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Die Klage ist ganz überwiegend zulässig und, soweit sie zulässig ist, auch begründet.
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Der Feststellungsantrag ist unzulässig, soweit der Kläger Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche immateriellen Schäden verlangt, die ihm durch die Unterbringung in der Pflegefamilie R. entstanden sind.
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Für die bereits in der Vergangenheit entstandenen immateriellen Schäden hat der Kläger in seinem Leistungsantrag Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld begehrt. Bei der Höhe dieses einheitlichen Schmerzensgeldes sind auch die vorhersehbaren Zukunftsrisiken des Geschädigten zu berücksichtigen. Soweit der Schmerzensgeldantrag reicht, fehlt es somit für einen Feststellungsantrag an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Lediglich für bisher noch nicht erkenn- und voraussehbare Leiden, die möglicherweise künftig auftreten, bleibt neben dem Leistungsantrag Raum für die Feststellung einer weiteren Ersatzpflicht für immaterielle Schäden (sog. immaterieller Vorbehalt; Palandt/Thomas, BGB, 61. Aufl., § 847 Rn. 18).
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1. Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe - darunter auch die dem Kläger gewährte Hilfe zur Erziehung in der Form der Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie nach § 33 SGB VIII - werden als öffentlich-rechtliche Leistungen erbracht. Die Mitarbeiter des Kreisjugendamtes handeln somit in Ausübung eines öffentlichen Amtes, so dass der Anwendungsbereich der Amtshaftung nach Art. 34 Abs. 1 GG eröffnet ist.
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2. Die Mitarbeiter des Kreisjugendamtes des Beklagten haben ihre in § 37 Abs. 3 SGB VIII vorgesehene Amtspflicht zur Überprüfung der Pflegeeltern R. verletzt.
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a) Nach § 37 Abs. 3 SGB VIII soll das Jugendamt den Erfordernissen des Einzelfalles entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet.
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Nach dieser Vorschrift besteht nicht nur ein Recht zur Überprüfung der Pflegeperson an Ort und Stelle, sondern eine entsprechende Verpflichtung des Jugendamtes. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm, da nur bei Annahme einer entsprechenden Verpflichtung das Jugendamt das Kindeswohl auch tatsächlich "gewährleisten" kann (Krug/Grüner/Dalichau, SGB VIII, § 37 Erläuterung IV 1; Schellhorn, SGB VIII, § 33 Rn. 11). Dass es sich bei der genannten Norm um eine Sollvorschrift handelt, bedeutet somit nicht, dass die Verwaltung die freie Wahl hat, ob sie überprüfen möchte oder nicht.
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Häufigkeit und Intensität der Überprüfung haben sich am Einzelfall zu orientieren.
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Die von der Beklagten (Bl. 51 d.A.) als ausreichend angesehene schematische Vorgehensweise dergestalt, dass bei Kindern im Alter über drei Jahren nur eine Überprüfung alle zwei Jahre notwendig ist, findet dagegen im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze und ist ungenügend (Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, § 37 Rn. 41).
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Der Gesetzestext beschränkt die Überprüfungsverpflichtung des Jugendamtes auch nicht lediglich auf anlassbezogene Maßnahmen, z.B. nach einer Anzeige durch Nachbarn oder Lehrer.
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Nicht per se ausreichend ist darüber hinaus, eine Kontrolle lediglich aus Anlass von nach § 36 Abs. 2 SGB VIII durchzuführenden Hilfeplangesprächen. Die Überprüfungsverpflichtung nach § 37 Abs. 3 SGB VIII ist als eigenständige Verpflichtung normiert und enthält weitergehende Anforderungen an das Jugendamt.
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Entscheidend für die nach den Erfordernissen des Einzelfalles notwendigen Überprüfungsmaßnahmen ist das Ziel, das durch diese Maßnahmen nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden soll. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass gerade in Fällen, in denen von Pflegeeltern das Kindeswohl vernachlässigt wird, die Gefahr besteht, dass diese sich nicht vertrauensvoll an das Jugendamt wenden und um Rat fragen, weil sie sich damit regelmäßig z.B. der Gefahr eigener Strafverfolgung aussetzen. Aus diesem Grund ist im Gesetzgebungsverfahren neben der ursprünglich ausschließlich vorgesehenen Unterrichtungspflicht der Pflegeeltern gegenüber dem Jugendamt aus § 37 Abs. 3 S. 2 SGB VIII eine eigenständige Überprüfungspflicht des Jugendamtes aufgenommen worden (BT-DS. 11/5948 S. 133). Danach hat das Jugendamt davon auszugehen, dass die Möglichkeit besteht, dass Pflegeeltern auf Probleme bei der Erziehung gerade nicht hinweisen. Diese dennoch zu erkennen, ist Zweck der Überprüfungspflicht. Das Kindeswohl kann nur dann gewährleistet werden, wenn auch ohne konkreten Anlass Überprüfungen stattfinden (Krug/Grüner/Dalichau, a.A. O.).
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Die Kammer vermag daher auch die Auffassung nicht zu teilen, dass Überprüfungsmaßnahmen der Erziehung des Kindes eher schaden, weil sie das Vertrauensverhältnis zwischen Jugendamt und Pflegeeltern beeinträchtigen (so aber Wiesner a.A. O.).
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Schließlich gebietet auch Art. 6 Abs. 1 GG, der auch die Pflegefamilie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt (st. Rspr. BVerfGE 68, 176, 187), keine restriktive Auslegung der Überprüfungspflicht aus § 37 Abs. 3 SGB VIII. Die Pflegefamilie, in die ein Kind im Rahmen der Hilfe zu Erziehung aufgenommen wird, kann sich nach Auffassung der Kammer gegenüber Überprüfungsmaßnahmen, die der Feststellung dienen sollen, ob das Kindeswohl gewährleistet ist, nicht auf ihren verfassungsrechtlichen Schutz berufen. Soweit ersichtlich hat dies das Bundesverfassungsgericht auch nicht entschieden. Der Vorrang des Kindeswohles ist in Art. 6 Abs. 3 GG festgeschrieben und muss gerade dann gelten, wenn es nicht um Maßnahmen gegenüber leiblichen Eltern, die sich auch auf Art. 6 Abs. 2 GG berufen können, sondern um Maßnahmen gegenüber Pflegeeltern geht. Schließlich soll die Aufnahme eines Kindes in eine Pflegefamilie dessen Situation verbessern und nicht verschlechtern.
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Als Minimum an "laufender" Überprüfungstätigkeit ist vom Jugendamt daher innerhalb einer angemessenen Frist von sechs bis acht Wochen nach Übernahme der Zuständigkeit eine Eingangsprüfung an Ort und Stelle durchzuführen, um aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse das weitere Vorgehen festlegen zu können. Dabei ist bei der Überprüfung vor Ort so vorzugehen, dass auch Probleme, die die Pflegeeltern von sich aus nicht offen legen, nach Möglichkeit erkannt werden. Bei Pflegekindern im Kindergarten- und Schulalter ist mit diesen selbstverständlich zwingend ein ausführliches Gespräch zu führen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass auch ein solches Gespräch nicht die Garantie für die Offenlegung von Missständen bietet, weil Kinder ihre Eltern - auch Pflegeltern - unabhängig davon lieben, wie gut oder schlecht sie behandelt werden, und daher nicht denunzieren. Ein solches Gespräch bietet jedoch die Möglichkeit, sich einen unmittelbaren und eigenen Eindruck über den Entwicklungsstand und die Interessen des Kindes zu verschaffen und festzustellen, ob beidem in der Pflegefamilie entsprochen wird.
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b) Diese Minimalanforderungen wurden vom Jugendamt des Beklagten im Falle des Klägers nicht erfüllt.
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Das Kreisjugendamt des Beklagten war seit 01.06.1997 für die Leistung der Hilfe zur Erziehung für den Kläger zuständig. Der Kläger war somit bis zum Tode von A. am 27.11.1997 annähernd sechs Monate unter der Zuständigkeit des Beklagten in der Pflegefamilie R.
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In dieser Zeit fand lediglich ein Telefongespräch der zuständigen Mitarbeiterin mit der Pflegemutter statt. Gegenstand dieses Gesprächs war der Geburtstagsbesuch der leiblichen Mutter am 02.06.1997 und die Mitteilung, dass die Mitarbeiterin des Jugendamts in Mutterschutz gehen würde (Qu. 33 Jugendamtsakte).
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In der Vorlage für die Gewährung einer Jugendhilfemaßnahme vom 04.06.1997 wird die Pflegefamilie R. jedoch als "sehr gut geeignet" eingestuft. Woraus sich diese Erkenntnisse ergeben, ist für die Kammer danach nicht nachvollziehbar.
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Weitere Maßnahmen waren bis zum nächsten Hilfeplangespräch Ende 1998 nicht vorgesehen.
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Das Kreisjugendamt des Beklagten kann sich nicht darauf berufen, dass die notwendige Vorortüberprüfung anlässlich zweier Hilfeplangespräche für die Geschwister A. am 20.03.1996 und am 12.12.1996 erfolgt seien.
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Diese Gespräche dienten nicht dazu, festzustellen, ob das Kindeswohl des Klägers oder dessen förderliche Erziehung gewährleistet ist. Sie haben in der Jugendamtsakte des Klägers keinen Niederschlag gefunden. Darüber hinaus ist im Strafurteil für den Hausbesuch vom 12.12.1996 festgehalten, dass den Kindern A., denen dieser Besuch schließlich galt und die malend am Tisch saßen, kaum Beachtung geschenkt worden ist (S. 66). Damit kann davon ausgegangen werden, dass auch dieses Hilfeplangespräch den Anforderungen, die an eine Überprüfung der Situation der Pflegekinder zu stellen sind, nicht gerecht wurde.
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d) Weiter kann sich das Kreisjugendamt des Beklagten nicht darauf berufen, den Pflegeeltern R. sei für den Kläger bereits am 07.11.1996 eine Pflegeerlaubnis erteilt worden.
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Zwar findet sich in § 44 Abs. 3 SGB VIII für die Pflegeerlaubnis eine § 37 Abs. 3 SGB VIII vergleichbare Regelung, nach der das Jugendamt den Erfordernissen des Einzelfalles entsprechend an Ort und Stelle überprüfen soll, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Auch vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Überprüfung durchzuführen. Allerdings fand auch in diesem Zusammenhang die notwendige Überprüfung vor Ort nicht statt.
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e) Schließlich kann auch der Hausbesuch am 09.04.1997 anlässlich der Erstellung des Hilfeplans durch das Kreisjugendamt H. das Kreisjugendamt des Beklagten von seiner Verpflichtung zu einer eigenen Überprüfung vor Ort nicht entbinden.
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Die zuständige Mitarbeiterin des Kreisjugendamts des Beklagten nahm lediglich am ersten Teil des Gesprächs in den Räumen des Jugendamtes teil, bei dem der Kläger nicht anwesend war. An der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung an Ort und Stelle nahm kein Vertreter des Beklagten teil. Den unmittelbaren Eindruck von der Situation vor Ort hatte damit lediglich die Mitarbeiterin des Kreisjugendamts H., die allerdings ihre Zuständigkeit seit Jahren und zu Recht nach § 86 Abs. 6 SGB VIII abzugeben versuchte, während der Beklagte entgegen den Zuständigkeitsvorschriften die Übernahme nach § 86c SGB VIII ablehnte.
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Dass die Mitarbeiterin des Kreisjugendamts H. einen persönlichen Eindruck gewonnen hat, vermag die fehlenden eigenen Erkenntnisse von Mitarbeitern des Beklagten nicht zu ersetzen. Dies gilt um so mehr, als im Gesprächsprotokoll (Qu. 31 Jugendamtsakte) durchaus Anhaltspunkte enthalten sind, die einen eigenen Eindruck in besonderem Maße erforderlich erscheinen lassen. Insbesondere die Ausführungen der Pflegemutter, nach denen der Kläger sehr gern esse, jedoch ein Mengengespür entwickle, waren auffällig. Sie ließen sich bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht mit dem völlig kleinen und dünnen äußeren Erscheinungsbild des Klägers in Einklang bringen. Darüber hinaus war bekannt, dass durch die Geburt des dritten eigenen Kindes der Pflegemutter T. am 02.03.1997 und die schwierige berufliche Situation des Pflegevaters, der sich seit Jahren um die Ausbildung zum Waldorfpädagogen mühte, ausgesprochen viel Problempotenzial in der Familie vorhanden war.
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Schließlich war seit dem Hilfeplangespräch bis zum Wechsel der Zuständigkeit bereits wieder ein Zeitraum von zwei Monaten vergangen. In einer Familie mit sieben Kindern - drei eigene Kinder, darunter ein Säugling, drei Vollzeitpflegekinder und das Tagespflegekind T. - kann sich die Situation in diesem Zeitraum ändern. Eine solche Familie ist auf besondere Unterstützung - nicht nur finanzieller Art - angewiesen.
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3. Die Amtspflicht zur Überprüfung der Pflegeeltern an Ort und Stelle, insbesondere die Verpflichtung zur Durchführung einer Eingangsprüfung nach Übernahme der Zuständigkeit dient dem Schutz der Pflegekinder. Sie ist drittgerichtet, und ihre Verletzung vermag Schadensersatzansprüche der Pflegekinder zu begründen.
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Dabei verkennt die Kammer nicht, dass gerade die durchzuführende Eingangsprüfung der Verwaltung dazu dienen soll, ihr weiteres Vorgehen auf einer sicheren Tatsachengrundlage festlegen zu können. Daneben ist die Eingangsprüfung aber auch eine Maßnahme, die selbst schon überprüfenden Charakter hat und somit nicht nur im Interesse der Verwaltung, sondern auch des Pflegekindes durchgeführt werden muss.
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4. Die Kammer geht davon aus, dass bei pflichtgemäßer Durchführung einer Eingangsüberprüfung an Ort und Stelle nach Begründung der Zuständigkeit des Beklagten die eklatanten Misshandlungen am Kläger zu Tage getreten wären.
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Zwar stand dem Kläger der Hunger auch noch in den Monaten Juni und Juli 1997, in denen die Überprüfung hätte stattfinden müssen, nicht im Sinne einer Vergreisung, wie sie kurz vor dem Hungertod auftritt, ins Gesicht geschrieben. Der Kläger wich jedoch von der normalen Größen- und Gewichtsentwicklung Gleichaltriger zu diesem Zeitpunkt bereits derart krankhaft ab, dass dies aufgefallen wäre (S. 123 Strafurteil). Darüber hinaus hat der Kläger bereits im Juli 1996 bei der Schuluntersuchung ein Untergewicht erreicht, das zweifelsfrei und ohne medizinische Ausbildung erkennbar war (S. 134 Strafurteil). Auffällig war auch, dass in der Pflegefamilie R. gerade die drei Pflegekinder, die aus unterschiedlichen Familien stammten, besonders klein und dünn waren.
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Der Kläger war bereit, über seine Situation zu sprechen. Allerdings hat man ihn nicht gefragt. Zu dieser Erkenntnis gelangt die Kammer aufgrund des Ablaufs des Hilfeplangesprächs vom 09.04.1997 bei der Pflegefamilie zu Hause. Bei diesem stellte die leibliche Mutter beim Kläger einen Bluterguss fest. Dieser äußerte ihr gegenüber, er sei geschlagen worden. Die zuständige Mitarbeiterin des Kreisjugendamts H. glaubte dies nicht (S. 71 Strafurteil).
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Bei einer Überprüfung vor Ort hätten auch die Ausreden der Pflegemutter als solche erkannt werden können und müssen. Es muss selbst einem medizinischen Laien klar sein, dass ein Kind, das - wie die Pflegemutter angab - besonders viel isst, jedoch langsam ein Mengengespür entwickelt, eher zu dick als zu dünn sein muss. Angesichts dieser sich ohne weiteres aufdrängenden Zweifel hätte das Kreisjugendamt zumindest medizinischen Rat einholen müssen.
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Geht man wie die Kammer davon aus, dass bei einer ordnungsgemäßen Überprüfung die Missstände zu Tage getreten wären, wäre dem Kläger seine Leidenszeit in den letzten Monaten erspart geblieben.
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5. Die Mitarbeiter des Kreisjugendamts des Beklagten haben fahrlässig gehandelt.
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a) Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkannt werden können, welche Anforderungen an die Überprüfungspflicht nach § 37 Abs. 3 SGB VIII zu stellen sind.
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Die restriktive Anwendung der Vorschrift durch die Mitarbeiter des Beklagten ist nach Auffassung der Kammer weder im Ergebnis vertretbar noch beruht sie auf einer sorgfältigen und mit den zu Gebote stehenden Hilfsmitteln durchgeführten Auslegung (vgl. Palandt/Thomas, a.A. O., § 839 Rn. 53). Sie findet weder im Wortlaut des Gesetzestextes noch in der Gesetzesbegründung ausreichende Anknüpfungspunkte. Bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage hätte erkannt werden müssen, dass eine bloß anlassbezogene und schematische Überprüfung im Abstand von ein bis zwei Jahren ohne eine selbst durchgeführte Eingangsprüfung nach dem Übergang der Zuständigkeit nicht ausreichend ist.
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b) Nicht zu folgen vermag die Kammer auch der Einschätzung der Staatsanwaltschaft Stuttgart aus der Einstellungsverfügung vom 03.03.2000, das Verhalten der Pflegeeltern sei etwas in der "zivilisierten" Welt derart Ungeheuerliches, dass es außerhalb jeder Vorstellung liege und somit nicht vorhersehbar sei.
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Dass Pflegeeltern ihre Kinder vernachlässigen, quälen und misshandeln, ist zwar erschütternd, kommt jedoch leider auch in der zivilisierten Welt immer wieder vor. Gerade deswegen besteht die Überprüfungsverpflichtung.
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Der konkrete Tathergang und die Folgen, insbesondere der tödliche Ausgang brauchen dagegen nicht vorhergesehen zu werden, um gleichwohl einen Fahrlässigkeitsschuldvorwurf annehmen zu können (Palandt/Heinrichs, a.A. O., § 276 Rn. 20).
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6. Dem Kläger steht eine anderweitige Ersatzmöglichkeit, die die Schadensersatzverpflichtung nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ausschließen würde, unstreitig nicht zur Verfügung. Die zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Pflegeeltern sind zur Leistung von Schadensersatz nicht in der Lage.
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Die Verjährung deliktischer Schadensersatzansprüche beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
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Von einer Kenntnis der Schadensersatzpflicht des Beklagten kann jedoch frühestens zum Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verurteilung der Pflegeeltern am 30.06.1999 ausgegangen werden. Erst im Rahmen der Strafverhandlung wurden die Geschehensabläufe und die Beteiligung des Jugendamtes aufgearbeitet. Vor der Verkündung des Strafurteils konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass dem Kreisjugendamt des Beklagten ein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Es war ihm nicht zuzumuten, bereits zu diesem Zeitpunkt Amtshaftungsklage zu erheben (Palandt/Thomas, a.A. O., § 852 Rn. 11 f.).
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Damit ist der am 20.06.2002 und somit vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereichte Prozesskostenhilfeantrag verjährungshemmend nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB, 206 BGB n.F.
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8. Die Kammer hält ein Schmerzensgeld nach § 847 Abs. 1 BGB a. F in Höhe von 25.000,00 EUR für angemessen.
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Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass das Kreisjugendamt des Beklagten durch ein Einschreiten die sich über sieben Jahre hinstreckenden Misshandlungen des Klägers lediglich um maximal sechs Monate hätte abkürzen können. Ein Schuldvorwurf kann dem Jugendamt nur für vier Monate gemacht werden, da die Eingangsüberprüfung innerhalb eines Zeitraums von sechs bis acht Wochen nach Begründung der Zuständigkeit stattfinden kann.
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Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass die Hauptverantwortung für das unsägliche Leiden, das dem Kläger zugefügt wurde, bei den Pflegeeltern zu suchen ist.
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Allerdings konnte auch nicht ohne Beachtung bleiben, dass gerade in den letzten Monaten, für die das Kreisjugendamt des Beklagten die Verantwortung trifft, die Leidenszeit am schwersten war. Dies waren die Monate, in denen der Kläger zu Hause eingesperrt war, nicht mehr nach draußen geschweige denn zur Schule gehen durfte und kaum mehr bzw. keine Nahrung erhielt.
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Der Kläger hat nicht nur, während die Misshandlungen ausgeübt wurden, schwer gelitten. Er hat bleibenden Schaden an seiner Gesundheit und seiner körperlichen und seelischen Entwicklung genommen.
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Dem Kläger steht auch der im Rahmen des Feststellungsantrags geltend gemachte materielle Schadensersatzanspruch aus den oben dargestellten Gründen zu.
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1. Dabei hat die Kammer davon abgesehen, die Ersatzpflicht auf den Zeitraum zu begrenzen, für den die Zuständigkeit beim Kreisjugendamt des Beklagten lag.
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Zum einen sieht die Kammer die Misshandlung des Klägers wie das Strafgericht als Dauerdelikt, das lediglich abgekürzt worden wäre, hätte sich das Kreisjugendamt des Beklagten pflichtgemäß verhalten.
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Zum anderen lassen sich die beim Kläger möglicherweise durch den Aufenthalt in der Pflegefamilie R. entstandenen Schäden rein tatsächlich den verschiedenen Zeiträumen nicht zuordnen, in denen der Landkreis H. und der Beklagte als Träger der Jugendhilfe zuständig waren. Nach dem Rechtsgedanken von § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist somit der gesamte Schaden auch vom Beklagten zu ersetzen.
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2. Die Kammer geht davon aus, dass die Möglichkeit besteht, dass dem Kläger sowohl materielle Schäden entstanden sind als auch weitere materielle und immaterielle Schäden entstehen. Bei der Schwere der Misshandlungen und den damit verbundenen Folgen ist dies naheliegend. Daher ist der Feststellungsantrag, soweit er zulässig ist, auch begründet - abgesehen davon, dass eine Einschränkung für Ansprüche zu machen war, die auf Dritte übergegangen sind.
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