| |
|
| |
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und ausgeführte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
|
|
| |
Nach Sachlage ist davon auszugehen, dass durch die Austrittsvereinbarung der Gesellschafter der K.KG das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß § 613a BGB auf die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin, die M. GmbH, übergegangen ist. Obwohl aufgrund dieser Austrittsvereinbarung der bisherige Arbeitgeber des Klägers, die K. KG, erloschen ist, steht dem Kläger ein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB zu. Das Widerspruchsschreiben des Klägers kann weder als Kündigungserklärung ausgelegt noch in eine solche umgedeutet werden. Ebenso wenig kann das Schreiben der Beklagten vom 26.10.2005 als Kündigungserklärung der Beklagten verstanden werden.
|
|
| |
Im Einzelnen gilt folgendes:
|
|
|
|
|
|
|
| 1.1 |
| Die Bestimmung des Umwandlungsgesetzes sind auf vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Es liegt kein Vorgang nach dem Umwandlungsgesetz vor, insbesondere keine Verschmelzung. Ebensowenig liegt eine Vermögensübertragung nach § 174 UmwG vor ( § 175 UmwG ). |
|
|
|
|
| 1.2 |
| Mit Austritt der persönlich haftenden Gesellschafterin, der KK- GmbH "Alt" aus der K.KG ist deren Geschäftsanteil der einzig verbliebenen Gesellschafterin, der früheren M-GmbH, der jetzigen Beklagten, zugewachsen. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob diese Anwachsung sich nach § 738 BGB vollzieht oder im Wege sonstiger Gesamtrechtsnachfolge stattfindet (vgl. hierzu Baumbach, Handelsgesetzbuch 32. Aufl., § 131 Rz 35. In jedem Fall vereinigt sich in der Hand des verbleibenden Gesellschafters das gesamte Gesellschaftsvermögen durch Gesamtrechtsnachfolge. Die Gesellschaft ( K.KG ) erlischt, wenn von zwei Gesellschaftern nur noch ein Gesellschafter übrig bleibt (Konfusion). |
|
| |
Damit ist durch die Austrittsvereinbarung vom 06.09.2005 die K. KG erloschen, alleinige Rechtsträgerin ist die vormalige Kommanditistin, die M-GmbH, als einzig verbliebene Gesellschafterin geworden.
|
|
|
|
|
| 1.3 |
| Obwohl die alleinige Rechtsinhaberschaft durch Gesamtrechtsnachfolge auf die M-GmbH, die Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten, übergegangen ist, ist § 613 a BGB anwendbar. |
|
| |
Diesem Vorgang liegt ein Rechtsgeschäft, die zwischen den Gesellschaftern der K. KG getroffene Austrittsvereinbarung, vom 06.09.2005 zugrunde. Sie ist Anlass und Ursache des Übergangs des Gesellschaftsvermögens auf die verbleibende Gesellschaft, die M-GmbH.
|
|
| |
Damit beruht der Übergang des Gesellschaftsvermögens, somit des Betriebes der K.KG auf die M-GmbH, der Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten, mittelbar auf einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung. Die Universalsukzession wird durch diese rechtsgeschäftliche Vereinbarung ausgelöst und vermittelt.
|
|
| |
Dies aber löst die Rechtsfolgen des § 613a BGB aus.
|
|
|
|
|
| 2. |
| Widerspruch des Klägers. |
|
| |
Dem zum 21.09.2005 eingetretenen Betriebsübergang auf die jetzige Beklagte hat der Kläger mit Schreiben vom 26.10.2005 widersprochen. Dieser Widerspruch ist form- und fristgerecht und auch in sonstiger Weise ordnungsgemäß erfolgt. Nach Auffassung der Kammer bleibt das Widerspruchsrecht des Klägers gemäß § 613 a Abs. 6 BGB unberührt von dem Umstand, dass der bisherige Arbeitgeber, die K. KG erloschen ist.
|
|
|
|
|
| 2.1 |
| Nach § 613a Abs. 6 BGB kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Abs. 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden. |
|
| |
Vorliegend war zwischen den Parteien zuletzt unstreitig, dass der Kläger ausweislich des von der Beklagten im Termin zur Berufungsverhandlung vorgelegten Empfangsbekenntnisses des Klägers das Unterrichtungsschreiben nach § 613 a Abs. 5 BGB am 26.09.2005 erhalten hat. Weiter ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Widerspruch des Klägers im Beschäftigungsbetrieb des Klägers, an welchen nach dem Inhalt des Unterrichtungsschreibens der Widerspruch zu richten war, am 26.10.2005 eingegangen ist, somit innerhalb der Monatsfrist des § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB.
|
|
| |
Unschädlich ist hierbei, dass das Widerspruchsschreiben adressiert war an die erloschene K.KG. Zur näheren Bestimmung war im Adressfeld aufgeführt "Geschäftsleitung, Herrn A. S." unter der Adresse des Warenhauses in T., des Beschäftigungsbetriebes des Klägers. Herr S. ist Leiter dieses Warenhauses gewesen.
|
|
| |
Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass gegenüber einer erloschenen Rechtspersönlichkeit Erklärungen nicht abgegeben werden können. Dennoch ist die rechtsgestaltende Willenserklärung des Widerspruchs des Klägers der Beklagten zugegangen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - neben dem Zugang - dass die Willenserklärung mit dem Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, sie werde den Erklärungsgegner erreichen (BGH v. 11.05.1979 , NJW 1979, 20, 32). Im Unterrichtungsschreiben vom 20.09.2005 ist darum gebeten, den Widerspruch schriftlich an die Geschäftsleitung der Beschäftigungsfiliale des Arbeitnehmers zu richten. Genau dies hat der Kläger getan, wenn auch unter der Firma der erloschenen K. KG. Bei dieser Sachlage konnte der Kläger davon ausgehen und musste dies auch, dass sein Widerspruchsschreiben mit Eingang in der Filiale die jetzige Beklagte erreicht hat.
|
|
|
|
|
| 2.2 |
| Streitig ist, ob das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB auch besteht, wenn der Vorarbeitgeber mit dem Betriebsübergang uno actu erlischt. Zum Meinungsstand wird verwiesen auf die Darstellung bei Gräf, NZA 2006, 1078 ff. |
|
| |
Nach Auffassung der Kammer besteht auch in diesem Fall ein Widerspruchsrecht des vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmers. Dies ergibt eine Auslegung des § 613 a BGB.
|
|
|
|
|
| 2.2.1 |
| Der der Gesetzesauslegung in erster Linie zugrunde zu legende Wortlaut des Gesetzes differenziert das Widerspruchsrecht nicht danach, ob der Vorarbeitgeber rechtlich weiterbesteht oder aufgelöst ist. Insoweit verweist der Kläger zwar zutreffend auf die Bundestagsdrucksache 14/7760. In der Gesetzesbegründung zu Art. 5 (Änderung des Umwandlungsgesetzes) ist sind folgende Ausführungen enthalten: |
|
|
|
|
| "Keinen Ansatz für ein Widerspruchsrecht gibt es, wenn das Übertragende infolge der Umwandlung erlischt, also in den Fällen |
| der Verschmelzung, Aufspaltung und vollständigen Vermögensübertragung." |
|
| |
Daraus ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass nach dem Willen des Gesetzgebers in diesen Fällen ein Widerspruchsrecht nicht bestehen solle. Dieser Teil der Gesetzesbegründung kann auch dahin verstanden werden, dass es keinen Ansatz auf eine sinnvolle Ausübung des Widerspruchsrechts in diesen Fällen gibt. Dass der Gesetzgeber diese Einschränkung in den Gesetzeswortlaut nicht aufgenommen hat, spricht eher für letztere Auslegung.
|
|
|
|
|
| 2.2.2 |
| Dieses Ergebnis ergibt auch die systematische Auslegung des Gesetzes. Der Gesetzgeber hat in § 613a Abs. 3 BGB den Fall des Erlöschens des bisherigen Arbeitgebers infolge der Umwandlung bei der Frage der Haftung des bisherigen Arbeitgebers ausdrücklich geregelt hat. Dass der Gesetzgeber in § 613a Abs. 6 BAG dagegen einen Ausschluss des Widerspruchsrecht in diesen Fällen nicht vorgesehen hat, spricht gegen eine planwidrige Regelungslücke. |
|
|
|
|
| 2.2.3 |
| Ein Ausschluss des Widerspruchsrechts in Fällen des Erlöschens des bisherigen Arbeitgebers ergibt sich auch nicht aus einer teleologischen Reduktion des Gesetzes. Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers, welches diesem nach der Rechtsprechung des BAG schon vor Schaffung des § 613a Abs. 6 BGB zugebilligt wurde, ist zum Einen, dem Arbeitnehmer gegen seinen Willen nicht einen neuen Arbeitnehmer aufzudrängen, andererseits durch Zurückfallen des Arbeitsverhältnisses auf den bisherigen Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer auch im Falle der Ausübung des Widerspruchsrechts das Arbeitverhältnis zu erhalten. Sicherlich kann im Falle des Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers diese zweite Intension nicht erreicht werden. Dennoch macht es auch im Falle des Erlöschens des bisherigen Arbeitgebers Sinn, dem Arbeitnehmer durch Ausübung des Widerspruchsrechts das Recht in die Hand zu geben, einen ihm aufgedrängten neuen Arbeitgeber durch Widerspruch abzuwehren, ohne sich hierzu auf ein mit Risiken belastetes Recht zur fristlosen Kündigung verweisen lassen zu müssen. Während es im Falle des § 613a Abs. 3 BGB sinnlos wäre, eine erloschene Rechtspersönlichkeit haftbar zu machen, ist das Weiterbestehen eines Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers auch in diesen Fällen durchaus sinnhaft, wenn auch die Ausübung dieses Rechts durch den Arbeitnehmer für diesen mit Nachteilen verbunden ist. Zu Recht geht Rieble (NZA 2004, 5) deshalb davon aus, dass auch in diesen Fällen ein Widerspruchsrecht besteht, welches dann einem fristlosen Sonderkündigungsrecht gleicht, wobei nach Rieble einem solchem Widerspruch nur Wirkung ex tunc zukommen kann. |
|
| |
Damit hat der vom Kläger am 26.10.2005 erklärte Widerspruch das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zumindest über den 26.10.2005 hinaus gehindert.
|
|
|
|
|
| 3. |
| Ob darüber hinaus - wie das Arbeitsgericht angenommen hat - die Widerspruchserklärung des Klägers als Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszulegen wäre, kann dahingestellt bleiben. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der vom Kläger erklärte Widerspruch in eine Kündigung gemäß § 140 umzudeuten wäre, wofür allerdings die in den vom Kläger versandten E-Mails dargelegte Interessenlage des Klägers sprechen würde. |
|
| |
Nach all dem besteht ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht, zumindest nicht über den 26.10.2005 hinaus.
|
|
| |
Klagantrag Ziffer 3 ist unbegründet.
|
|
|
|
|
| 4. |
| Ebenfalls unbegründet sind die Klaganträge 1 und 2, da die Beklagte eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgesprochen hat. Ersichtlich sieht der Kläger in dem Schreiben der Beklagten vom 26.10.2005, in welchem der Eingang des Widerspruchs des Klägers bestätigt wird und aus dem Widerspruch des Klägers die rechtliche Konsequenz der automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 20.09.2005 hergeleitet wird, eine Kündigungserklärung. |
|
| |
Dieses Schreiben ist als Kündigungserklärung nicht auslegbar. Nach eindeutigem Wortlaut dieses Schreibens sollte lediglich hingewiesen werden auf die aus dem Widerspruchsschreibens des Klägers sich nach Ansicht der Beklagten ergebende rechtliche Konsequenz der automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 20.09.2005. Ein darüber hinausgehender Erklärungsinhalt kann dieser Erklärung nicht beigemessen werden.
|
|
| |
Auch insoweit war die Klage deshalb unbegründet.
|
|
|
|
|
| 4. |
| Ebenso sind die vom Kläger geltend gemachten Hilfsansprüche auf Nachteilsausgleich nach § 613 BetrVG bzw. auf Abfindung Sozialplan nach dem für die K. AG abgeschlossenen Sozialplan unbegründet. |
|
| |
Zu beiden geltend gemachten Hilfsansprüchen hat der Kläger keinerlei Sachvortrag geleistet.
|
|
| |
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt allein ein Betriebsübergang nach § 613a BGB ohne Eingriffe in den Bestand und die Struktur des Betriebes keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG dar.
|
|
| |
Da sich vorliegend außer der neuen Inhaberschaft am Betrieb irgendwelche eine Betriebsänderung ergebende Änderung des Betriebes ergeben hat, ist vom Kläger nicht dargelegt. Ebenso wenig ist erkennbar, aus welchen Gründen der Kläger in den Geltungsbereich des zwischen der K.AG und ihrem Gesamtbetriebsrat aus anderem Anlass abgeschlossenen Sozialplans fallen soll.
|
|
| |
Insgesamt war die Klage deshalb unbegründet, das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.
|
|
| |
Die hiergegen geführte Berufung ist unbegründet.
|
|
| |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
|
|
| |
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
|
|