht verwendet werden.
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SprengV 1 § 28 (Law)
(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht vertrieben, anderen überlassen oder verwendet
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SprengV 1 § 29 (Law)
(1) Die in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in
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SprengV 1 § 30 (Law)
(1) Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde in
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SprengV 1 § 31 (Law)
(1) Die Prüfung ist mündlich abzulegen; es können zusätzlich schriftliche Prüfungsfragen gestellt werden
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SprengV 1 § 32 (Law)
(1) Von der zuständigen Behörde werden Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr
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SprengV 1 § 33 (Law)
(1) Grundlehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn 1.
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SprengV 1 § 34 (Law)
(1) Der Antragsteller ist zu einem Lehrgang zuzulassen, wenn bei ihm Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1
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SprengV 1 § 35 (Law)
die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen und 2.
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SprengV 1 § 36 (Law)
(1) Der Grundlehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen.
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SprengV 1 § 37 (Law)
...2 und 33 sowie 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 36 gelten nicht für Lehrgänge für Personen aus Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, wenn die Ausbildungspläne dieser Lehrgänge auf Grund bundes- und...
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SprengV 1 § 38 (Law)
(1) Auf Ausländer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) sind, ist §
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SprengV 1 § 39 (Law)
anerkannt ist; 2.
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SprengV 1 § 40 (Law)
(1) Als Nachweis einer erforderlichen Vermittlung der Fachkunde im Sinne des § 9 Absatz 1 des Gesetzes
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SprengV 1 § 40a (Law)
(1) Vor der erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung im Inland
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SprengV 1 § 41 (Law)
(1) Das Verzeichnis nach § 16 des Gesetzes ist unterteilt nach der Art der explosionsgefährlichen Stoffe
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SprengV 1 § 42 (Law)
(1) Das Verzeichnis muß mindestens enthalten: 1.
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SprengV 1 § 43 (Law)
Führung des Verzeichnisses nach § 28 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes sind die §§ 41 und 42 Abs. 1
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SprengV 1 § 44 (Law)
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung