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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 08.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.06.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gemessen an den §§ 2 ff. BEEG keinen weitergehenden Anspruch auf Bewilligung von Elterngeld für den ersten bis dritten Lebensmonat ihres am 18.06.2007 geborenen Kindes B. unter Außerachtlassung der in der Zeit vom 18.06.2007 bis 09.09.2007 zugeflossenen Bezüge.
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Obwohl im vorliegenden Fall zwischen den in der Zeit vom 18.06.2007 bis zum 13.08.2007 (dazu 1.) sowie den in der Zeit vom 14.08.2007 bis 09.09.2007 (s. unter 2.) gezahlten Dienstbezügen zu differenzieren war, bleibt die Klage ohne Erfolg.
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1. Die von der Klägerin begehrte Nichtberücksichtigung der im Zeitraum vom 18.06.2007 bis 13.08.2007 zugeflossenen Bezüge scheitert im vorliegenden Fall bereits an § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 3 BEEG.
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Nach dieser Norm wird Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte für die Zeit ab dem Tag der Geburt zusteht - mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) - auf das zustehende Elterngeld nach § 2 BEEG angerechnet. Dies gilt nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BEEG auch für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG sowie für Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote zustehen.
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Mit dieser Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sowohl die Zahlung des Mutterschaftsgeldes als auch die hier relevante uneingeschränkte Fortzahlung der Dienst- oder Anwärterbezüge nach § 38 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg - im Folgenden: AzUVO BW) mit der Zahlung des Elterngeldes zweckidentisch sind, da sie aus Anlass der Geburt eines Kindes erbracht werden und zum teilweisen bzw. vollständigen Ersatz von Einkommenseinbußen führen; die parallele Gewährung beider Leistung ist daher ausgeschlossen (vgl. BT-Drucks. 16/1889 S. 22 l. Sp.).
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So verhält es sich auch im Fall der Klägerin, da in der Zeit vom 18.06.2007 (Tag der Geburt des Sohnes B.) bis zum 13.08.2007 ein Beschäftigungsverbot nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AzUVO BW bestand. Denn nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AzUVO BW darf eine Beamtin in den ersten acht Wochen nach Entbindung nicht beschäftigt werden.
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Insofern verkennt die Klägerin, dass die ununterbrochene Fortzahlung der Dienstbezüge einer Anrechnung auf das ihr grundsätzlich zustehende Elterngeld nicht entgegensteht, da im o. g. Zeitraum ein Beschäftigungsverbot zum Tragen kam.
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Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin in der Zeit vom 18.06.2007 bis 13.08.2007 aufgrund der Freistellungsregelung des § 153g LBG BW tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachging. Denn das Beschäftigungsverbot des § 34 Abs. 1 Satz 1 AzUVO BW tritt kraft Gesetzes ein und gilt ungeachtet des § 34 Abs. 1 Satz 3 AzUVO BW zunächst unabhängig davon, ob durch die anstehende bzw. erfolgte Geburt eine ausgeübte Erwerbstätigkeit unterbrochen wird oder ob eine solche zum Zeitpunkt des Eintritts des Beschäftigungsverbotes bereits ruht.
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Auch die Auffassung der Klägerin, eine Anrechnung verbiete sich, da die ihr im Zeitraum vom 18.06.2007 bis 13.08.2007 gewährten Dienstbezüge ihren Ursprung in § 153g LBG BW fänden, vermag nicht zu überzeugen.
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Denn zum einen hat auch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg dem Gericht unter dem 04.09.2009 mitgeteilt, die Fortzahlung der Bezüge habe sich (auch) nach § 38 Abs. 1 AzUVO BW gerichtet. Zum anderen ist der Sinn und Zweck des § 153g LBG BW nur in einer gesteigerten Flexibilisierung der Arbeitszeit zu sehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber hiermit eine finanzielle Besserstellung der Beamtinnen und Beamten erreichen wollte, die im Gegensatz zu ihren Kolleginnen und Kollegen von der Freistellungsregelung Gebrauch machen, sind nicht ersichtlich; eine solche finanzielle Besserstellung wäre jedoch die Folge, wenn die Dienstbezüge im Falle der Klägerin nur deshalb nicht auf das Elterngeld anzurechnen wären, weil sie ihren Ursprung in der Inanspruchnahme eines Freistellungsjahres nach § 153g Abs. 1 Satz 1 LBG BW haben.
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Anwärter- und Dienstbezüge sind demnach in vollem Umfang auf das Elterngeld anzurechnen (
Hambüchen
, in: ders., BEEG - EStG - BKGG, Stand: 04/2007, § 3 Rn. 31). Eine lediglich eingeschränkte Anrechnung der in der Zeit ab dem 18.06.2007 erzielten Bezüge ist im Hinblick auf § 3 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BEEG ebenfalls ausgeschlossen.
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Zwar werden nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BEEG, soweit Berechtigte anstelle des vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit nach der Geburt andere Einnahmen erzielen, die nach ihrer Zweckbestimmung dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen, diese Einnahmen auf das für das ersetzte Einkommen zustehende Elterngeld angerechnet, soweit letzteres den Betrag von 300,-- EUR übersteigt.
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Gemessen hieran ist eine nur teilweise Anrechnung der in der Zeit ab dem 18.06.2007 zugeflossenen Zahlungen zu verneinen. Denn bei diesen handelt es sich um die der Klägerin originär zustehenden Dienstbezüge, nicht aber um diese ersetzende Leistungen (vgl. zu den Entgeltersatzleistungen im Einzelnen,
Hambüchen
, aaO, § 3 Rn. 38). Auch soweit es sich um Zahlungen aus einem Wertguthabenkonto handelt, sind diese nicht als Entgeltersatzleistungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BEEG, sondern als angespartes Arbeitsentgelt zu qualifizieren (
S. Salaw-Hanslmaier
, ZRP 2009, 179 [181]).
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2. Ebenso ist ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Elterngeld unter Nichtberücksichtigung der in der Zeit vom 14.08.2007 bis 09.09.2007 zugeflossenen Bezüge auf dem Hintergrund von § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG zu verneinen.
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Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach § 2 Abs. 1 BEEG berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG Elterngeld in Höhe des nach § 2 Abs. 1 oder 2 BEEG maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt.
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Die nach Maßgabe dieser Norm vorzunehmende Anrechnung der in der Zeit vom 14.08.2007 bis 09.09.2007 zugeflossenen Dienstbezüge führt dazu, dass ein Anspruch der Klägerin auf Elterngeld der Höhe nach in dem von der Beklagten vorgenommenen Umfang zu reduzieren ist. In diesem Zusammenhang wird hinsichtlich der Höhe des Elterngeldes auf die zutreffende Berechnung der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 05.06.2008 verwiesen, auf die das Gericht ausdrücklich Bezug nimmt, § 136 Abs. 3 SGG.
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Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Klägerin im oben genannten Zeitraum Dienstbezüge zugeflossen sind, die auf eine von der Klägerin vor dem 01.08.2006 erbrachte Arbeitsleistung zurückgehen. Zwar wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, Einkommen aus Langzeitkonten, welches vor der Elternzeit erarbeitet worden sei, sei nicht als „erzielt“ im Sinne des § 2 Abs. 3 BEEG zu qualifizieren (vgl.
P. Hanau
/
A. Veit
, NJW 2009, 182 [184]); des Weiteren wird argumentiert, bei Auszahlungen im Sabbatical-/Freistellungsjahr werde nur formal der Lohn weitergezahlt, tatsächlich handele es sich hierbei jedoch lediglich um eine Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes des erarbeiteten Wertes und damit nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 BEEG, „sondern - vergleichbar einer Versicherungsleistung - um Auszahlung einer vorher erfolgten Einzahlung in ein werterhaltendes System“ (so
S. Salaw-Hanslmaier
, aaO, 180).
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Diese Argumentation vermag das Gericht indes nicht zu überzeugen. Denn diese Auffassungen vernachlässigen den Umstand, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des BEEG auf eine eigenständige Bestimmung des Einkommensbegriffs verzichtet hat (
Pauli
, in: Hambüchen, BEEG - EStG - BKGG, Stand: 11/2009, § 2 Rn. 20), weshalb auf den steuerrechtlichen Einkommensbegriff abzustellen ist.
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Insoweit sieht § 11 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vor, dass Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Hieran sowie am Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG - der auf das „erzielte Einkommen“ abstellt - wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Höhe des Elterngeldes am tatsächlichen Einkommensausfall ausrichten wollte (vgl. BT-Drucks. 16/1889 S. 20 l. Sp.). Die hiermit verbundene Berücksichtigung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Berechtigten durch den Gesetzgeber ist nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 10 EG 2/08 R, juris - Rn. 36).
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Entscheidungserheblich ist somit nicht, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch auf Arbeitsentgelt erworben wurde, sondern zu welchem Zeitpunkt Arbeitsentgelt bzw. Dienstbezüge tatsächlich zugeflossen sind. Der tatsächliche Zufluss der Dienstbezüge erfolgte im Fall der Klägerin jedoch nach der Geburt ihres Sohnes und war demzufolge bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes zu berücksichtigen.
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Auch der hilfsweise gestellte Antrag führt daher aus den oben genannten Gründen nicht zum Erfolg.
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Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
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