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| | Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. |
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| | Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. |
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| | Die für die Klage zu beachtenden Sachentscheidungsvoraussetzungen sind - mit Ausnahme der persönlichen Sachentscheidungsvoraussetzungen (Beteiligtenfähigkeit, § 70 SGG, Prozessfähigkeit, §§ 71f SGG), die für jedes Verfahren gegeben sein müssen - Voraussetzungen für die Begründetheit der Berufung (Senatsurteil vom 07.08.2013, L 11 KR 1808/12, juris). |
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| | Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (§ 54 Abs 1 und 4 SGG). Mit der Ausstellung und Übersendung einer eGK trifft die Krankenkasse keine Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung; sie entscheidet auch nicht über die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Krankenkasse. Die egK dient - wie zuvor der Krankenschein und die Krankenversicherungskarte nach §§ 15, 291 SGB V aF (vgl hierzu BSG 07.12.2000, B 10 KR 3/99 R, SozR 3-2500 § 10 Nr 19; LSG Rheinland-Pfalz, 17.10.2013, L 5 KR 281/12, juris) - dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (§ 291 Abs 1 Satz 2 SGB V). Macht eine Versicherte – wie hier die Klägerin – einen Anspruch auf Ausstellung einer eGK ohne Lichtbild geltend (§ 291 Abs 2 Satz 5 SGB V), beansprucht sie eine Leistung, auf die – bei Vorliegen der hierfür bestimmten Voraussetzungen - ein Rechtsanspruch besteht. |
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| | Ein Versicherter, der sich durch das Erfordernis der Verwendung einer eGK (vgl http://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/e-health-gesetz/allgemeine-informationen-egk.html, abgerufen am 25.01.2017) mit ihren weiteren Angaben zur Person, den deutlich erweiterten technischen Möglichkeiten und dem Lichtbilderfordernis in seinen Rechten verletzt sieht, hat für sein Begehren ein Rechtsschutzbedürfnis (BSG 18.11.2014, B 1 KR 35/13 R, BSGE 117, 224, SozR 4-2500 § 291a Nr 1). |
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| | Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Klägerin mit einer lichtbildlosen eGK auszustatten; die Klägerin hat hierauf keinen Anspruch. Auch die allgemein geäußerten Bedenken der Klägerin gegen die eGK greifen nicht durch. |
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| | Die Regelungen der §§ 15, 291, 291a SGB V über die Obliegenheit der Versicherten, die elektronische Gesundheitskarte bei Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen vor Beginn der Behandlung zum Berechtigungsnachweis dem Vertrags(zahn)arzt auszuhändigen, sind mit Vorrang vor dem BDSG anwendbar (BSG 18.11.2014, B 1 KR 35/13 R aaO). Ein Anspruch auf Befreiung von der Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte besteht nicht. Jeder Versicherte ist grundsätzlich verpflichtet, die elektronische Gesundheitskarte zu nutzen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt kein Recht auf Verhinderung der Digitalisierung und „Weiterleben in einer analogen Welt“ (Senatsurteil v. 21.06.2016, L 11 KR 2510/15 = Zeitschrift für Datenschutz 2016, 498 = Datenschutz und Datensicherheit 2016, 819). |
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| | Die datenschutzrechtlichen Regelungen des SGB X verweisen ua auf die bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des SGB V. Nach § 67a Abs 1 S 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) ist das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 SGB I genannte Stellen zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. § 67b Abs 1 S 1 SGB X erlaubt die Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ua nur, soweit die datenschutzrechtlichen Vor-schriften des SGB X oder eine andere Vorschrift des SGB es erlauben oder anordnen. Zu den anderen Vorschriften des SGB zählen auch die hier einschlägigen datenschutzrechtlichen Rege-lungen des SGB V, insbesondere die §§ 15, 291, 291a SGB V. Diese Vorschriften kategorisieren nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers den für die eGK erforderlichen Datenschutz nach Pflichtangaben, Pflichtanwendungen sowie einwilligungsabhängigen freiwilligen Angaben und Anwendungen und gestalten ihn ebenfalls als „Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt“ aus. Hierbei dürfen die KKn Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung erheben und speichern, soweit diese für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte erforderlich sind“ (BSG 18.11.2014, B 1 KR 35/13 R, Rn 15). |
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| | Das BSG, dem sich der Senat anschließt, hat mit Urteil vom 18.11.2014 (B 1 KR 35/13 R, aaO) entschieden, dass Versicherte kraft Gesetzes die Obliegenheit trifft, die eGK in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung, erweitert um die Angaben des Geschlechts und Zuzahlungsstatus, bei Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen vor Beginn der Behandlung zum Nachweis seiner Berechtigung dem Vertrags(zahn)arzt auszuhändigen (vgl § 15 Abs 2 SGB V). Die Nachweisobliegenheit bezweckt neben der Missbrauchsabwehr, die Abrechnung von Leistungen (§ 291 Abs 1 S 3 SGB V) und die Übermittlung ärztlicher Verordnungen (§ 291a Abs 2 S 1 Nr 1 SGB V) zu ermöglichen. Versicherte haben nach der Gesetzeslage keinen Anspruch auf die vom Kläger gewünschten Ausnahmen. Die betroffenen Regelungen der §§ 15, 291, 291a SGB V stehen mit höherrangigem Recht in Einklang (vgl zu alledem eingehend BSG 18.11.2014, B 1 KR 35/13 R aaO). |
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| | Die elektronische Gesundheitskarte ist nach § 291 Abs 2 Satz 4 SGB V mit einem Lichtbild zu versehen. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (Bundesverfassungsgericht [BVerfG] 17.10.2016, 1 BvR 2183/16, SGb 2016, 691; BSG 18.11.2014, B 1 KR 35/13 R, aaO). Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 17.10.2016 ausgeführt, es sei einem Versicherten zuzumuten, durch Übersendung eines Lichtbilds an der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte mitzuwirken. |
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| | Die Klägerin erfüllt keine der Voraussetzungen der Ausnahmen vom Lichtbilderfordernis. Die Beklagte darf der Klägerin daher keine eGK ohne Lichtbild zur Verfügung stellen, sonst würde sie gegen § 15 Abs 6 S 2 SGB V verstoßen, der sie verpflichtet, einem Missbrauch der Karten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken (BSG 18.11.2014, B 1 KR 35/13 R aaO). |
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| | Ausgenommen vom Lichtbilderfordernis sind gemäß § 291 Abs 2 Satz 5 SGB V Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung eines Lichtbildes nicht möglich ist, zB bettlägerige Personen oder Personen in geschlossenen Einrichtungen (vgl BT-Drs 15/4228, Seite 27 f). Es handelt sich um eine abschließende Regelung (BSG 18.11.2014, B 1 KR 35/13 R, aaO Rn. 19). Der Senat ist davon überzeugt, dass der Klägerin die Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes möglich ist. Aus religiösen Gründen können zwar bestimmte Modifikationen zugelassen werden, zB eine Ausnahme vom Verbot der Kopfbedeckung (vgl jurisPK-SGB V/Didong, 3. Aufl. 2016, § 291 SGB V Rdnr 21). Der von der Klägerin vorliegend vorgebrachte pauschale Verweis auf Artikel 4 Abs 1 GG genügt jedoch nicht. |
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| | Aus dem Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit (Artikel 4 Abs 1 GG) folgt kein Anspruch auf Ausstellung einer lichtbildfreien elektronischen Gesundheitskarte (vgl zum Personalausweis Bundesverwaltungsgericht 24.10.1990, 1 B 98/90 = Buchholz 402.02 PAuswG Nr 3). Auch wenn man mit dem Bundesverfassungsgericht (vgl BVerfGE 41, 29 <49>) davon ausgeht, dass Art. 4 Abs 1 GG nicht nur ein individuelles Abwehrrecht enthält, das dem Staat die Einmischung in den höchstpersönlichen Bereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit verbietet, sondern auch in positivem Sinne gebietet, Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern, so folgt daraus noch nicht ein Anspruch auf Ausstellung einer lichtbildfreien eGK für denjenigen, der aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Anfertigung eines Lichtbildes seiner Person ablehnt. Selbst wenn Art. 4 Abs 1 GG für diese Personen die gesetzliche Pflicht ausschließen sollte, einen Personalausweis mit Lichtbild zu besitzen, bleibt es vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten, die Auswirkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Bereich der eGK zu konkretisieren, also zu bestimmen, wie ein für den erwähnten Personenkreis vorzusehender Ausweis beschaffen sein, insbesondere ob ein anderes Mittel zur Feststellung der Identität an die Stelle eines Lichtbildes treten soll. |
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| | Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb aus religiösen Gründen die Vorlage eines Lichtbilds unzumutbar sein sollte. Ein Versicherter, der religiöse Gründe anführt, muss Tatsachen im Sinne der Ausnahmeregelung des § 291 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 3 SGB V benennen, um die geltend gemacht Unzumutbarkeit der Verwendung eines Lichtbilds darzutun (SG Stralsund 19.10.2015, S 3 KR 235/15 BR; jurisPK-SGB X/Luthe, 2013, § 20 SGB X Rdnr 24.1). |
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| | Die Verpflichtung zur Zurverfügungstellung eines Lichtbilds und zur Unterschriftsleistung verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg 06.03.2014, L 1 KR 23/14 ER). |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG nicht erfüllt sind. |
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