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VwFAngAusbV 1999 § 7 Zwischenprüfung (Law)
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf ...
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VwFAngAusbV 1999 Eingangsformel (Law)
...7 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I ...
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VwFAngAusbV 1999 § 2 Ausbildungsdauer (Law)
(1) Die Ausbildung dauert 36 Monate. Davon entfallen 24 Monate auf die gemeinsame Ausbildung. Die Ausbildung in den Fachrichtungen dauert jeweils 12 Monate. (2) Es kann zwischen...
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VwFAngAusbV 1999 § 4 Ausbildungsrahmenplan (Law)
...7 und 8 nachzuweisen. (5) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung sind die Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen Bundesverwaltung, Landesverwaltung, Kommunalverwaltung ...
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VwFAngAusbV 1999 § 6 Berichtsheft (Law)
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Beri...
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VwFAngAusbV 1999 Anlage 2 (zu § 4) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 1999, S. 1036 - 1037) Erstes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind s...
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VwFAngAusbV 1999 § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes (Law)
Der Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte wird staatlich anerkannt.
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VwFAngAusbV 1999 § 3 Ausbildungsberufsbild (Law)
...7. Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren. (2) Gegenstand der ...
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VwFAngAusbV 1999 § 5 Ausbildungsplan (Law)
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
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VwFAngAusbV 1999 § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (Law)
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
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VwFAngAusbV 1999 § 8 Abschlußprüfung (Law)
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 Abschnitt I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und für die Fachrichtung Bundesverwaltung auf die in Abschnitt II aufgeführten Fertigkei...
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VwFAngAusbV 1999 § 9 Übergangsregelung (Law)
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der...
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VwFAngAusbV 1999 Anlage 1 (zu § 4) (Law)
...7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) a) Rangordnung von Rechtsquellen beachten ...