Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (4. Senat für Familiensachen) - 7 WF 859/14
Tenor
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor ist vom Gericht nicht mitgeteilt worden.
Gründe
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Aus den Gründen:
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- 2
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin ist zulässig.
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- 3
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin ist auch begründet.
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Die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach den §§ 45, 49 RVG i.V.m. Nr. 1000, 1003 des VV RVG kommt vorliegend nicht in Betracht.
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Zwar kann die Einigungsgebühr entgegen der im Beschluss vom 05.05.2014 vertretenen Auffassung auch dann verdient werden, wenn kein als Vollstreckungstitel tauglicher Vergleich oder keine ausdrücklich als Eltern- oder Eltern-Pflegervereinbarung bezeichnete Einigung protokolliert worden ist. Die Gebühr Nr. 1000, 1003 VV RVG entsteht nämlich schon für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, wenn sich der Vertrag nicht ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt (BGH, FamRZ 2007, 1096; OLG Koblenz, MDR 2006, 237; OLG Sachsen-Anhalt, JurBüro 2013, 305 mit weiteren Nachweisen).
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In Sorgerechtsverfahren kann eine Einigungsgebühr, worauf die Bezirksrevisorin zutreffend hingewiesen hat, allerdings nur ausnahmsweise dann anfallen, wenn einer Vereinbarung oder einem übereinstimmenden Elternvorschlag besondere Bedeutung beizumessen ist und das Gericht einem solchen übereinstimmenden Willen der Eltern in der Regel entsprechen muss. Im Unterschied zu diesen allgemeinen Sorgerechtsverfahren nach §§ 1671, 1672 BGB, in welchen die Kindeseltern bei Abschluss einer Vereinbarung im Rahmen von § 156 Abs. 1 FamFG in Ausübung der durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG eingeräumten Befugnisse handeln, geht es in Kinderschutzverfahren nach den §§ 1666, 1666 a BGB um die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes über das Kindeswohl nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG. Dieses ist den Jugendämtern und den Familiengerichten übertragen. Zum Abschluss von Verträgen im Sinne der Vorbemerkung 1 Abs. 1 VV-RVG bezüglich der Ausübung des staatlichen Wächteramtes über das Kindeswohl sind weder das Jugendamt noch das Familiengericht befugt. Eine Einigung zwischen den Eltern und dem Jugendamt entzieht sich daher grundsätzlich der Verfügungsgewalt dieser Beteiligten, sodass eine Einigungsgebühr in Verfahren nach den §§ 1666, 1666 a BGB nicht anfallen kann (hM: OLG Hamm, MDR 2014, 37; OLG Koblenz FamRZ 2011, 245; OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2011, 7 WF 1010/11; OLG Koblenz, FamRZ 2006, 720; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 1814; OLG Celle FamRZ 2011, 246; KG Berlin, FamRZ 2011, 245; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, VV 1000 Rn. 43; a.A. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 20. Auflage 2012, 1000 VV Rn. 67).
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Zitiert von
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Beschluss vom Amtsgericht Arnsberg - 23 F 49/21
16. Februar 2023
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23 F 49/21 | 16. Februar 2023 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 16 UF 57/19
6. Juni 2019
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16 UF 57/19 | 6. Juni 2019 |
Referenzen
- RVG § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts 1x
- RVG § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse 1x
- §§ 45, 49 RVG i.V.m. Nr. 1000, 1003 des VV RVG 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2007, 1096 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 2006, 237 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern 1x
- BGB § 1672 (weggefallen) 1x
- BGB § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls 2x
- BGB § 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen 2x
- MDR 2014, 37 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2011, 245 2x (nicht zugeordnet)
- 7 WF 1010/11 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2006, 720 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2011, 1814 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2011, 246 1x (nicht zugeordnet)