| | Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist des § 2 LDG, § 124a Abs. 3 VwGO ausreichend begründete Berufung des Klägers hat mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrag Erfolg. Zwar hält auch der Senat die angegriffene Disziplinarverfügung für formell rechtmäßig und das dem Kläger vorgeworfene Dienstvergehen für erwiesen. Allerdings ist das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern, weil die angefochtene Disziplinarverfügung des Beklagten wegen eines materiellen Bemessungsfehlers rechtswidrig ist und der Senat von der ihm in § 21 Satz 2 AGVwGO eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, indem er zur Beseitigung der mit dem materiellen Bemessungsfehler verbundenen Rechtsverletzung des Klägers die Verfügung des Beklagten vom 17.03.2015 dahingehend ändert, dass - statt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - der Kläger in das Amt eines Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7) zu versetzen ist. |
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| | In formeller Hinsicht bestehen an der Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist die disziplinarrechtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt, wie es § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG vorsieht, verfassungsrechtlich zulässig und unterliegt nicht dem Richtervorbehalt. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG stehen dem nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 21.04.2016 - 2 C 4/15 -, juris). |
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| | Zwar hat es der Beklagte versäumt, dem Kläger für die Erstanhörung eine angemessene Frist zu setzen, wie es § 11 Abs. 3 Satz 1 LDG zwingend vorschreibt. Die Fristbestimmung in § 11 Abs. 3 Satz 1 LDG dient der Verfahrensbeschleunigung (Amtliche Begründung zu § 11 Abs. 3 Satz 1 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 68; Nonnenmacher, in: v. Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2012, § 11 Rdnr. 9) und soll zur zeitnahen Aufklärung des Sachverhalts beitragen. Da dem Kläger, nachdem er einen mündlichen Anhörungstermin in dem angebotenen Zeitraum vom 29.09.2014 bis 02.10.2014 hat verstreichen lassen, die Möglichkeit eingeräumt wurde, durch seinen neuen Bevollmächtigten unter dem 18.11.2014 zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, ist ihm rechtliches Gehör gewährt worden. Damit ist die unterlassene Fristbestimmung mit Blick auf die Einhaltung wesentlicher Verfahrensrechte unschädlich (anders als bei unterbliebener Erstanhörung, Senat, Urteil vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris). |
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| | Gleiches gilt hinsichtlich der Schlussanhörung des Klägers. Dem Beamten muss gemäß § 20 LDG nach Abschluss der Ermittlungen Gelegenheit gegeben werden sich zu äußern. Um dem Beamten die ihm zustehende Rechtsverteidigung zu ermöglichen, ist ihm mitzuteilen, welchen Sachverhalt der Ermittlungsführer als erwiesen ansieht, wie die Beweise gewürdigt wurden und welche Pflichtverletzung ihm vorgeworfen wird (Amtliche Begründung zu § 20 LDG, a.a.O., S. 79). Diesen Anforderungen wird die Schlussanhörung, die Übersendung des Ermittlungsberichts vom 01.10.2014, noch gerecht. Dem Kläger werden im Ergebnis der vorgeworfene Sachverhalt, der im Übrigen unstreitig ist, sowie die zur Last gelegten Pflichtverletzungen mitgeteilt. Im Begleitschreiben vom 25.11.2014 wird die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienst gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG, benannt. |
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| | Materiell prüft der Senat die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zu Grunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. Urteile des Senats vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 -, vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, jew. juris). Danach ist hier ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG) des Klägers erwiesen, weil der Kläger schuldhaft ihm als Beamten obliegende Pflichten verletzt hat. Allerdings leidet die angegriffene Disziplinarverfügung an einem materiellen Bemessungsfehler. |
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| | Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist in tatsächlicher Hinsicht der dem Kläger in der angegriffenen Disziplinarverfügung zur Last gelegte Sachverhalt, wie ihn das Amtsgericht XXX im Strafbefehl vom 04.10.2013 und Urteil vom 05.02.2014 wiedergegeben hat, der disziplinaren Würdigung zu Grunde zu legen. Diesen Sachverhalt räumt der Kläger ein. Auf die Frage der Bindungswirkung von Strafbefehlen und von Entscheidungen über auf die Strafzumessung beschränkte Rechtsmittel kommt es deshalb nicht an (§ 14 Abs. 1, Abs. 2 LDG). Danach hat der Kläger am 21.01.2013, am 01.02.2013 und am 31.05.2013 in insgesamt vier Fällen von ihm vereinnahmte Sicherheitsleistungen in Höhe von jeweils 35 EUR nicht an die Geschäftsstelle des XXX zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet, sondern für eigene Zwecke verwendet. Dabei plante er, sobald sich seine finanzielle Situation gebessert haben würde, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, das heißt Geldbeträge in entsprechender Höhe der Geschäftsstelle des XXX zu den betroffenen Vorgängen erstmals vorzulegen und diese Vorgänge dann abzuschließen. |
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| | Der Senat teilt die Ansicht der Disziplinarkammer, dass der Kläger mit diesen Handlungen vorsätzlich gegen seine Pflichten aus § 34 Satz 3 BeamtStG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) und § 34 Satz 2 BeamtStG (Pflicht, die übertragenen Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen) verstoßen hat. Das von dem Kläger begangene Dienstvergehen ist nach den objektiven Handlungsmerkmalen gewichtig. Ein Polizeibeamter, der dienstlich anvertraute, d.h. in amtlicher Eigenschaft empfangene Gelder, seinem Dienstherrn „vorenthält“, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Er beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit in ganz erheblichem Maße. |
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| | Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Ansicht, dass der Kläger zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Handlungen schuldfähig war. Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ergeben sich weder aus den strafgerichtlichen Verurteilungen noch aus dem Befundbericht von XXX und sind auch für den Senat nicht ersichtlich. |
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| | Das damit erwiesene einheitliche innerdienstliche Dienstvergehen des Klägers rechtfertigt allerdings bei Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach der Schwere des Dienstvergehens und des damit einhergehenden Vertrauensverlustes (vgl. § 26 LDG und dessen Verweis auf die §§ 27 bis 35 LDG) wegen einer zu den Tatzeitpunkten vorliegenden Ausnahmesituation nicht die disziplinare Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst (§ 31 LDG). Die (doppelte) Zurückstufung des Klägers (§ 30 Abs. 1 Satz 1 LDG) in das Amt eines Polizeimeisters (A 7) hält der Senat für tat- und schuldangemessen, weil unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umständen zwar ein schweres Dienstvergehen vorliegt, das aber noch nicht zum endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit führt. |
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| | Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen, weil dies eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinare Ahndung gewährleiste. Auf die früher maßgebliche und auch vom Verwaltungsgericht und vom Beklagten angenommene Einstufung als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein sollte, kommt es danach nicht mehr an (BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, NVwZ 2016, 772; Senat, Urteil vom 31.05.2016 - DB 13 S 2122/15 -). |
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| | Der Kläger hat durch sein Verhalten den Tatbestand der veruntreuenden Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB) verwirklicht. Auch wenn er die Geldbeträge nur „leihen“ wollte, ändert dies entgegen seiner Ansicht nichts an der Zueignungsabsicht, weil er zumindest zeitweise über diese Geldbeträge verfügen wollte, um sich das Nötigste zu erwerben. Der Strafrahmen des § 246 Abs. 2 StGB reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits bei einer innerdienstlichen Pflichtverletzung unter Ausnutzung der Dienststellung bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als mögliche Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht zu ziehen. Der Kläger hat, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, ein schweres Dienstvergehen begangen. |
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| | Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, a.a.O., S. 86, Urteile des Disziplinarsenats vom 20.06.2017 - DL 13 S 214/17 - und vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, jew. juris). Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere der Tat indizierte Maßnahme geboten ist. Deshalb dürfen die nach der Schwere des Dienstvergehens angezeigten Regeleinstufungen nicht schematisch angewandt werden. Maßstab ist, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen könnte, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde (zuletzt BVerwG, Beschluss vom 07.03.2017 - 2 B 19.16 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229, juris). |
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| | In den Fällen der veruntreuenden Unterschlagung zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um noch davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden ist. |
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| | Ausgehend von dieser der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Gesamtbetrachtung hält der Senat einen endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, wie ihn § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG fordert, im vorliegenden Fall nicht für gegeben. |
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| | Zulasten des Klägers fällt ins Gewicht, dass er die Pflichtverletzungen unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung begangen hat. Denn der Dienstherr, die Öffentlichkeit und betroffene Bürger müssen sich auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue von Polizeibeamten im Einsatz unbedingt verlassen (BVerwG, Beschluss vom 07.03.2017, a.a.O.). Der Kläger hat im Rahmen seiner Tätigkeit beim Streifendienst des XXX insgesamt vier Sicherheitsleistungen in seiner amtlichen Eigenschaft als Polizeibeamter im Rahmen von Verkehrsunfallordnungswidrigkeiten eingenommen und den Verkehrsteilnehmern den Eindruck vermittelt, diese Geldbeträge ordnungsgemäß weiterzuleiten, indem er ihnen die entsprechenden Formulare über Sicherheitsleistungen aushändigte. Stattdessen hat er das Geld für private Zwecke verwendet. Weiterhin wirkt sich zulasten des Klägers aus, dass er in vier rechtlich selbständigen Fällen gehandelt und über einen Zeitraum von mehr als vier Monaten die ihm dienstlich anvertrauten Gelder planmäßig an sich genommen hat. |
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| | Zugunsten des Klägers spricht allerdings zum einen der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“. Dieser Milderungsgrund setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, juris). Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung eindrücklich seine Lebenssituation in den Jahren 2012/2013 geschildert. Er war damals ohne jegliche Barmittel, hatte eine erhebliche Schuldenlast aus dem Erwerb einer Eigentumswohnung zu schultern und war von seiner früheren Ehefrau in zahlreichen Unterhaltsprozessen verklagt worden. Sein Girokonto war überzogen, er verfügte über keinerlei Barmittel mehr. Um an bares Geld zu kommen, hatte er sich zuerst Geld aus der Schichtkasse beschafft. Mit dieser Vorgehensweise waren seine Kollegen einverstanden. Denn er benötigte das Geld, um sich das Notwendigste leisten zu können. |
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| | Der Senat hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen, die er von Anfang an während des gesamten behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens machte. Sie werden bestätigt durch den Psychotherapeuten XXX, in dessen Behandlung sich der Kläger nach Aufdeckung der Taten Ende Juli 2013 begeben hatte. In seinem Befundbericht vom 17.01.2016 führt er aus, dass sich die psychosoziale Situation des Klägers dramatisch zugespitzt habe, weil er juristische Auseinandersetzungen mit seiner früheren Ehefrau im Scheidungsverfahren gehabt habe und damit verbunden finanzielle Ansprüche. Eine anderweitige Schuldenreduzierung war dem Kläger entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht möglich. Seine schwierige private Lebenssituation und sein finanzieller Engpass veranlassten ihn zu den Taten (BVerwG, Beschluss vom 23.02.2012 - 2 B 143/11 -, juris, als bemessungsrelevantes Kriterium unabhängig davon, ob die Notlage verschuldet ist). Er schilderte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, dass ihm der Verkauf der ausschließlich fremdfinanzierten Eigentumswohnung in der damaligen Situation keinen finanziellen Vorteil gebracht hätte, weil er für diese zuvor eine neue Finanzierung abgeschlossen hatte. Er sei bei der Schuldnerberatung gewesen, die ihm aber wegen der Eigentumswohnung keine weitere Hilfe habe anbieten können. Prozesskostenhilfe für die Unterhaltsprozesse sei ihm jeweils nur unter Ratenzahlung bewilligt worden, so dass er seine Schulden habe nicht reduzieren können. Anders als das Verwaltungsgericht würdigt der Senat zugunsten des Klägers auch die Tatsache, dass er unmittelbar nach Aufdeckung der Taten sofort die 35 EUR und sodann den noch ausstehenden Betrag von 105 EUR an den Beklagten zurückzahlte. Hierfür musste er sich seinem älteren Sohn öffnen und ihm den Sachverhalt schildern, damit er ihm das Geld leihen konnte. Er hat sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor seinen Söhnen geschämt und seinem älteren Sohn den Sachverhalt erst dann geschildert, als er das Geld zur Begleichung der Schadenssumme benötigte. |
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| | Diese Lebensphase hat der Kläger nach Überzeugung des Senats zwischenzeitlich überwunden. Er hat seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse neu geordnet und mittlerweile im Griff. Sein Zustand hat sich nach Abschluss einer zeitaufwendigen psychotherapeutischen Behandlung bei XXX deutlich stabilisiert. Seit Februar 2017 lebt er bei seiner neuen Lebensgefährtin in deren Wohnung. Sein Sohn erwägt, die väterliche Eigentumswohnung zu übernehmen, so dass auch der größte Schuldenbetrag abgetragen werden könnte. Bis zum nächsten Jahr sind sowohl die Ratenzahlungen an die Staatskasse als auch an seinen Rechtsanwalt abgegolten. |
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| | Weiter berücksichtigt der Senat außerhalb der „klassischen“ Milderungsgründe zugunsten des Klägers, dass er - allerdings erst unmittelbar nach Aufdeckung der Taten - den gesamten Sachverhalt unumwunden einräumte und gegenüber seinen Kollegen auf die ihnen bekannten klammen finanziellen Verhältnisse verwies. Er versuchte nichts zu vertuschen, sondern arbeitete an der Aufklärung mit. Er schloss auch von Anfang an aus, dass es zu weiteren Unregelmäßigkeiten gekommen ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigte er nochmals, dass den Kollegen sein finanzieller Engpass bekannt gewesen sei. Es sei in diesem Zusammenhang im Mai 2013 zu einem Personalgespräch gekommen, weil gegen den Kläger ein Mahnbescheid erlassen worden und dies dem Dienstherrn bekannt geworden war. Nicht außer Betracht bleiben kann auch die Höhe des entstandenen Schadens. Zwar übersteigt die Schadenssumme von insgesamt 140 EUR die Geringwertigkeitsschwelle. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass den Einzeltaten jeweils nur geringwertige Beträge zugrunde lagen, die der Kläger von Anfang an zurückzahlen und nur vorübergehend „Löcher“ damit stopfen wollte (vgl. zu einem allerdings einmaligen Schadensbetrag von 200 EUR, BVerwG, Beschluss vom 23.02.2012, a.a.O.). In die Betrachtung muss weiter einbezogen werden, dass es sich nach Einschätzung des Amtsgerichts XXX im Urteil vom 05.02.2014 um Verzweiflungstaten handelte, weil der Kläger jeweils für einen nur geringen Betrag ein unverhältnismäßig hohes Risiko einging. Wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat ergab, werden Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen im EDV-Programm „ComVor“ registriert und durch Aufleuchten einer roten Anzeige kenntlich gemacht. Damit war aber von vornherein klar, dass die disziplinaren Sachverhalte zumindest den Kollegen auffallen und bekannt werden. |
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| | Weiterhin ist in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, dass der Kläger sofort - allerdings erst nach Aufdeckung der Tat - den Schaden wiedergutgemacht hat und sich für sein Verhalten entschuldigte. Darüber hinaus bemühte er sich, wenn auch ohne Erfolg, seine finanzielle Situation in dem hier relevanten Zeitraum durch genehmigte Nebentätigkeiten im Kino „XXX“ in XXX und später im Rahmen von KFZ-Überführungen aufzubessern. |
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| | Nach Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte ist der Senat, auch nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung, der Auffassung, dass dem Kläger, der über 30 Jahre lang seinen Dienst beanstandungsfrei ausübte, eine günstige Zukunftsprognose zu stellen ist und das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten durch die disziplinarisch zu ahndenden Taten noch nicht endgültig zerrüttet ist. |
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| | Die mit der Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochene disziplinare Höchstmaßnahme in der Verfügung vom 17.03.2015 erweist sich damit als rechtswidrig. § 21 Satz 1 AGVwGO bestimmt, dass das Gericht die Abschlussverfügung aufhebt, wenn diese rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Allerdings kann nach § 21 Satz 2 AGVwGO (vgl. zu dessen Anwendung bei materiellen Bemessungs- oder Ermessensfehlern der Disziplinarbehörde im Rahmen der §§ 26 ff. LDG: Urteil des Senats vom 09.08.2016, a.a.O.) das Gericht bei einem - wie hier - erwiesenen Dienstvergehen die Verfügung auch aufrechterhalten oder zu Gunsten des Beamten ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt ist. Mit der Formulierung „kann“ wird ein richterliches Ermessen eingeräumt, ob statt der Aufhebung der Abschlussverfügung diese aufrechterhalten oder abgeändert wird (Amtliche Begründung zu § 21 AGVwGO, a.a.O., S. 148); eine Verpflichtung des Disziplinargerichts, eine Entscheidung nach § 21 Satz 2 AGVwGO zu treffen, besteht hingegen nicht. Bei der gerichtlichen Ermessensausübung ist zu beachten, dass § 21 Satz 2 AGVwGO dem Zweck der Verfahrensbeschleunigung und damit der Verwirklichung des in Baden-Württemberg nicht ausdrücklich normierten (vgl. etwa im Bundesdisziplinarrecht § 4 BDG), aber dem Disziplinarverfahren nach dem Landesdisziplinargesetz nach wie vor zu Grunde liegenden (vgl. Amtliche Begründung zu § 21 AGVwGO, a.a.O., S. 148) Beschleunigungsgrundsatzes (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 4 BDG RdNr. 10 f.; Nonnenmacher, in: v.Alberti u.a., a.a.O., § 8 LDG RdNr. 2) dient, der in jeder Phase des Disziplinarverfahrens als objektives Disziplinarrecht zu beachten ist (Hummel/Baunack, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl., § 4 BDG RdNr. 1; Müller, Beamtendisziplinarrecht, RdNrn. 303, 426). Deshalb ist davon auszugehen, dass die Disziplinargerichte unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes und aus Gründen der Prozessökonomie in Ausübung ihres richterlichen Ermessens regelmäßig von der Möglichkeit des § 21 Satz 2 AGVwGO Gebrauch machen sollen, wenn sich eine Abschlussverfügung als rechtswidrig erweist und die Rechtsverletzung mit der gerichtlichen Entscheidung beseitigt ist. Diese Erwartung äußert auch der Gesetzgeber in der Begründung zum Landesdisziplinargesetz (Amtliche Begründung zu § 21 AGVwGO, a.a.O., S. 148). Nachdem hier keine Besonderheiten ersichtlich sind, macht der Senat bei Ausübung seines richterlichen Ermessens von der ihm eingeräumten Änderungsbefugnis des § 21 Satz 2 AGVwGO Gebrauch. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass dem Gewicht der Pflichtverletzung des Klägers die (doppelte) Zurückstufung (§ 30 Abs. 1 LDG) in das Amt eines Polizeimeisters (A 7) Rechnung trägt. |
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| | Nach § 30 LDG ist eine Zurückstufung u.a. auszusprechen, wenn der Beamte durch ein mittelschweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat, um zur Pflichterfüllung angehalten zu werden. Da die Vorschrift Mindestvoraussetzungen normiert, kommt die Zurückstufung auch dann in Betracht, wenn der Beamte - wie hier der Kläger - ein schweres Dienstvergehen begangen hat, das jedoch aufgrund entlastender Gesichtspunkte noch nicht zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt hat (Burr, in: v.Alberti u.a., a.a.O., § 30 LDG RdNr. 1). So liegt der Fall hier. Wie oben dargestellt wiegt das Dienstvergehen objektiv schwer. Der Kläger hat im Kernbereich seiner Pflichten versagt, so dass er sich an den Rand der Tragbarkeit für den öffentlichen Dienst gebracht und damit die Schwelle zu einem schweren Dienstvergehen erreicht hat. Dies rechtfertigt als mildere Maßnahme seine (doppelte) Zurückstufung in das Amt eines Polizeimeisters (A 7). Ist wegen der genannten entlastenden Gesichtspunkte noch nicht ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, so ist hier jedoch aufgrund der Schwere des Dienstvergehens von einem nachhaltigen Vertrauensverlust im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG auszugehen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass es eines längeren Zeitraums zur endgültigen Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses bedarf (vgl. das regelmäßig fünfjährige Beförderungsverbot des § 30 Abs. 2 LDG). Dem entspricht der Zweck der Zurückstufung als Pflichtenmahnung für den Beamten. Aufgrund der Schwere des Dienstvergehens hält es der Senat für erforderlich und angemessen, den Kläger daran zu erinnern, dass er sich künftig straffrei verhält. Darüber hinaus entfaltet die Zurückstufung infolge ihrer Außenwirkung eine pflichtenmahnende Wirkung auf die Beamtenschaft, insbesondere in der engeren dienstlichen Umgebung des Klägers und ist die Zurückstufung des Klägers die angemessene Reaktion auf den auch beim Dienstherrn und der Allgemeinheit eingetretenen nachhaltigen Verlust des Vertrauens in die pflichtgemäße Amtsführung. Diese Disziplinarmaßnahme erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig, da sie auf einem dem Kläger zurechenbaren Verhalten beruht. |
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| | Mit der Zurückstufung verliert der Kläger den Anspruch auf die Bezüge aus dem bisherigen Amt sowie das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 LDG). |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG. Der Senat berücksichtigt dabei, dass der Kläger mit seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Berufungsantrag obsiegte. |
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