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Gesetzbuch
  •  HolzbearbMechAusbV 2004-07 (13)
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Entscheidungsart
  •  Urteil (1)
Gericht
  •  BAG (1)
Gerichtsbarkeit
  •  Arbeitsgerichtsbarkeit (1)
Sachliche Zuständigkeit
  •  Bundesgericht (1)
Erscheinungsdatum:
  • 2010 (1)
134 Dokumente sortiert nach Relevanz.
  • HolzbearbMechAusbV 2004-07 Eingangsformel (Law)

    Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BG...

  • HolzbearbMechAusbV 2004-07 § 2 Ausbildungsdauer (Law)

    Die Ausbildung dauert drei Jahre.

  • HolzbearbMechAusbV 2004-07 § 4 Ausbildungsberufsbild (Law)

    (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Ta...

  • HolzbearbMechAusbV 2004-07 § 5 Ausbildungsrahmenplan (Law)

    Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt we...

  • HolzbearbMechAusbV 2004-07 § 6 Ausbildungsplan (Law)

    Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

  • HolzbearbMechAusbV 2004-07 § 7 Berichtsheft (Law)

    Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben ...

  • HolzbearbMechAusbV 2004-07 § 8 Zwischenprüfung (Law)

    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf ...

  • HolzbearbMechAusbV 2004-07 § 9 Abschlussprüfung (Law)

    (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung...

  • HolzbearbMechAusbV 2004-07 § 10 Übergangsregelung (Law)

    Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der...

  • HolzbearbMechAusbV 2004-07 § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (Law)

    Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

  • HolzbearbMechAusbV 2004-07 Anlage (zu § 5) (Law)

    (Fundstelle: BGBl. I 2004, 1648 - 1653) ...

  • HolzbearbMechAusbV 2004-07 § 3 Zielsetzung der Berufsausbildung (Law)

    Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübun...

  • HolzbearbMechAusbV 2004-07 § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes (Law)

    Der Ausbildungsberuf Holzbearbeitungsmechaniker/Holzbearbeitungsmechanikerin wird staatlich anerkannt.

  • WG Art 76 (Law)

    (1) Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle. (2) E...

  • Grundgesetz Artikel 76 (Law)

    Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht. Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrate zuzule...

  • HGBEG Art 76 (Law)

    § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bürokratieentlastungsgesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuw...

  • VwGO § 76 (Law)

    (weggefallen)

  • ZVG § 76 (Law)

    (1) Wird bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke auf eines oder einige so viel geboten, daß der Anspruch des Gläubigers gedeckt ist, so wird das Verfahren in Ansehung der übrigen Grundstücke einstw...

  • AuslSchuldAbkAG § 76 (Law)

    ...76 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (6) Macht ein zur Annahme eines Regelungsangebotes berechtigter Gläubiger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so ist er nach Maßgabe des § 12 Abs. 4 befu...

  • BLG § 76 (Law)

    (1) Für die Leistungen, die nach §§ 71, 72 erbracht werden müssen, ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren. In den Fällen des § 73 gelten für die Entschädigung die §§ 20 bis 22 entsprechend. ...


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