| | |
| | Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil hierauf in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
|
| | Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (§ 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO). Zwar hat der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO einen förmlichen Berufungsantrag gestellt. Dies ist aber deshalb unschädlich, weil sich das Ziel der Berufung - die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung - unmissverständlich aus der Berufungsbegründung entnehmen lässt. Daher wäre es hier eine bloße „Förmelei“, noch einen ausdrücklichen Antrag zu fordern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2005 - 2 S 1884/03 -, juris, m.w.N.). |
|
| | Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die angefochtene Verfügung der Beklagten vom 9.7.2002 nicht nur hinsichtlich der Ausweisung, sondern in vollem Umfang aufheben müssen. Denn sie ist auch rechtswidrig und verletzt den Kläger auch insoweit in seinen Rechten, als mit ihr seine Aufenthaltsberechtigung zurückgenommen worden und ihm die Abschiebung angedroht worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| | Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.3.1996 - 1 C 28/94 -, InfAuslR 1997, 24; Urteil vom 26.2.2002 - 1 C 21/00 -, InfAuslR 2002, 338; Urteil vom 28.5.1991 - 1 C 20/89 -, NVwZ 1992, 177) bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen in erster Linie nach dem materiellen Recht und, wenn diesem keine Anhaltspunkte für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zu entnehmen sind, grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung. Soweit - wie im vorliegenden Fall - ein Widerspruchsbescheid nicht ergangen ist, ist maßgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.1997 - 17 A 5677/95 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 6.12.1996 - Bs VI 104/96 -, DÖV 1997, 386). Dies ergibt sich daraus, dass es bei der Beurteilung eines belastenden Verwaltungsakts nicht auf den Zeitpunkt der letzten (tatsächlich ergangenen) Behördenentscheidung, sondern auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens ankommt (BVerwG, Beschluss vom 31.7.1985, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 73; Beschluss vom 11.3.1988, NVwZ 1990, 654; Urteil vom 17.12.1976, BVerwGE 359, 361; OVG Hamburg, Beschluss vom 6.12.1996, a.a.O.) und dass das Verwaltungsverfahren (Vorverfahren) mit der Erhebung einer sog. Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO nicht beendet ist, weil die nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO ohne Durchführung des Vorverfahrens erhobene Klage zwar bereits zulässig ist, aber die Fortführung des Vorverfahrens nicht etwa ausschließt (BVerwG, Beschluss vom 1.7.1986, Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 10). Ob das Vorverfahren ausnahmsweise schon dann wegen Zweckerreichung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.4.1994, Buchholz 436.36 § 18 BAföG Nr. 13 S. 3 f.) - als abgeschlossen zu betrachten ist, wenn sich die betreffende Beklagte durch die Behörde, die sachlich für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig wäre, auf die Klage einlässt und zugleich zu erkennen gibt, dass sie keinen Widerspruchsbescheid mehr erlassen wird, kann hier dahingestellt bleiben, weil die Beklagte nicht Widerspruchsbehörde ist. Zudem hat das Regierungspräsidium Stuttgart den Erlass eines Widerspruchsbescheids nicht ausdrücklich abgelehnt. Danach ist vorliegend die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgebend, weshalb in ausländerrechtlicher Hinsicht die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes Anwendung finden. |
|
| | Zutreffend - und von der Beklagten unwidersprochen - hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die vom Kläger ausdrücklich gegen „die Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 09.07.2002 (Az.: 10319-snd-bes)“ erhobene Klage sich auch gegen die in Ziffer 1 der Verfügung enthaltene Rücknahme der Aufenthaltsberechtigung richtet. |
|
| | Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Aufenthaltsberechtigung des Klägers ist § 48 Abs. 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 dieser Bestimmung darf ein begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 LVwVfG sind zwar gegeben (1); die Beklagte hat jedoch das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt (2). |
|
| | 1. Das Verwaltungsgericht ist bei der Auslegung der von ihm zu überprüfenden Verfügung zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Aufenthaltsberechtigung des Klägers (nur) mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen hat. Zwar gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 12.4.2005 - 1 C 9/04 -, AuAS 2005, 218) nur geringe Anforderungen, um einen Willen der Behörde zur Rücknahme der Aufenthaltsgenehmigung (auch) für die Vergangenheit zu bejahen. Auch vor diesem Hintergrund lässt sich aber weder der Verfügung noch dem weiteren Vorbringen der Beklagten - die die Auffassung des Verwaltungsgerichts im übrigen nicht in Zweifel gezogen hat - hinreichend deutlich entnehmen, dass die Rücknahme hier mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen sollte. Insbesondere enthält der Wortlaut der Verfügung keinen hierfür sprechenden Anhaltspunkt. Der Annahme einer Rücknahme mit Wirkung (nur) für die Zukunft lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass eine solche im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG als wenig sinnvoll erscheint, weil danach die Aufenthaltsgenehmigung mit der Ausweisung des Ausländers ohnehin erlischt. Dies zeigt sich gerade im vorliegenden Fall deutlich, in welchem das Verwaltungsgericht zwar die Ausweisung des Klägers aufgehoben, die Rücknahme der Aufenthaltsberechtigung aber als rechtmäßig bestätigt hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.5.1995 - 1 C 3/94 -, BVerwGE 98, 298, wonach die Ausweisung nicht stets ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um eine rechtswidrige Aufenthaltsgenehmigung zu beseitigen und wonach an deren Beseitigung ein öffentliches Interesse selbst dann bestehen kann, wenn dieses nicht zugleich darauf gerichtet ist, dass der Ausländer Deutschland verlässt). |
|
| | Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass es sich bei der dem Kläger am 19.3.1991 erteilten Aufenthaltsberechtigung um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt handelt. |
|
| | Die nach den Angaben des Klägers bestehende eheliche Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen, die der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis 1985 und später auch der hier streitigen Aufenthaltsberechtigung aus dem Jahr 1991 zugrunde lag (vgl. § 27 Abs. 3 Nr. 2 AuslG), stand nämlich nicht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG, dessen Verwirklichung auch die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung im vorliegenden Fall dienen sollte. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, entfaltet eine unzulässige Doppelehe - ungeachtet ihrer rechtlichen Wirksamkeit - nämlich zugunsten des Ausländers grundsätzlich keine ausländerrechtlichen Wirkungen, weil sie nicht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG steht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.8.2005, - 13 S 951/04 -, juris, m.w.N.). |
|
| | Die Beklagte hat angenommen, dass der Kläger bei seiner Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen am 22.2.1985 bereits rechtswirksam mit einer indischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen ist und es sich bei der Eheschließung daher um eine unzulässige Doppelehe (vgl. § 172 StGB) gehandelt hat. Diese Auffassung erweist sich als zutreffend. Entgegen dem Vorbringen des Klägers lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass die im Jahr 1979 in Indien erfolgte Eheschließung wegen des damaligen Alters der im Jahr 1966 geborenen Ehefrau unwirksam gewesen ist. |
|
| | Die Wirksamkeit dieser traditionell erfolgten Eheschließung beurteilt sich nach den Bestimmungen des Hindu-Ehegesetzes Nr. 25 vom 18.5.1955 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht). Nach Section 7 Abs. 1 dieses Gesetzes kann eine Hindu-Ehe nach den Riten und Zeremonien einer der Parteien geschlossen werden. Wenn zu diesen Riten und Zeremonien das „Saptapadi“ gehört, das heißt dass der Bräutigam und die Braut vor dem heiligen Feuer gemeinschaftlich sieben Schritte machen müssen, so ist nach Absatz 2 dieser Bestimmung die Ehe vollzogen und bindend, wenn der siebente Schritt gemacht ist. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, hat es sich bei der im Jahr 1979 erfolgten Eheschließung um eine solche nach diesem Ritus gehandelt, bei der die genannten Anforderungen eingehalten worden sind. Dass es sich beim Kläger und seiner (damaligen) Braut um Sikhs handelt, steht dem nicht entgegen; für Sikhs gilt hinsichtlich der Eheschließung im hier interessierenden Punkt nämlich nichts Abweichendes (vgl. Sect. 2 Abs. 1 (b) Hindu-Ehegesetz) |
|
| | Entgegen der Auffassung des Klägers war diese Eheschließung nicht deshalb unwirksam, weil seine Ehefrau - nach seinen Angaben - zum damaligen Zeitpunkt erst 13 Jahre alt gewesen ist. Zwar bestimmt Sect. 5 (iii) des Hindu-Ehegesetzes als Voraussetzung der Eheschließung, dass zur Zeit der Eheschließung der Bräutigam das 21. und die Braut das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der Ehe, weil er in den Regelungen über die Ehenichtigkeit (Sect. 11 und 12) nicht genannt ist. Vielmehr bestimmt Sect. 13 Abs. 2 (iv) des Hindu-Ehegesetzes, dass eine Frau die Auflösung der Ehe durch ein Scheidungsurteil beantragen kann, wenn die Ehe (gleich ob sie vollzogen wurde oder nicht) vor Erreichung ihres 15. Lebensjahres geschlossen wurde und sie diese Ehe vor Erreichung ihres 18. Lebensjahres abgelehnt hat. Vorliegend spricht aber nichts dafür, dass die indische Ehefrau des Klägers die Ehe vor Erreichung des 18. Lebensjahres abgelehnt oder die Scheidung betrieben hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung hierzu angegeben, dass eine solche Ablehnung nicht erfolgt und ihm auch von einer Scheidungsabsicht nichts bekannt sei. Gegenteilige Anhaltspunkte sind auch sonst nicht erkennbar, zumal aus dieser Ehe drei Kinder hervorgegangen sind. |
|
| | Der Wirksamkeit der Eheschließung steht auch nicht entgegen, dass diese im Jahr 1979 nicht registriert worden ist. Zwar sieht Sect. 8 des Hindu-Ehegesetzes die Möglichkeit vor, die Ehe zu Beweiszwecken registrieren zu lassen, was der Kläger im Jahr 1999 getan hat. Nach Sect. 8 Abs. 5 des Hindu-Ehegesetzes wird die Gültigkeit einer Hindu-Ehe aber in keiner Weise durch die Unterlassung einer solchen Eintragung berührt. Schließlich scheitert die Gültigkeit der im Jahr 1979 geschlossenen Ehe des Klägers auch nicht daran, dass sie gegen das Gesetz zur Verhinderung der Kinderehen Nr. 19/1929 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O.) verstoßen haben dürfte. Denn dieser Verstoß ist zwar unter Strafe gestellt, berührt jedoch nicht die Gültigkeit einer gleichwohl geschlossenen Ehe (vgl. hierzu Bergmann/Ferid/ Henrich, a.a.O., S. 23). Im Ergebnis ist die Beklagte danach zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen bereits rechtswirksam verheiratet gewesen ist. |
|
| | Darüber hinaus erweist sich die dem Kläger erteilte Aufenthaltsberechtigung aber auch deshalb als rechtswidrig, weil bei ihrer Erteilung ein Ausweisungsgrund vorlag (vgl. §§ 27 Abs. 2 Nr. 5, 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG). Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - mit der Vorlage der Schriftstücke zum angeblichen Tod seiner indischen Ehefrau eine Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) begangen hat. Denn zum einen hat er jedenfalls gegen § 172 StGB (Doppelehe) verstoßen. Zum anderen lag ein Verstoß gegen § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (vgl. jetzt § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) vor, weil er durch Vorlage der inhaltlich unzutreffenden „Sterbeurkunde“ seiner (indischen) Ehefrau beim Standesamt unrichtige und unvollständige Angaben gemacht hatte, um die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen zu ermöglichen und für sich eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen. |
|
| | Diese Vorgehensweise war auch ursächlich für die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung. Denn ohne das vorgetäuschte Versterben seiner indischen Ehefrau wäre eine Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland nicht erfolgt, nachdem der Kläger im Asylverfahren angegeben hatte, verheiratet zu sein. Im übrigen setzte § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG die Kausalität zwischen der unrichtigen Angabe und der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung entgegen der Auffassung des Klägers aber auch nicht voraus. Vielmehr stellte diese Vorschrift den Rechtsmissbrauch zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung bereits im Vorfeld unter Strafe und verlangte keine Eignung zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung. Es kommt daher insoweit nicht darauf an, ob dem Kläger bereits aus anderen Gründen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen gewesen wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.1.1998 - 3 Ss 1/98 -, NVwZ-RR 1999, 73; BayObLG, Beschluss vom 15.9.2003 - 4St RR 112/03, 4St RR 112/2003 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 29.1.2004 -11 A 905.03 -, InfAuslR 2004, 204; OVG Berlin, Beschluss vom 17.6.2005 - 3 N 85.04 -, juris). |
|
| | Bei den Verstößen des Klägers gegen § 172 StGB und § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG handelte es sich auch um einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften, weshalb diese einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG (vgl. jetzt § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) darstellten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.1.2002 - 1 C 6/01 -, BVerwGE 115, 352). Ein Rechtsverstoß ist insoweit nämlich nur dann unbeachtlich, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, also andererseits immer beachtlich, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1996 - 1 C 9/94 -, BVerwGE 102, 63; Urteil vom 18.11.2004 - BVerwG 1 C 23.03 -, BVerwGE 122, 193). Eine - wie hier -vorsätzlich begangene Straftat ist aber grundsätzlich nicht geringfügig im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17. 6.1998 -1 C 27/96 -, BVerwGE 107, 58 m.w.N.). |
|
| | Ob dem Kläger eine Aufenthaltsgenehmigung auf Grund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen auch deshalb nicht zustand, weil es sich bei dieser möglicherweise um eine sog. Scheinehe gehandelt hat, kann angesichts der bereits aus anderen Gründen nicht gegebenen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung offen bleiben. |
|
| | Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG für die Rücknahme eingehalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24.1.2001 - 8 C 8/00 -, BVerwGE 112, 360 m.w.N.; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.2.2000 - 8 S 1817/99 -, NVwZ-RR 2001, 6; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. , Rnr. 138 zu § 48 m.w.N.) beginnt diese nämlich erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahme entscheidungserheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass hiervon erst mit Eingang des Berichts der deutschen Botschaft vom 12.7.2001 und (möglicherweise) der anschließenden Anhörung des Klägers ausgegangen werden konnte, weil zuvor noch Klärungsbedarf bestanden hat. Danach ist die Jahresfrist hier aber eingehalten worden. |
|
| | 2. Die von der Beklagten verfügte Rücknahme der Aufenthaltsberechtigung des Kläger erweist sich aber deshalb als rechtswidrig, weil sie das ihr durch § 48 Abs. 1 LVwVfG („kann“) eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat. |
|
| | Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, lässt die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Rücknahme der Aufenthaltsberechtigung keine Ermessenserwägungen erkennen und sogar durchgreifende Zweifel daran aufkommen, dass eine Ermessensentscheidung überhaupt getroffen worden ist, wenn es dort heißt: „Die Ihnen erteilte Aufenthaltsberechtigung ist von daher nach § 48 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zurückzunehmen.“ Zudem finden sich im Zusammenhang mit der Rücknahme der Aufenthaltsberechtigung keine Ausführungen, die sich als Ermessensausübung verstehen lassen. Die Verfügung enthält auch keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die bei der Entscheidung über die Ausweisung angestellten Ermessenserwägungen auch für die Rücknahme der Aufenthaltsberechtigung gelten sollen. Das Verwaltungsgericht hat allerdings angenommen, dass die von der Beklagten bei der Ausweisung angestellten Ermessenserwägungen auch für die weniger einschneidende Rücknahme der Aufenthaltsberechtigung tragfähig seien, also auf diese übertragen werden könnten. Dies ist jedoch nicht zutreffend, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt: |
|
| | Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.5.1995 (- 1 C 3/94 -, BVerwGE 98, 298) herangezogen. Dort hatte die Behörde eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG nachträglich zeitlich beschränkt, obwohl die Voraussetzungen für Ihre Erteilung von vornherein nicht gegeben waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Fall angenommen, die angefochtene Verfügung finde in § 48 LVwVfG eine Rechtsgrundlage, ohne dass es einer richterlichen Umdeutung der Verfügung bedürfe. Hinsichtlich der Ermessensausübung hat es weiter ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte und die Widerspruchsbehörde, die nach den nicht zu beanstandenden Darlegungen des Berufungsgerichts ihr Ermessen im Hinblick auf § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG ordnungsgemäß ausgeübt und dabei die Belange des Klägers gewürdigt und mit den entgegenstehenden öffentlichen Belangen angemessen abgewogen hätten, bei der Anwendung des § 48 LVwVfG zusätzliche Gesichtspunkte in den Blick hätten nehmen müssen (vgl. BVerwG, a.a.O.). |
|
| | Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Denn hier geht es nicht darum, eine für die beabsichtigte Maßnahme herangezogene, nicht einschlägige Rechtsgrundlage auszuwechseln und die von der Behörde angestellten Ermessenserwägungen auch für diese gelten zu lassen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, die von der Behörde für eine eigenständige, in Voraussetzungen und Wirkungen anders gelagerte Maßnahme, nämlich die Ausweisung, angestellten Ermessenserwägungen könnten auch auf die Rücknahme der Aufenthaltsberechtigung übertragen werden. Abgesehen davon, dass die Ausweisungsverfügung der Beklagten einschließlich der in dieser enthaltenen Ermessenserwägungen inzwischen rechtskräftig aufgehoben und damit rechtlich nicht mehr existent ist, ist dies jedoch schon deshalb problematisch, weil beide Maßnahmen eine unterschiedliche Zielrichtung verfolgen und unterschiedliche Auswirkungen haben. Da sich der angefochtenen Verfügung - wie ausgeführt - keinerlei Hinweis darauf entnehmen lässt, dass nach dem Willen der Beklagten die von ihr zur Ausweisung angestellten Ermessenserwägungen auch uneingeschränkt für die Rücknahme der Aufenthaltsberechtigung gelten sollen, führt die vom Verwaltungsgericht gewählte Vorgehensweise zudem dazu, dass der Beklagten vom Gericht Ermessenserwägungen „untergeschoben“ werden, was jedoch über den von § 114 VwGO vorgegebenen Prüfungsumfang hinausgeht. |
|
| | Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht die Ausweisung des Klägers wegen eines Ermessensfehlers aufgehoben hat. Zwar beruhte dies darauf, dass die Beklagte nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar gewürdigt hat, dass der Kläger seit 28.2.1985 bis zum Zeitpunkt der Ausweisung über gültig gebliebene Aufenthaltsgenehmigungen verfügt hat. Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Rücknahme der Aufenthaltsberechtigung des Klägers davon ausgegangen, dass in diesem Zusammenhang gerade die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet für die Zeit der rechtswidrig erteilten und deshalb zurückzunehmenden Aufenthaltsberechtigung denknotwendig außer Betracht zu bleiben habe, weshalb die Ermessenserwägungen der Beklagten hierfür ausreichend seien. Auch vor diesem Hintergrund ist es jedoch nicht zulässig, die (aufgehobenen) Ermessenserwägungen für den Bereich der Rücknahme der Aufenthaltsberechtigung weiter fortgelten zu lassen. Es lässt sich schon nicht ausschließen, dass die Beklagte die zu berücksichtigenden Belange anders als bei der Entscheidung über die Ausweisung gewichtet oder weitere Belange in ihre Erwägungen eingestellt hätte, wenn sie bei der Entscheidung über die Rücknahme das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hätte. Zudem erscheint es als denkbar, dass die Ausweisung von vornherein unterblieben wäre, wenn die Beklagte alle nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigenden Umstände - also auch den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Klägers - in ihre Ermessenserwägungen eingestellt hätte. Möglicherweise hätte sich dies aber auch auf die Ermessensausübung im Zusammenhang mit der Rücknahme der Aufenthaltsberechtigung ausgewirkt. Angesichts dessen scheidet eine Übertragung der zur Ausweisung angestellten Ermessenserwägungen auf die Rücknahme der Aufenthaltsberechtigung im Ergebnis hier aus. |
|
| | Auch die vom Verwaltungsgericht erwogene Anwendung der Grundsätze über das sog. gelenkte bzw. intendierte Ermessen kommt hier nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmen sich die Anforderungen an den Inhalt und den Umfang der Begründung eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. u.a. Urteil vom 15.6.1971 - BVerwG II C 17.70 - BVerwGE 38, 191; Urteil vom 5.7.1985 - BVerwG 8 C 22.83 -, BVerwGE 72, 1). Dabei kann vor allem eine Rolle spielen, ob es sich um eine Ermessensbetätigung handelt, deren Richtung bereits vom Gesetz vorgezeichnet ist (sog. intendiertes Ermessen), bei der also ein bestimmtes Ergebnis dem Gesetz näher steht, sozusagen im Grundsatz gewollt ist und davon nur ausnahmsweise abgesehen werden darf. Bei einer solchen Konstellation gilt nämlich, dass es für die eine Ausnahme ablehnende Ermessensentscheidung keiner Abwägung des „Für und Wider" bedarf; damit entfällt zugleich auch eine entsprechende Begründungspflicht der Behörde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.8.1980 - BVerwG 4 B 67.80 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 168 S. 126). Eine Begründung der Ermessenserwägungen der Behörde ist somit entbehrlich, wenn eine Ermessen einräumende Vorschrift dahin auszulegen ist, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht und besondere Gründe vorliegen müssen, um ausnahmsweise eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55; Urteil vom 23.5.1996 - 3 C 13/94 -, Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1; Urteil vom 25.9.1992 - BVerwG 8 C 68 u. 70.90 -, BVerwGE 91, 82; Urteil vom 5.7.1985, a.a.O.). Dies nimmt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 23.5.1996, a.a.O.) im Bereich der Rücknahme von Verwaltungsakten etwa im Fall des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG an, der für die Fälle des Satzes 3 die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. |
|
| | Eine Regelung, welche für den hier gegebenen Fall der Rücknahme auf ein sog. intendiertes Ermessen hinweist, ist nicht vorhanden. § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ist im Fall des Klägers nicht unmittelbar anwendbar, weil es sich bei der Aufenthaltsberechtigung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG und Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., Rnr. 74 ff. zu § 48). Zwar erklärt § 48 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG für die - wie hier - nicht unter Absatz 2 fallenden Verwaltungsakte Absatz 2 Satz 3 für anwendbar, nicht jedoch Satz 4. Zudem regelt § 48 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG (nur) den Anspruch des Betroffenen auf Ausgleich des durch die Rücknahme entstehenden Vermögensnachteils, wenn sein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts schutzwürdig ist. Der in Satz 2 enthaltene Verweis auf § 48 Absatz 2 Satz 3 LVwVfG bezieht sich daher allein hierauf. Ein intendiertes Ermessen hinsichtlich der Rücknahme der Aufenthaltsberechtigung des Klägers lässt sich hieraus nicht entnehmen. Dies folgt auch daraus, dass in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG zumeist staatliche Leistungen an den Betroffenen ergangen sind, weshalb es im Regelfall nahe liegt, diesen Leistungen durch die rückwirkende Rücknahme des zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes die Grundlage zu entziehen, um eine Rückforderung zu ermöglichen. Damit ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar. Vielmehr bedarf es bei der Rücknahme einer Aufenthaltsgenehmigung regelmäßig einer umfassenden Abwägung aller für und gegen diese sprechenden Umstände, ohne dass ein Ergebnis für den Regelfall vorgezeichnet ist. |
|
| | Eine sonstige Regelung, aus der sich für den zu entscheidenden Fall ein sog. intendiertes Ermessen ergibt, ist gleichfalls nicht erkennbar. Damit erweist sich die Rücknahme der Aufenthaltsberechtigung wegen fehlender Ermessensausübung durch die Beklagte als rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid auch insoweit aufzuheben ist. |
|
| | Danach kann auch die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben (vgl. § 58 Abs. 1, § 50 Abs. 1 AufenthG). |
|
| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da § 161 Abs. 3 VwGO nicht zu einer anderen Kostenverteilung führen würde, kann offen bleiben, ob diese Vorschrift hier anwendbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.7.1991 - 3 C 56/90 -, DÖV 1991, 1025; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Rnr. 35 zu § 161 m.w.N.). |
|
| | Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
|