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BBG 2009 § 73 Aufenthaltspflicht (Law)
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten. ...
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BBG 2009 § 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses (Law)
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder ...
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BBG 2009 Inhaltsübersicht (Law)
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BBG 2009 § 4 Beamtenverhältnis (Law)
Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
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BBG 2009 § 6 Arten des Beamtenverhältnisses (Law)
...5. (5) Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und e...
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BBG 2009 § 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit (Law)
...rlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.
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BBG 2009 § 12 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung (Law)
...rlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
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BBG 2009 § 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber (Law)
Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung e...
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BBG 2009 § 21 Dienstliche Beurteilung (Law)
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln. ...
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BBG 2009 § 32 Entlassung aus zwingenden Gründen (Law)
...rlaments waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen. (2) Beamtinnen und Beamte kö...
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BBG 2009 § 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens (Law)
(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht...
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BBG 2009 § 52 Ruhestand auf Antrag (Law)
...54 8 60 8 1955 9 60 ...
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BBG 2009 § 54 Einstweiliger Ruhestand (Law)
...5. die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, 6. (weggefallen) ...
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BBG 2009 § 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen (Law)
Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren...
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BBG 2009 § 72 Wahl der Wohnung (Law)
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. (2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn ...
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BBG 2009 § 75 Pflicht zum Schadensersatz (Law)
...rlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und ...
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BBG 2009 § 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz (Law)
...5f Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit aufheben oder b...
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BBG 2009 § 93 Altersteilzeit (Law)
...55. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder c) ...
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BBG 2009 § 95 Beurlaubung ohne Besoldung (Law)
...rlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht ...
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BBG 2009 § 98 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (Law)
...rlangen ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auszuüben, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. ...