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Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds.
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Die Klägerin, Mitglied der Gewerkschaft v., ist seit dem 01.04.1999 bei der berufungsführenden Beklagten, die nicht tarifgebunden ist, als Teilzeitkraft in der Abteilung Korrektur mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden beschäftigt. Die näheren Arbeitsbedingungen enthält der Teilzeit-Arbeitsvertrag vom 28.03.1999 nebst Änderungsvertrag vom 19.09.2000 (Arbeitsgerichtsakte Blatt 9 – 12). Sie arbeitet dienstags (3:50 h., von 8.00 Uhr bis 11.50 Uhr), mittwochs (8:40 h., von 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr) und donnerstags (6:30 h., von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr). Sie ist Mitglied des Betriebsrates.
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Bei der Beklagten handelt es sich um ein mittelständisches Unternehmen, welches Druckerzeugnisse herstellt, im wesentlichen amtliche Mitteilungsblätter von Städten und Gemeinden. Sie beschäftigt mit unterschiedlichen Arbeitszeiten rund 450 Mitarbeiter. Die regelmäßige Arbeitszeit in der Korrekturabteilung beträgt zwischen 10 und 25 Stunden, die durchschnittliche Arbeitszeit aller Beschäftigten rund 21,5 Stunden. Es gibt eine Vielzahl von Arbeitszeitmodellen, beginnend mit 5 Stunden bis zu 40 Stunden Tätigkeit pro Woche.
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Die Klägerin nahm in der Zeit vom 08. – 12.07.2002 an einem von der v.- Bildungsstätte M organisierten Seminar mit dem Thema „Aller Anfang ist ... gar nicht so schwer“ (Einführung in die Betriebsratsarbeit BR I) in M teil. Sie legte der Beklagten das Seminarangebot (Arbeitsgerichtsakte Blatt 13 ff.) sowie eine Teilnahmebestätigung vom 12.07.2002 (Arbeitgerichtsakte Blatt 15) vor. Ausweislich des Angebots begann das Seminar am 08.07.2002 um 10.30 Uhr und endete am 12.07.2002 gegen 16.00 Uhr. Mit Schreiben vom 06.09.2002 (Arbeitsgerichtsakte Blatt 66) bat die Beklagte den Seminarveranstalter um Auskunft über die täglichen Seminarzeiten sowie über die Dauer der gemachten Pausen, woraufhin sie folgende Mitteilung (Arbeitsgerichtsakte Blatt 67) erhielt:
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„Fragen zum Grundseminar M 2805/02 „Aller Anfang ist ... gar nicht so schwer“ vom 08.-12.07.2002
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hiermit möchten wir Ihnen die gewünschten Zeiten mitteilen.
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Pausenzeiten der Bildungsstätte:
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| 12.30 – 13.00 Uhr, Freitags 12.00 Uhr |
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Seminarbeginn und Seminarende waren am 08.07.02 bzw. am 12.07.02 mit dem Mittagessen.
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Die Klägerin reiste mit ihrem eigenen Pkw an. Die Rückreise endete nach ihren Angaben am Freitag um 18.00 Uhr. Neben ihr nahmen noch zwei weitere vollzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder der Beklagten an dem Seminar teil. Diese waren für die Seminarwoche freigestellt worden und erhielten – ohne weitere Nachweise – ihre normale Wochenvergütung (für 40 Stunden) vergütet.
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Mit Schreiben vom 19.07.2002 (Arbeitsgerichtsakte Blatt 16) teilte die Klägerin der Beklagten Folgendes mit:
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vom 08.-12.07.02 befand ich mich auf einer Betriebsrats-Schulung, für die ich eine Woche freigestellt wurde.
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Für die, über meine arbeitsvertragliche wöchentliche Arbeitszeit von 19 Stunden hinausreichende Betriebsratstätigkeit bis zur Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten (40 Stunden) gemäß § 37 Abs. 3 und 6 BetrVG möchte ich wie folgt Zeitausgleich nehmen:
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Eine zusätzliche Mehrarbeit von 4,48 Std. ergab sich aus der Wirtschaftsausschusssitzung vom 19.07.02, die im obigen Antrag auf Freizeitausgleich mit berücksichtigt ist.“
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Beigefügt war ein Formular der Beklagten über den Ausgleich geleisteter Betriebsarbeit (Arbeitsgerichtsakte Blatt 17), worauf der von der Klägerin beantragte Freizeitausgleich mit Datum vom 24.07.2002 durch die Abteilungsleiterin, Frau C, bestätigt wurde.
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Die Klägerin blieb daraufhin zu den betreffenden Zeiten der Arbeit fern. Mit Schreiben vom 11.09.2002 wurde sie von der Prokuristin der Beklagten aufgefordert, mitzuteilen, wann und wie lange sie außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit durchgeführt habe. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass der entsprechende Nachweis der Voraussetzungen für den Freistellungsanspruch bis Mittwoch, den 18.09.2002, erbracht sein müsse, andernfalls werde die Beklagte den in Anspruch genommenen Freizeitausgleich von 21 Stunden vom Lohn einbehalten. Zwischen den Parteien folgte sodann ein umfangreicher Briefwechsel (Arbeitsgerichtsakte Blatt 19 bis 28) über die Frage, ob die Klägerin verpflichtet sei, die Seminar- und Pausenzeiten nachzuweisen oder ob durch die Vorlage der Teilnahmebescheinigung der Bildungsstätte die Klägerin das ihrerseits Erforderliche zur Geltendmachung des Freistellungsanspruchs getan habe.
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Die Klägerin erhielt daraufhin keine Vergütung für die von ihr beantragten und genommenen Freizeitausgleichsstunden, welche einem Betrag von unstreitig EUR 218,19 brutto entsprach. Diesen Betrag macht die Klägerin mit ihrer am 20.12.2002 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingereichten Klage geltend. Sie meint, ihr Ausgleichsanspruch folge aus § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG. Schulungen außerhalb der individuellen Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds seien stets betriebsbedingt. Dieses sei so zu stellen, wie ein im Umfang von 40 Stunden pro Woche vollzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied. Zwei vollzeitbeschäftigte Kolleginnen, die mit ihr das Seminar besucht hätten, hätten aus der Seminarteilnahme keinerlei wirtschaftliche Nachteile erlitten. Sie habe deshalb Anspruch auf Gewährung eines Freizeitausgleichs in Höhe von 40 Stunden – 19 Stunden, also 21 Stunden. Von den teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern bei Teilnahme an Schulungsmaßnahmen einen Zeitnachweis zu verlangen, entspreche nicht dem Sinn und Zweck des § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG. Abgesehen davon habe sie das Seminarangebot und eine Teilnahmebestätigung vorgelegt. Am 08.07.2002 sei sie bereits um 8.00 Uhr von zu Hause weggefahren, das Seminar habe um 10.30 Uhr begonnen, nicht erst nach dem Mittagessen, wie man der Beklagten mitgeteilt habe. Am 12.07. sei sie gegen 16.00 Uhr nach Seminarende wieder nach Hause gefahren, wegen eines Staus auf der Autobahn aber erst gegen 18.00 Uhr in W eingetroffen. Die vorgesehenen Kurzpausen seien entweder nur teilweise oder überhaupt nicht in Anspruch genommen worden. Diese Pausen hätten außerdem in einem notwendigen sachlichen Zusammenhang mit der Schulungsmaßnahme und deshalb zugleich – ähnlich wie Reisezeiten – im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsratstätigkeit gestanden.
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Die Klägerin hat in erster Instanz dementsprechend beantragt:
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 218,19 brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Sie meint, die Klägerin habe in den fraglichen 21 Stunden eigenmächtig Freizeitausgleich in Anspruch genommen und deshalb keinen Vergütungsanspruch. Sie könne Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 6 in Verbindung mit § 37 Abs. 3 BetrVG lediglich für die tatsächliche Dauer der Schulung verlangen, dagegen seien weder Pausen noch Reisezeiten auszugleichen. Aufgrund der Diskrepanz zwischen den ihr von der Klägerin sowie den von der Bildungsstätte mitgeteilten Zeiten habe sie zudem erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Angaben. Schließlich sei der Ausgleichsanspruch verfristet, nachdem sich die Klägerin geweigert habe, sie über die tatsächlichen Schulungszeiten aufzuklären und deshalb die beantragte Arbeitsbefreiung nicht innerhalb des Ausgleichszeitraums des § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG habe gewährt werden können.
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Das Arbeitsgericht hat mit seinem am 29.08.2003 verkündeten, den Beklagtenvertretern am 09.09.2003 zugestellten Urteil der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, einem teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglied stehe grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch gemäß § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG zu, wenn es außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit, aber innerhalb der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an einer Schulungsveranstaltung teilnehme. Dabei sei der Ausgleichsanspruch nicht auf die (Netto-)Vortragszeit zu begrenzen, vielmehr umfasse der Begriff der Schulungs- und Bildungsveranstaltung in § 37 Abs. 6 BetrVG nach seinem Wortsinn nicht nur die tatsächliche Unterrichtszeit, sondern auch die zur Wiederherstellung der Aufnahmefähigkeit der Teilnehmer notwendigen Pausen zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten. „Rauch- und Regenerationspausen“ seien als Teil der Schulungsveranstaltung anzusehen, zumal während dieser Unterbrechungen regelmäßig das Gehörte diskutiert und die Zeit zum Erfahrungsaustausch genutzt werde. Auf ihren Umfang und ihre Lage habe der Seminarteilnehmer regelmäßig keinen Einfluss.
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Der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des § 37 Abs. 6 in Verbindung mit § 37 Abs. 3 BetrVG die vormalige Schlechterstellung teilzeitbeschäftigter Betriebsratsmitglieder bei der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen beseitigen wollen, so dass es nicht sachgerecht erscheine, dem Anspruch auf Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG, welcher (zwangsläufig) die Pausenzeiten mit umfasse, einen anderen Inhalt beizumessen, als dem Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 BetrVG. Auch die Reise- und Wegezeiten seien Teil der Schulungsveranstaltungen im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG, jedenfalls solange die Zeiten im angemessenen Verhältnis zur Dauer der Schulung stünden. Die durch die Auslegung des § 37 Abs. 6 BetrVG entstehenden Mehraufwendungen (für Pausen- und Wegezeiten) stellten auch im Lichte des Verfassungsrechts keine unzumutbare Belastung für den Arbeitgeber dar.
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Der dem Grunde nach bestehende Ausgleichsanspruch der Klägerin sei auch in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt. Der Ausgleichsanspruch nach § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG sei begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Allerdings finde sich in dieser Regelung eine Definition der Vollzeitbeschäftigung nicht. Anders als in § 2 TzBfG werde aber nicht auf einen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer abgestellt. Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sei deshalb die Arbeitszeit eines - im Rahmen des § 3 ArbZG - vollschichtig eingesetzten Arbeitnehmers. Nachdem die Beklagte Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 40 Stunden beschäftige, liege die „Vollzeit“ im Sinne des § 37 Abs. 6 S. 2 BetrVG bei 40 Stunden. Schließlich gebiete es der Gleichbehandlungsgrundsatz, der Klägerin Freizeitausgleich für die gesamte Schulungsdauer ohne Rücksicht auf Wege- und Pausenzeiten - allerdings begrenzt durch die Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten - zu gewähren, nachdem die am Seminar teilnehmende vollzeitbeschäftigten Kolleginnen der Klägerin einschränkungslos von der Verpflichtung zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt worden seien.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 06.10.2003 beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingereichten und mit Schriftsatz vom 05.11.2003 (LAG-Akte Blatt 17 bis 25) ausgeführte Berufung. Sie rügt einerseits, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht von den gesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung gedeckt sei, andererseits dass sie auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhe.
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Der von der Klägerin geltend gemachte Ausgleichsanspruch bedinge, dass die von ihr wahrgenommene Schulungs- und Bildungsveranstaltung individuelle Arbeitszeit ersetze. Letzteres treffe nur zu für die 19 Stunden am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag entsprechend den festgelegten regelmäßigen Arbeitszeiten der Klägerin. Für einen darüber hinausgehenden Ausgleichsanspruch bedürfe es eines eigenen Rechtsgrundes. Grundsätzlich seien zwar Schulungs- und Bildungszeiten gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG der Arbeitszeit gleichzustellen. Aus dem Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG folge aber, dass für ein Betriebsratsmitglied hinsichtlich der Anrechnung von Arbeitszeiten keine anderen Maßstäbe gelten dürften, als für einen sonstigen Arbeitnehmer. Dementsprechend entfalle der Entgeltanspruch und demzufolge auch ein Freizeitausgleichsanspruch, wenn während der Betriebsratstätigkeit die Arbeit ausfalle, wenn nicht das Arbeitsentgelt nach den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre fortzuzahlen ist. Dies sei ein Ausdruck des Lohnausfallprinzips. Arbeitszeit sei demnach die von der Klägerin zur Erfüllung ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung aufgewandte Zeit, nicht aber Pausenzeit, welche die Arbeitszeit von mehr als 15 Minuten unterbreche, was sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 ArbZG ergebe. Entsprechendes müsse für Schulungszeiten gelten, welche insoweit der Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit gleichstünden. Die Pausen zwischen den einzelnen Seminarblöcken des von der Klägerin besuchten Seminars dienten der individuellen Erholung und umfassten eine längere Zeit als 15 Minuten. Sie könnten deshalb nicht als Schulungszeit und folglich auch nicht als Arbeitszeit angesehen werden, ohne dass gegen das Begünstigungsverbot des § 78 BetrVG verstoßen würde. Pausen im betrieblichen Arbeitsablauf stellten für die Klägerin ebenfalls keine Arbeitszeit dar, die von ihr, der Beklagten, zu vergüten wäre. Der vom Arbeitsgericht gewählte Argumentationsansatz, dass Schulungsteilnehmer die Unterbrechungen zwischen den Unterrichtseinheiten dazu nutzen würden, das Gehörte zu diskutieren und die Zeit zum Erfahrungsaustausch zu verwenden, sei fehlerhaft, da auch Arbeitnehmer während längerer Pausen erfahrungsgemäß mit Kollegen Sachverhalte aus dem betrieblichen Umfeld diskutierten und gleichwohl niemand auf die Idee käme, derartige Zeiten zur Erfüllung der vertraglichen Arbeitspflicht zu zählen. Im übrigen hätten die Rauch- und Kaffeepausen der eigenen Gestaltungsfähigkeit der Seminarteilnehmer offen gestanden.
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Soweit das Arbeitsgericht die Reise- und Wegezeiten ebenfalls als Teil der Schulungsveranstaltungen im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG behandelt habe, habe es im Hinblick auf das Urteil des BAG vom 16.04.2003 – Az: 7 AZR 423/01 – verkannt, dass Reisezeiten außerhalb der individuellen Arbeitszeit nicht ausgleichspflichtig seien.
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Ferner habe das Arbeitsgericht die Begrenzung des Ausgleichsanspruchs falsch vorgenommen. Da sie, die Beklagte, nicht tarifgebunden sei, gelte die tarifliche Wochenarbeitszeit von 35 Stunden für Vollzeitbeschäftigte nicht; vielmehr müsse der Ausgleichsanspruch dem Umstand Rechnung tragen, dass die zeitliche Durchschnittsarbeitsleistung im Betrieb unstreitig bei 21,5 Stunden liege, somit eine darüber hinausgehende Anrechnung von Arbeitszeiten einen Verstoß gegen das Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG beinhalten würde. Der Umfang des Ausgleichsanspruchs sei zu begrenzen, um eine Besserstellung der Teilzeitbeschäftigten gegenüber den Vollzeitbeschäftigten zu vermeiden. Allenfalls könne die Anrechnungsgrenze bei der Höchstarbeitszeit der Mitarbeiter in der Korrekturabteilung, nämlich 25 Stunden, verlaufen.
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Den hier vorliegenden gesicherten Erkenntnissen zufolge habe das Seminar in M am Montag, dem 08.07.2002 um 13.00 Uhr begonnen und am 12.07. um 12.00 Uhr geendet. Allenfalls könne eine notwendige Anfahrtszeit der Klägerin ab 11.00 Uhr als sachlich notwendig angesehen werden. Deshalb habe ein Ausgleichsanspruch der Klägerin für den Montag allenfalls für die Zeit von 11.00 – 14.30 Uhr sowie von 15.00 – 17.30 Uhr erwachsen können, für den Dienstag von 11.50 – 12.00 Uhr sowie von 13.00 – 14.30 Uhr sowie von 15.00 – 17.40 Uhr, für den Mittwoch sei kein Ausgleichsanspruch entstanden, da die volle individuelle Arbeitszeit anzurechnen sei. Für den Donnerstag bestehe neben dem Ausgleichsanspruch für die ausgefallene persönliche Arbeitszeit allenfalls ein solcher für die Zeit von 15.30 – 17.50 Uhr und für den Freitag für die Zeit von 8.30 – 10.20 Uhr sowie von 11.00 – 12.00 Uhr. Dagegen seien die Ruhe- und Pausenzeiten nicht auszugleichen, ebenso wenig die Reisezeit bei der Rückkehr zwischen 16.00 und 18.00 Uhr, da sie ebenfalls außerhalb der vergleichbaren Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten gelegen hätten. Bestenfalls könnten insgesamt 34,5 Stunden für Schulungstätigkeiten zum Ausgleich kommen, allerdings begrenzt auf die durchschnittliche Arbeitszeit aller Arbeitnehmer, somit auf 21,5 Stunden, höchstens aber begrenzt auf die Höchstarbeitszeit in der Korrekturabteilung der Klägerin.
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Der vom Arbeitsgericht angeführte Gleichbehandlungsgrundsatz sei hier nicht einschlägig. Ein vollzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied werde lediglich im Rahmen seiner individuellen Arbeitszeit durch die Bildungsmaßnahme von der Arbeitsleistung freigestellt. In gleicher Weise sei der Klägerin an den Tagen, an denen durch Schulungs- und Bildungsmaßnahmen ihre individuelle Arbeitszeit ausgefallen sei, diese uneingeschränkt angerechnet worden. Für die darüber hinausgehenden Schulungszeiten greife indes § 78 BetrVG ein. Dies führe zu einer sachlichen Differenzierung zwischen einem teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglied und einem vollzeitbeschäftigten. § 37 Abs. 6 BetrVG sehe nicht vor, dass dem teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglied uneingeschränkt Ansprüche erwachsen sollten wie dem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer. Aus der gesetzlichen Regelung ergebe sich implizit, dass das teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglied im Einzelfall nachzuweisen habe, in welchem Umfang auszugleichende Schulungszeit angefallen sei.
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Ferner habe sich das Arbeitsgericht ihrem Einwand, die Klägerin habe sich ihre Befreiung von der Arbeitsleistung selbst genehmigt, weshalb ein Befreiungsanspruch dem Grunde nach noch nicht bestehe, keine Aufmerksamkeit gewidmet und letztendlich verkannt, dass die Erklärung der Abteilungsleiterin C vom 24.07.2002 auf dem Formular „Ausgleich von geleisteten Betriebsratsstunden im Monat Juli 02“ durch eine Täuschungshandlung herbeigeführt worden sei. Der Klägerin sei im übrigen bekannt, dass die Gewährung und Anerkennung von Ausgleichsansprüchen nicht durch die Abteilungsleitung, sondern durch die Geschäftsleitung erfolge. Die Abteilungsleiterin prüfe lediglich, ob einer Freizeitgewährung betriebliche Belange entgegenstünden. Die Klägerin habe deshalb zu Unrecht Freistellung erhalten, so dass sie dafür zu Recht keine Vergütung erhalten habe.
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Die Beklagte beantragt dementsprechend im zweiten Rechtszug:
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Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29.08.2003 - Aktenzeichen 25 Ca 13831/02 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Sie verteidigt in erster Linie die angefochtene arbeitsgerichtliche Entscheidung und nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Weshalb in der Geltendmachung eines Ausgleichsanspruches in Höhe der üblichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedes und ihrer individuellen Arbeitszeit ein Verstoß gegen § 78 BetrVG liegen soll, sei für sie nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Frage der Inanspruchnahme von Arbeitszeit sei auf die übliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds abzustellen, die Voraussetzungen des Freizeitausgleiches richteten sich auch nicht nach den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre, der Ausgleichsanspruch sei auch nicht auf die sogenannte Nettovortragszeit zu begrenzen. Die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG umfasse nicht nur die tatsächliche Unterrichtszeit, sondern auch die zur Wiederherstellung der Aufnahmefähigkeit der Teilnehmer notwendigen Pausen zwischen den Unterrichtszeiten. Die Argumentation der Beklagten, dass Arbeitnehmer während Mittagspausen Sachverhalte diskutierten und dies auch keine Arbeitszeit sei, liege neben der Sache und entspreche nicht Sinn und Zweck der Gesetzesnorm. Unzutreffend seien auch die Ausführungen der Beklagten zu den Reisezeiten, denn diese hätten der Erfüllung notwendiger Betriebsratsarbeit gegolten und somit in engem Zusammenhang mit der Maßnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG gestanden.
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Es treffe nicht zu, dass sie am 25. und 30.07. sowie am 01. und 07.08. ungenehmigt der Arbeit fern geblieben sei. Vielmehr habe sie unter Verwendung des im Betrieb vorgesehenen Formulars Freizeitausgleich beantragt, welcher auch genehmigt worden sei. Diese Freizeitnahme sei nicht rechtsgrundlos erfolgt.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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