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| | Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 des Außensteuergesetzes -AStG-. |
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| | Der in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kläger war zum 31. Dezember 2000 Alleingesellschafter der „X - AG“ mit Sitz in F./Schweiz. Die X - AG ihrerseits war zum 31. Dezember 2000 Alleingesellschafterin der „Y - GmbH“, ebenfalls mit Sitz in F./Schweiz. |
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| | Das Wirtschaftsjahr beider Schweizer Kapitalgesellschaften entspricht dem Kalenderjahr. |
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| | Das Anlagevermögen der Y - GmbH bestand im Wirtschaftsjahr 2000 u. a. aus Aktien an der in A.. / Bundesrepublik Deutschland ansässigen Z - AG. Die Z - AG war am 30. Oktober 2000 durch Verschmelzung der bisherigen Z - GmbH auf die Muttergesellschaft Q- Grundbesitz- und Beteiligungs-AG und deren nachfolgende Umbenennung in Z - AG entstanden. |
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| | Der Ertrag der Y - GmbH in 2000 bestand aus |
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| 1. Beteiligungsertrag (= Ausschüttungen der Z - AG) in Höhe von 628.130 Schweizer Franken -CHF-, |
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| 2. Zinsertrag in Höhe von 59.989 CHF, |
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| 3. Außerordentlichen Ertrag aus der Auflösung von Rücklage in Höhe von 67.517 CHF. |
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| | Die Gesellschafterversammlung der Y - GmbH, F./Schweiz, beschloss am 8. Oktober 2001 eine Gewinnausschüttung für das Wirtschaftsjahr 2000 in Höhe von 600.000 CHF, gespeist zum einen aus dem Jahresüberschuss für das Wirtschaftsjahr 2000 in Höhe von 205.001 CHF und im Übrigen aus dem auf 5.560.157 CHF lautenden Gewinnvortrag der Y - GmbH. Die Auszahlung der Gewinnausschüttung erfolgt am 17. Dezember 2001. |
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| | In der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 18 AStG für das Wirtschaftjahr 2000 – Feststellungsjahr 2001 – betreffend die Y - GmbH, Steuer-Nummer 111..., die als Erstellungsdatum den 20. März 2001 und eine Unterschrift des Klägers sowie den Datumsstempel „19. September 2002“ ausweist und am 20. September 2002 beim beklagten Finanzamt –FA– eingegangen ist, ist die X - AG als unmittelbar Beteiligter zu 100 % und der Kläger als mittelbar Beteiligter der Y - GmbH ausgewiesen. Die vorgenannte Gewinnausschüttung der Y - GmbH an die X - AG vom Dezember 2001 in Höhe von 600.000 CHF – umgerechnet zum Kurs von 100 CHF = 125,6169 DM – = 753.701 DM ist auf Seite 2 der Erklärung unter „C. Angaben zu den Ausschüttungen - Ausländische Obergesellschaft“ (Zeile 22) erklärt. |
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| | Mit Bescheid des FA vom 19. Juli 2004 über die gesonderte Feststellung nach § 18 AStG wurde ein Zurechnungsbetrag im Sinne des § 14 Abs. 1 AStG in Höhe von 267.125 DM festgestellt. Der Hinzurechnungsbetrag errechnet sich wie folgt: |
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| Bilanzgewinn Y - GmbH für 2000 |
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| + zuzüglich in der Schweiz gezahlter Steuern |
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| ./. abzüglich Auflösung von Steuerrückstellungen |
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| Umgerechnet zum Kurs von 100 CHF = 125,6169 DM |
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| | Die Ausschüttung vom 17. Dezember 2001 der Y - GmbH an die X - AG in Höhe von 600.000 CHF wird lt. Anlage zum vorgenannten Bescheid im Wirtschaftsjahr 2001 berücksichtigt werden. Dort heißt es weiter: „ Da die Erträge des Wirtschaftjahres 2001 nach § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) bei der X - AG als aktive Einkünfte nicht mehr der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, kommt eine Kürzung nach § 14 Abs. 2 i.V. mit § 11 AStG a.F. nicht mehr in Betracht (vgl. Tz. 21 der Neufassung des Anwendungsschreibens zum AStG). “ |
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| | Hiergegen legte der Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein; mit dem Einspruch sollte die Kürzung des zuzurechnenden Betrages durch Berücksichtigung der Ausschüttung vom 17. Dezember 2001 nach § 14 Abs. 2 AStG erreicht werden; zugleich sollte der den Hinzurechnungsbetrag übersteigende Betrag in Höhe von 486.576 DM mit den Zurechnungsbeträgen der vorangegangenen vier Jahre 1997, 1998, 1999 und 2000 verrechnet werden (vgl. Einspruchsschreiben vom 13. August 2004). Hierzu berief sich der Kläger auf § 14 Abs. 2 AStG in der Fassung des Art. 17 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 - StÄndG 1992) vom 25. Februar 1992, Bundesgesetzblatt -BGBl- I 1992, Bundessteuerblatt -BStBl- I 1992, 146. |
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| | Das FA hat mit Einspruchsentscheidung vom 30. Dezember 2005, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Im Wesentlichen ist Folgendes ausgeführt: Zwar sei nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 7 Satz 4 AStG in der Fassung des Art. 5 Nr. 21 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz - UntStFG) vom 20. Dezember 2001, BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 37, die Regelung der §§ 11 und 14 AStG erstmals für die Einkommensteuer anzuwenden, für die Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen seien, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden seien, das nach dem 31. Dezember 2000 begonnen habe. Hierbei handele es sich aber ganz offensichtlich um einen Fehler des Gesetzgebers, der mit den Intensionen des Gesetzes nicht vereinbar sei. Eine Auslegung im Wege einer teleologischen Extension ergebe zwangsläufig, dass in allen Fällen der übertragenden Hinzurechnung bei Zwischeneinkünften der Untergesellschaft des Jahres 2000, die im Jahre 2001 an die Obergesellschaft ausgeschüttet worden seien und die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG n.F. (= in der Fassung des Art. 5 Nr. 3 UntStFG) aktive Einkünfte seien, eine Kürzung nach § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 AStG a.F. nicht mehr vorzunehmen sei. |
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| | Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2006, der an diesem Tag bei Gericht eingegangen ist, wurde Klage erhoben. Der Kläger verfolgt sein außergerichtliches Begehren der Verrechnung der Ausschüttung mit den Hinzurechnungsbeträgen weiter. |
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| | Unabhängig davon wird vorgetragen, dass die Hinzurechnungsbesteuerung gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EGV--, sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1997 Nr. C-340, 1, und die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 EGV verstoße und damit aufzuheben sei. |
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| | den Feststellungsbescheid vom 19. Juli 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30. Dezember 2005 dahingehend abzuändern, dass der Zurechnungsbetrag auf 0,00 DM festgestellt wird und der nachrichtlich festgestellte Kürzungsbetrag im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz AStG für 1997 210.498 DM, für 1998 47.036 DM, für 1999 0 DM und für 2000 17.668 DM beträgt, |
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| | hilfsweise für den Fall des ganz oder teilweisen Unterliegens Zulassung der Revision. |
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| | hilfsweise für den Fall des ganz oder teilweisen Unterliegens Zulassung der Revision. |
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| | Im Wesentlichen wird auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung verwiesen. Hinsichtlich der vom Kläger gerügten mangelnden Vereinbarkeit der Hinzurechnungs-Besteuerung nach dem AStG wird aufgeführt, dass entgegen dem Vortrag des Klägers die §§ 14 bis 18 AStG EU-kompatibel seien. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom Kläger vorgelegten Unterlagen und die vom FA vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2009 Bezug genommen. |
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