Urteil vom Arbeitsgericht Mönchengladbach - 6 Ca 2087/16

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 257,10 €.

4.Die Berufung wird gesondert zugelassen.


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T a t b e s t a n d:

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Die Parteien streiten über die Höhe eines Nachtarbeitszuschlages nach § 6 Abs.5 ArbZG für den Zeitraum 01.03.2016 bis 30.04.2016.

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Die Klägerin ist seit dem Jahr 2005 bei der Beklagten als Zeitungszustellerin beschäftigt. Ihr monatliches Bruttoentgelt lag zuletzt bei 750,00 €.

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Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Regelungen im Arbeitsvertrag vom 19.01.2015, wegen dessen Inhalt auf Blatt 12 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Die Klägerin erhält für ihre Tätigkeit gemäß § 4 des Arbeitsvertrages einen Bruttostundenlohn in Höhe von 8,00 €, der sich ab dem 01.01.2017 auf 8,50 € brutto je Zeitstunde erhöht. Zudem erhält sie für Tätigkeiten in der Nachtzeit (zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr) einen Nachtzuschlag von 10 Prozent pro Stunde. Sie arbeitet täglich zwischen 0:00 Uhr bis spätestens 06:00 Uhr morgens.

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Die Klägerin steht täglich gegen 0:00 Uhr auf und frühstückt. Zwischen 0:10 und 01:30 Uhr holt sie die zuzustellenden Zeitungen bei einem Lieferanten an der Aufnahmestelle an der C. Straße in E. ab. Die vorgehsehe Abholstelle für die Klägerin liegt eigentlich in E.-O.. In Absprache mit dem Lieferanten hat sie dies jedoch geändert, um die Zeitungen früher in Empfang nehmen und früher mit der Zustellung beginnen zu können. Nach der Abholung beginnt die Klägerin mit der Zustellung und bedient dabei drei Zustellbezirke. Zugestellt werden Tageszeitungen wie die Rheinische Post, die Frankfurter Allgemeine Zeitung, die O.-Grevenbroicher-Zeitung und die Westdeutsche Zeitung, aber auch periodisch erscheinende Zeitschriften, die an unterschiedlichen Tagen zusätzlich zu den Tageszeitungen ausgeliefert werden müssen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um die Zeitschriften Landlust, Mein Garten, Kicker oder Wendy. Diese werden sowohl an Abonnenten ausgeliefert, die ohnehin eine Tageszeitung beziehen, als auch an Abonnenten, für die es die einzige Zustellung darstellt. Die Klägerin benötigt für die Zustellung täglich rund vier Stunden.

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Mit Schreiben vom 14.06.2016 (Bl. 8 f. d. GA) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags in Höhe von 30 Prozent für die Monate März und April 2016 auf. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 21.06.2016 ab (Bl. 6 f. d. GA).

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Die Klägerin behauptet, dass sie zu jeder Zustelladresse einzeln mit ihrem PKW fahre, eine Zustellung von mehreren Zeitungen an einer Adresse oder unmittelbar nebeneinander liegend sei die absolute Ausnahme.

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Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie Dauernachtarbeiterin im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist. Allein aufgrund der dauernden Nachtarbeit sei ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent angemessen. Sie trägt vor, sie sei aufgrund der Arbeitserbringung in ihrem natürlichen Biorhythmus deutlich gestört, denn eine Aufstehzeit in der Nacht belastet den Körper und auch die Psyche sehr. Hinzu komme, dass sie die Arbeitsleistung fast gänzlich in der Dunkelheit zu erbringen habe. Zudem erfolge sie bei jeder Wetterlage. Aufgrund des geänderten Lebensrhythmus sei eine Teilhabe am sozialen Leben nur eingeschränkt möglich. Regelmäßig müsse sie Einladungen und Feierlichkeiten absagen, weil sie früh zu Bett gehen müsse, um in der Nacht aufzustehen. Die Zustellung von Tageszeitungen und Zeitschriften in der Nachtzeit sei keine unvermeidliche Notwendigkeit. Die Zustellung erfolge nur, weil die produzierenden Tageszeitungen und Zeitschriften ihren Kunden gegenüber den Service liefern wollten, die Zeitung bereits beim morgendlichen Frühstück bzw. beim Aufstehen zu erhalten und lesen zu können. Dies sei eine Serviceleistung des Verlegers gegenüber seinen Abonnenten. Maßgeblich hierfür seien allein wirtschaftliche Erwägungen, um das Produkt für den Kunden attraktiver zu machen. Nach Auffassung der Klägerin würde es vollkommen ausreichen, wenn die Zeitungen im Laufe des Vormittages zugestellt werden würden. Tageszeitungen könnten durchaus auch am Abend gelesen werden und weiterhin informativ sein. Es könne nicht ihr zur Last gelegt werden, dass in Zeiten des Internets und anderer digitaler Medien die Printmedien einen schweren Stand hinsichtlich ihrer Aktualität hätten. Die nächtliche Zustellung von Presseerzeugnissen sei kein Anspruch der Bevölkerung aus Art. 5 GG. Die tagesaktuelle Versorgung mit Informationen sei über andere Medien, wie beispielsweise Fernsehen, Radio und Internet möglich. Zudem sei es möglich, Presseerzeugnisse am frühen Morgen, beispielsweise auf dem Weg zur Arbeit zu erwerben, sodass auf diesem Wege eine Versorgung sichergestellt werden könne.

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Die Klägerin beantragt

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 257,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2016 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass ein Nachtzuschlag in Höhe von 10 Prozent angemessen ist. Die Zustellung der Tageszeitung bis spätestens 06:00 Uhr morgens sei zwingend notwendig, um den Zeitungsleser vor dem Beginn des Berufs- und Tagesablaufs rechtzeitig und umfangreich mit qualitativ hochwertiger Nachrichteninformation zu versorgen. Sofern die Zustellung der Tageszeitung nicht bereits am frühen Morgen erfolge, verliere sie für den Leser im Regelfall vollständig an Wert. Die termingerechte Zustellung von Presseerzeugnissen am Ende der Nachtzeit sei ein Alleinstellungsmerkmal der deutschen Tageszeitungen, diese sei letztlich über den Anspruch der Bevölkerung auf tagesaktuelle Versorgung mit Informationen über Art 5 GG verfassungsrechtlich geschützt.

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Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie den Umstand, dass die Arbeitsleistung der Klägerin zwingend in der Nacht zu erbringen sei bereits bei der Bemessung der Grundvergütung berücksichtigt habe. Überdies zahle sie trotz der gesetzlichen Privilegierung im Mindestlohngesetz bereits heute einen Stundenlohn in Höhe von 8,00 € an die Klägerin. In Kombination mit dem gewählten Nachtarbeitszuschlag von 10 Prozent sei dies ausreichend und angemessen. Es sei weiterhin zu berücksichtigen, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine sehr einfache Tätigkeit handele, die mit deutlich geringeren Belastungen für den Arbeitnehmer einhergehe, als andere Tätigkeiten. Zudem arbeite die Klägerin nicht während der gesamten Nachtzeit, sondern nur in den Randbereich der Nacht. Sie nimmt an, dass die Klägerin durch die Zeitungszustellungen in den frühen Morgenstunden nicht in ihrem natürlichen Biorhythmus gestört sei, da sie lediglich etwas früher aufstehen müsse bzw. aufgrund der früheren Entgegennahme der Zeitungen gegen 0:00 Uhr einfach länger aufbleibe und später ins Bett gehe. Aus gleichen Gründen sei die Klägerin auch nicht an der Teilhabe am sozialen Leben gehindert. Es könne weder von einer anspruchsvollen noch von einer belastenden Tätigkeit die Rede sein. Auch diese sehr geringe Arbeitsbelastung rechtfertige einen Zuschlag in Höhe von 10 Prozent. Die Zustellung von wöchentlich erscheinenden Zeitungen sei marginal.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

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I.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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1.

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Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der Anspruch der Klägerin bereits daran scheitert, dass sie das in § 6 Abs. 5 ArbZG normierte Wahlrecht der Arbeitgeberin nicht beachtet und ihren Antrag nicht alternativ auf Zahlung oder Freizeitausgleich nach Wahl der Arbeitgeberin ausgerichtet hat. Insoweit war jedoch ein schriftlicher Hinweis der Kammer und die Gewährung weiterer Schriftsatzfristen entbehrlich, da nach Überzeugung der Kammer der von der Beklagten gewährte Nachzuschlag in Höhe von 10 Prozent angemessen im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG ist.

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2.

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Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten für die Monate März und April 2016 kein weitergehender Zahlungsanspruch in der begehrten Höhe zu.

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Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin einen erhöhten Nachtzuschlag von insgesamt 30 Prozent vom Bruttostundenlohn zu zahlen, denn der von ihr im streitgegenständlichen Zeitraum gezahlte Zuschlag in Höhe von 10 Prozent ist angemessen im Sinne von § 6 Abs.5 ArbZG.

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a.

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Die Klägerin ist Nachtarbeitnehmerin im Sinne der §§ 6 Abs. 5 i.V.m. 2 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 3, 4 ArbZG. Sie leistet an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Arbeit in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr und dies stets mehr als 2 Stunden in der Nachtzeit. Die Parteien sind sich einig, dass keine tarifvertraglich Ausgleichsregelung besteht. Die Parteien sind nicht normativ an einen Tarifvertrag gebunden. Allgemeinverbindliche Tarifverträge mit Geltung für das Arbeitsverhältnis der Klägerin bestehen nicht. Vertraglich ist auf keinen Tarifvertrag Bezug genommen.

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b.

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Der von der Beklagten geleistete Nachtarbeitszugschlag ist jedoch angemessen. Die Kammer sieht keine Notwendigkeit von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 02.06.2005 (Az. 6 (8) Sa 206/05, zitiert nach Juris) einen Zuschlag in Höhe von 10 Prozent als noch angemessen bewertet. Es ist dabei ohne weiteres davon ausgegangen, dass Zeitungszustellungen zwingend nur während der Nachtzeit erfolgen können. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 11.02.2009 (Az: 5 AZR 148/08, zitiert nach Juris) die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln in Bezug genommen und ausgeführt, dass dieses zu Recht einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 10 Prozent als angemessen gebilligt habe. Das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.12.2015 (Az: 10 AZR 423/14, zitiert nach Juris) stellt nach Meinung der Kammer keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage der Angemessenheit von Nachtzuschlägen dar. Insbesondere lässt sich nach Auffassung der Kammer die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht dahingehend verstehen, dass jegliche Dauernachtarbeit mit einem Nachtzuschlag von 30 Prozent zu versehen sei. Vielmehr verbleibt es nach Meinung der Kammer bei der bisherigen einzelfallbezogenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung des § 6 Abs.5 ArbZG. Dies zeigt sich bereits daran, dass das Bundesarbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 05.09.2002 (Az.: 9 AZR 202/01, zitiert nach Juris) im Ergebnis davon ausgegangen ist, dass bei Dauernachtarbeit regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 30 Prozent auf den Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage als angemessen anzusehen ist. In seiner Entscheidung vom 09.12.2015 führt das Bundesarbeitsgericht zu den Kriterien, nach denen sich die Angemessenheit beurteilen lässt, wie folgt aus:

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Unter Anwendung dieser Kriterien ergibt sich für den Fall der Klägerin das Folgende:

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aa.

31

Die Kammer geht bei der Prüfung der Angemessenheit des zu leistenden Ausgleichs von Nachtarbeit mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass für geleistete Dauernachtarbeit 30 Prozent regelmäßig als angemessen erachtet werden können.

32

bb.

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Ihre Pflicht aus § 6 Abs. 5 ArbZG der Klägerin einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit zu gewähren, erfüllt die Beklagte entgegen ihrer Annahme nicht bereits durch die Leistung der regulären Vergütung, mag sie auch über den in § 24 Abs. 2 MiLoG festgelegten Stundensätzen liegen.

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Es ist dem Arbeitgeber überlassen, in welcher Weise die Ausgleichsleistung Inhalt des Arbeitsvertrages wird. Grundsätzlich ist es den Vertragsparteien dabei aus möglich auf eine gesonderte Zuschlagsregelung zu verzichten und den vereinbarten Grundlohn wegen der zu leistenden Nachtarbeit zu erhöhen. Von einer derartigen pauschalen Abgeltung des Nachtarbeitszuschlages kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitsvertrag hierzu konkrete Anhaltspunkte liefert. Hierfür ist regelmäßig zu fordern, dass die Regelungen im Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und dem zusätzlich zu leistenden Nachtarbeitszuschlag unterscheiden. Jedenfalls muss ein Bezug zwischen der zu leistenden Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt sein. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 ArbZG. Dieser spricht davon, dass der für geleistete Nachtarbeit zu zahlenden angemessene Zuschlag "auf" das dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren ist (vgl. BAG v. 27.05.2003 - 9 AZR 180/02, zitiert nach Juris). Eine entsprechende Unterscheidung ist dem Arbeitsvertrag der Parteien nicht zu entnehmen.

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cc.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist im Fall der Klägerin auch aufgrund der Art seiner Tätigkeit kein geringerer Ausgleich erforderlich, da die Belastung durch die Nachtarbeit für die Klägerin im Vergleich zum Üblichen nicht geringer ist. Zeiten minderer Beanspruchung, wie sie zum Beispiel nachts im Wach- und Wechseldienst oder im nächtlichen Bereitschaftsdienst gegeben sind, liegen im Fall der Klägerin nicht vor. Sie erbringt ihre Tätigkeit durchgehend. Ob es sich hierbei um eine qualifizierte Tätigkeit handelt oder nicht, ist nach Meinung der Kammer keine Frage des angemessenen Ausgleichs der Nachtarbeit, sondern muss im Grundlohn abgebildet werden.

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dd.

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Dennoch kommt die Kammer im Ergebnis dazu, dass im Fall der Klägerin nur ein geringer Ausgleich der Nachtarbeit erforderlich ist und die Beklagte mit dem von ihr gewählten Zuschlag in Höhe von 10 Prozent einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG leistet, denn in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten, sowie der bereits dargestellten Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln, die vom Bundesarbeitsgericht ausdrücklich gebilligt wurde, geht die Kammer davon aus, dass es sich bei der von der Klägerin vorgenommenen Zustellung von Tageszeitungen um eine Tätigkeit handelt, die zwingend in der Nacht erfolgen muss.

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Dabei ist der Kammer bewusst, dass dies für die Zeitungszustellung nicht aus zwingenden technischen Gründen erfolgt, wie es zum Beispiel im Rettungsdienst oder bei anderen Einsatzkräften der Fall ist. Eine Zustellung im Laufe des Tages wäre möglich. Die Kammer sieht jedoch - für die Zustellung der Tageszeitungen - zwingende in der Art der Tätigkeit liegende Gründe, die dazu führen, dass eine Leistungserbringung in der Nacht erforderlich ist.

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Traditionell wird die Bevölkerung in den frühen Morgenstunden über die Bereitstellung von Tageszeitungen mit Informationen versorgt. Die Tagespresse geht in diesen Stunden in den Verkauf. Abonnenten von Tageszeitungen werden mit diesen seit jeher bereits in der Nacht bzw. in den frühen Morgenstunden versorgt, damit die fragliche Zeitung dem Abonnenten morgens zum Start in den Tag vorliegt. Die Printmedien sind in ihrer gesamten Arbeits- und Erscheinungsweise auf eine Bereitstellung am Morgen ausgerichtet. Diese Erscheinungsweise führt nach Meinung der Kammer dazu, dass die Tageszeitung für die Mehrzahl ihrer Abonnenten vollständig an Wert verlieren würde, wenn sie nicht am Morgen zum Start in den Tag im Briefkasten zu finden wäre. In einer durch digitale Medien immer schneller werdenden Informationskultur handelt es sich bei der Tageszeitung quasi um verderbliche Ware, deren Zustellung nicht nachgeholt werden kann.

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Insoweit sieht die Kammer einen deutlichen Unterschied der Ware Tageszeitung zu anderen Waren. Dieser ist darin begründet, dass die in Art. 5 Abs. 1 GG normierte Presse- und Informationsfreiheit für eine funktionierende Demokratie schlechthin unverzichtbar ist. Sie ist ein elementarer Bestandteil für die Meinungsvielfalt und freie Meinungsbildung in Deutschland. Dieser elementaren Funktion können die Printmedien nach Auffassung der Kammer nur gerecht werden, wenn die täglich erscheinenden Zeitungen rechtzeitig am frühen Morgen zugestellt werden und damit den Abonnenten zum Start in den Tag zugänglich sind, ohne dass sie darauf angewiesen sind, das Haus zu verlassen, um sich die Tageszeitung zum Beispiel an einem Verkaufsstand zu kaufen.

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Unter Beachtung der vorstehenden Erwägungen kann der vom Gesetzgeber mit dem Lohnzuschlag für Nachtarbeit verfolgte Zweck, im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers Nachtarbeit zu verteuern und auf diesem Weg einzuschränken, nicht zum Tragen kommen. In diesem Fall kann nur die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis ausgeglichen werden. Für diese sieht das Bundesarbeitsgericht weiterhin eine Untergrenze von 10 Prozent (vgl. BAG v. 09.12.2015 aaO. Rn. 29).

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Die Kammer geht ausdrücklich davon aus, dass die vorstehenden Erwägungen nur in Bezug auf die von Klägerin zugestellten Tageszeitungen tragen. Für die ebenfalls zugestellten wöchentlich bzw. monatlich erscheinenden Presseerzeugnisse, dürften andere Maßstäbe heranzuziehen sein. Da die Klägerin insoweit jedoch keine konkrete Unterscheidung nach Stückzahlen oder Zeitaufwand vorgenommen hat, konnte eine Differenzierung durch die Kammer nicht erfolgen.

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ee.

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Zugunsten der Beklagten war zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre Tätigkeit ausweislich ihres Vortrages in den Randzeiten der Nacht erbringt. Da sie die Zeitungen in Absprache mit ihrem Lieferanten bereits gegen 0:00 Uhr abholt, kann sie früher mit der Zustellung starten und diese früher abschließen. Sie kann danach noch eine zeitlich versetzte Nachtruhe halten.

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ff.

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Die von der Beklagten gezogene Parallele zu der in § 24 Abs. 2 MiLoG enthaltenen - zeitlich befristeten - Privilegierung von Arbeitgebern im Bereich der Zeitungszustellung hat die Kammer nicht zugunsten der Beklagten berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die entsprechende Reduzierung auch im Bereich der Nachtzuschläge umgesetzt sehen wollte, ergeben sich nicht.

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II.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. 91 Abs. 1 ZPO. Der Klägerin waren als unterliegender Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG.

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Gemäß § 64 Abs. 3 a ArbGG ist im Urteilstenor klarzustellen, ob die Berufung gesondert zugelassen wird. Die Kammer sah sich veranlasst, die Berufung für die Klägerin nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 gesondert zuzulassen, da die Frage der Angemessenheit von Nachtzuschlägen im Bereich der Zeitungszustellung nach Meinung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hat.

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RECHTSMITTELBELEHRUNG

53

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Ludwig-Erhard-Allee 21

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40227 Düsseldorf

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Fax: 0211 7770-2199

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eingegangen sein.

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Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1.Rechtsanwälte,

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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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Sträter

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen