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Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Rechtswirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 30.03.02 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung zum 31.10.02.
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Der am ... geborene, verheiratete und gegenüber ... Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei der Beklagten nach einer zweijährigen Unterbrechung des ursprünglich am 27.09.1973 begründeten Arbeitsverhältnisses aufgrund der Ableistung eines Wehrdienstes in ... wieder seit dem 25.01.1978 als gewerblicher Arbeitnehmer in der Fertigung beschäftigt. Zuletzt bezog der Kläger ein monatliches Bruttoeinkommen von ... EUR. Die Beklagte, die in der Automobilindustrie als Lieferantin von Tellerfedern tätig ist, beschäftigte im Kündigungszeitpunkt 20 Arbeitnehmer, davon sieben gewerbliche Arbeitnehmer in der Produktion. Drei dieser gewerblichen Mitarbeiter waren im Rahmen der Lohnfertigung für die Firma ... mit Spezialfertigungsaufgaben befasst. Die restlichen vier gewerblichen Arbeitnehmer, darunter auch der Kläger, stellten Tellerfedern her.
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Die Beklagte stützt die vorliegende Kündigung darauf, dass sie die bisherige Eigenproduktion von Tellerfedern aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung vom 18.03.02 fremd vergibt. Sie hat mit der Firma ... in diesem Zusammenhang am 02.07.02 einen Werkvertrag geschlossen.
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Die Beklagte hörte den bei ihr bestehenden Betriebsrat (Betriebsobmann ...) mit Schreiben vom 25.03.02 (Bl. 27-34 d. erstinstanzlichen Akte) zu der Absicht an, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich, betriebsbedingt und fristgerecht zum 31.10.2002 zu beenden. Mit Schreiben vom 27.03.02 (Bl. 17 d. erstinstanzlichen Akte) nahm der Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers Stellung, indem er ihr nicht zustimmte. Mit Schreiben vom 27.03.02 (Bl 18 d. erstinstanzlichen Akte), welches dem Kläger am Vormittag des 27.03.02 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich und betriebsbedingt zum 31.10.02. Mit einem weiteren Schreiben vom 28.03.02 (Bl. 19 d. erstinstanzlichen Akte), das dem Kläger am selben Tage zuging, kündigte die Beklagte außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist zum 31.10.02. Schließlich kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 30.03.02 (Bl.20 d. erstinstanzlichen Akte), das dem Kläger am 30.03.02 zuging, mit folgendem Wortlaut (auszugsweise): „Leider müssen wir hiermit aus betriebsbedingten Gründen das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.02 kündigen.“.
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Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses erklärte die Beklagte im Kammertermin vom 03.09.02, dass sie die Kündigungen vom 27.03.02 und 28.03.02 zurücknehme und sich nicht mehr auf deren Rechtswirkungen berufe. Daraufhin gab der Kläger zu Protokoll, dass er die gegen diese Kündigungen gerichteten Anträge für erledigt erkläre.
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Das Arbeitsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 03.09.02 in dem am 24.09.02 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.03.02 zum 31.10.02 nicht aufgelöst werden wird und dass hinsichtlich Klaganträge Ziffer 1 und 2 der Klageschrift die Hauptsache erledigt ist. Außerdem ist die Beklagte verurteilt worden, den Kläger als ungelernten Arbeiter weiterzubeschäftigen. Das Arbeitsgericht hat die Entscheidung damit begründet, dass die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.03.02 gemäß § 102 Abs. 1, Satz 3 BetrVG unwirksam sei, weil sie ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochen worden sei. Nach Zugang der ersten Kündigung vom 27.03.02 habe der Arbeitgeber den Betriebsrat vor Ausspruch einer erneuten Kündigung auch erneut anhören müssen. Bei der Kündigung vom 30.03.02 handele es sich auch nicht um eine Bestätigung der vorausgegangenen Kündigungen. Im übrigen sei die Hauptsache bezüglich der Kündigungsschutzklagen nach „Rücknahme“ der Kündigungen vom 27.03.02 und 28.03.02 erledigt. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf Seite 5-8 des angefochtenen Urteils (Bl. 127-130 d. erstinstanzlichen Akte) verwiesen.
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Gegen dieses der Beklagten am 27.09.02 zugestellte Urteil richtet sich die am 28.10.02, einem Montag, eingelegte und am 27.11.02 ausgeführte Berufung der Beklagten. Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte insbesondere vor, dass die Kündigungsschutzklagen gegen die Kündigungen vom 27.03. und 28.03.02 nicht durch die „Rücknahme“ im Kammertermin erledigt worden seien, sondern bereits vor Klagerhebung durch Erklärungen der Beklagten. Die Klagen hätten abgewiesen werden müssen.
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Weiter führt die Beklagte an, dass die Kündigung vom 30.03.02 nicht unwirksam sei,, insbesondere nicht wegen einer mangelnden Anhörung des Betriebsrates. Zwar sei der Beklagten bei Ausspruch der Kündigungen ein Missgeschick passiert. Nach Ausspruch der ersten Kündigung habe der Geschäftsführer der Beklagten, der zu dieser Zeit insgesamt sieben Kündigungen habe aussprechen müssen, Bedenken bekommen, ob er nicht auch im Falle des Klägers eine außerordentliche Kündigung unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist aussprechen muss. Deshalb habe die Beklagte das zweite Kündigungsschreiben vom 28.03.02 gefertigt und dem Kläger am 28.03.02 mit der Bemerkung übergeben, dass sie beim ersten Kündigungsschreiben einen Fehler gemacht habe und deshalb das neue Kündigungsschreiben vorlege. Am folgenden Tag habe dann der Geschäftsführer der Beklagten aber festgestellt, dass der Kläger keinem besonderen Kündigungsschutz unterliege und deshalb die außerordentliche Kündigung vom 28.03.02 gegenstandslos ist. Die Beklagte habe daraufhin das dritte Kündigungsschreiben vom 30.03.02 gefertigt und dem Kläger mit dem Hinweis übergeben, dass in Wirklichkeit das zweite Kündigungsschreiben fehlerhaft sei und deshalb zurückgenommen werde und es bei der ordentlichen Kündigung bleiben müsse. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das vorliegende Anhörungsverfahren beim Betriebsrat für die „betriebsbedingte ordentliche Kündigung“ eingeleitet worden sei. Diese betriebsbedingte ordentliche Kündigung sei am 27.03. und 30.03.02 dann auch deckungsgleich ausgesprochen worden. Anhörungsverfahren und Kündigung hätten genau denselben rechtsgeschäftlichen Inhalt, dasselbe rechtsgeschäftliche Regelungsziel und denselben Perfektionswillen
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Für den Betriebsrat habe es deshalb keinen neuen Anhörungsbedarf im Sinne des § 102 Abs. 1 BetrVG gegeben. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten im zweiten Rechtszug wird auf den in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 27.11.02 (Bl. 37-46 d. zweitinstanzlichen Akte) verwiesen.
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1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.09.02 – 7 Ca 3847/02 – wird die Kündigungsschutzklage gegen die von der Beklagten erklärten Kündigungen vom 27.03.02 zum 31.10.02, vom 28.03.02 zum 31.10.02 und vom 30.03.02 zum 31.10.02 insgesamt abgewiesen.
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2. In weiterer Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.09.02 – 7 Ca 3847/02 wird auch die auf die Weiterbeschäftigung des Klägers als ungelernter Arbeiter gerichtete Klage abgewiesen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt vor Klagerhebung die Kündigungen vom 27. und 28.03.02 „zurückgenommen“ habe. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die Kündigung vom 30.03.02 schon deshalb unwirksam sei, weil sie ohne Anhörung des Betriebsrates erfolgt sei. Die einzige Anhörung des Betriebsrates vom 25.03.02 sei durch den Ausspruch der Kündigung vom 27.03.02 verbraucht worden. Vor Ausspruch der Kündigung vom 30.03.02 sei eine erneute Anhörung des Betriebsrates notwendig gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers im zweiten Rechtszug wird auf den in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 23.12.02 (Bl. 63-67 d. zweitinstanzlichen Akte) verwiesen.
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