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| | Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie konnten vom Gericht daher auch nicht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG. |
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| | Ausbildungsförderung wird nach § 1 BAföG nur geleistet, wenn und soweit dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Vorschriften u.a. über die Anrechnung von Einkommen (§ 11 Abs. 2, §§ 21 ff. BAföG) dienen dazu, diesem Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. |
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| | Die Beklagte hat zu dem zutreffend ermittelten und von der Klägerin auch nicht beanstandeten Bedarf der Klägerin i.H.v. EUR 584,-/monatlich in Anwendung der §§ 21, 24 und 25 BAföG anrechenbares Einkommen des Vaters der Klägerin errechnet, der diesen Bedarf übersteigt. Das ist nicht zu beanstanden. |
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| | § 21 Abs. 1 BAföG verweist - von hier nicht interessierenden Besonderheiten abgesehen - zur Einkommensermittlung auf § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Die Vorschrift übernimmt daher dem Grundsatz nach den steuerrechtlichen Einkommensbegriff (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 21, BT-Drucks. VI/1975, S. 30 zu § 21). Der Vortrag der Klägerin, die einkommensteuerrechtliche Betrachtung sei unzulässig, das Ausbildungsförderungsrecht müsse einen eigenständigen Einkommensbegriff zugrunde legen, geht daher bereits am Wortlaut des Gesetzes vorbei. |
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| | Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG kommt es bei den hier in Rede stehenden Einkünften des Vaters der Klägerin aus seinem Gewerbebetrieb - Betrieb des Tankstellengrundstücks - allein auf den nach §§ 4 - 7k EStG zu ermittelnden Gewinn an. Dies hat die Beklagte rechnerisch zutreffend berücksichtigt. Gewinnmindernde Betriebsausgaben stellen nur solche Aufwendungen dar, die durch den Betrieb veranlasst sind (§§ 5 Abs. 6, 4 Abs. 4 EStG). Die betriebliche Veranlassung ist dabei - infolge der Verweisung in § 21 Abs. 1 BAföG auf das Einkommensteuerrecht - hier ebenfalls nach steuerrechtlichen Kriterien zu beurteilen (vgl. hierzu BFH-Großer Senat, Beschl. v. 28.11.1977 - GrS 2 - 3/77 - BFHE 124, 43 = NJW 1978, 1824; Wied, in: Blümich, 107. Auflage § 4 EStG Rn. 556). Betrieblich veranlasst ist eine Aufwendung dann, wenn sie objektiv mit dem Betrieb zusammenhängt und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt ist (BFH-Großer Senat, Beschl. v. 21.11.1983 - GrS 2/82-, BFHE 140,50 = NJW 1984, 1054). Dieser Zusammenhang ist bei Versorgungsleistungen, die anlässlich der Übertragung von Vermögen zur Vorwegnahme der Erbfolge vom Übernehmer (dem Vater der Klägerin) zugesagt werden, nicht gegeben. Sie stellen keine Gegenleistung für das übernommene Vermögen dar (BFH-Großer Senat, Beschl. v. 12.05.2003 - GrS 1/00 -,BFHE 202, 464 = NJW 2003, 3508). Es handelt sich vielmehr um eine Einschränkung der Schenkung. Der dem Vater der Klägerin durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gewährte Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG ist daher ohne Einfluss auf das Gewinnergebnis und kann somit auch im Rahmen des § 21 Abs. 1 BAföG nicht berücksichtigt werden, da dieser nicht auf das steuerrechtliche Einkommen, vielmehr (nur) auf die steuerrechtlichen Einkünfte verweist. |
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| | Nur ergänzend weist der Berichterstatter darauf hin, dass insoweit auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu konstatieren ist. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber (auch wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens) eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zuzubilligen (vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 1979 - 1 BvL 97/78 -, BVerfGE 51, 295 <301>; vom 8. Dezember 1970 - 1 BvR 104/70 -, BVerfGE 29, 337 <339> m.w.N. und vom 13. Januar 1993 - 1 BvR 1690/92 -, NVwZ 1993, 881 <882>). Das Bundesverfassungsgericht legt sich "größte Zurückhaltung" dabei auf, dem Gesetzgeber über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen (vgl. Beschlüsse vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 -, BVerfGE 78, 104 <121>; vom 9. Februar 1982 - 2 BvL 6/78 und 2 BvL 8/79 -, BVerfGE 60, 16 <42>). Diese Grundsätze gelten auch bei der Gewährung von Sozialleistungen, die - wie die Bundesausbildungsförderung - an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen. Dabei kann dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität bei der Regelung von Massenerscheinungen eine besondere Bedeutung für die Rechtfertigung dort auftretender Ungleichbehandlungen zukommen (BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 1 BvL 8/97 -, BVerfGE 100, 195 <205>). Auch im Bereich der Ausbildungsförderung muss der Gesetzgeber nicht um eine differenzierte Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt sein; er ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt (Beschluss vom 13. Januar 1993 - 1 BvR 1690/92 -, NVwZ 1993, 881 <882>). Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Beschluss vom 13. Januar 1993 a.a.O.). Zu § 21 Abs. 1 BAföG hat das Bundesverfassungsgericht ferner entschieden, dass es in Zeiten knapper werdender staatlicher Finanzmittel vertretbar ist, ein volles Durchschlagen steuerlicher Subventionierungen auf die Gewährung von Sozialleistungen nicht mehr zu gestatten (Beschluss vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 -, FamRZ 1987, 901; für den Bereich der Ausbildungsförderung auch BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1993 a.a.O.). |
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| | Im Ergebnis könnten die Zahlungen des Vaters der Klägerin an seine Eltern ausbildungsförderungsrechtlich nur über § 25 Abs. 6 BAföG von Bedeutung sein. Das ist indes nicht der Fall. Nach dieser Norm können zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, wie er hier rechtzeitig gestellt wurde, abweichend von den allgemeinen Regelungen ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. |
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| | Nach § 25 Abs. 6 S. 2 BAföG liegt ein solcher Ausnahmefall insbesondere dann vor, wenn eine außergewöhnliche Belastung nach den §§ 33 bis 33b EStG gegeben ist. Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Auf Grund der Verwendung des Wortes „insbesondere“ handelt es sich hierbei aber nicht um eine abschließende Aufzählung. Möglich bleibt daher, auch andere Belastungen bei der Anwendung des § 25 Abs. 6 BAföG zu berücksichtigen. Jedoch sind auch in diesem Fall jedenfalls die Grundsätze über die Anerkennung als „außergewöhnliche Belastung“ nach dem EStG heranzuziehen (BVerwG, Urt. v. 11.10.1984 - 5 C 17/82 -, E 70, 189 = FamRZ 1985, 218; VG München, Urt. v. 23.06.2005 - M 15 K 03.2389 -, zit. n. <juris>). Nach § 33 EStG sind „außergewöhnliche Belastungen“ aber nur solche Aufwendungen, die einer Person zwangsläufig, d.h. ohne dass sie sich diesen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen entziehen kann, erwachsen. Die Zahlungen des Vaters der Klägerin müssten daher, um vom Einkommen abgezogen zu werden, (zumindest) ebenso zwangsläufig entstanden sein. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Der Vater der Klägerin hat sich in der notariellen Urkunde vom 08.12.2005 freiwillig zur Zahlung der Rentenleistung an seine Eltern verpflichtet, freilich um im Gegenzug das unbelastete Grundstück übertragen zu erhalten. Eine Zwangslage zur Eingehung dieser Verbindlichkeit lag nicht vor. |
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| | Dabei ist allein auf diesen Zeitpunkt abzustellen, zu dem sich der Vater der Klägerin entsprechend verpflichtet hat. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist nicht etwa berücksichtigungsfähig, dass der Vater der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung auf Ausbildungsförderung vertraglich zu diesen Zahlungen verpflichtet war. Jeder Einkommensbezieher könnte sich ansonsten freiwillig zu Zahlungen verpflichten und dann vortragen, nunmehr sei er zur Leistungserfüllung verpflichtet. Das Merkmal der „Zwangsläufigkeit“, das sich aus der Heranziehung der Grundsätze der §§ 33 bis 33b EStG ergibt (vgl. oben), liefe dann vollkommen leer. |
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| | § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG verfolgt hingegen den Zweck, die Übergabe von Betrieben an die nächste Generation im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu vereinfachen. Es sollen der Fortbestand der Unternehmen und der damit verbundenen Arbeitsplätze sichergestellt werden (vgl. Hutter, in: Blümich, EStG, 107. Auflage, § 10 EStG Rn. 90). Auch dieser unterschiedliche Zweck rechtfertigt es, die Sonderausgaben, die beim Vater der Klägerin zwar steuerrechtlich abziehbar sind, bei der Anwendung des § 25 Abs. 6 BAföG nicht anzuerkennen. |
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| | Dass ein Fall i.S.v. § 33a Abs. 1 S. 1 EStG hier gegeben sein könnte ist im Übrigen nicht ersichtlich. Zwar könnte derjenige Betrag von den Einkünften des Vaters der Klägerin abgezogen werden, der zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber den Großeltern erforderlich ist. Jedoch liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte für eine Unterhaltsverpflichtung des Vaters der Klägerin gegenüber den Großeltern vor. Auch die Beteiligten haben insofern nichts vorgetragen. |
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| | Zuletzt kommt ein weiteres - selbständig tragend - hinzu. Selbst dann, wenn man annehmen müsste, die Zahlungen des Vaters der Klägerin an seine Eltern wären „an sich“ im Rahmen der Anwendung von § 25 Abs. 6 BAföG berücksichtigungsfähig, würde sich am Ergebnis des Rechtsstreits nichts ändern. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (Urt. v. 17.07.1998 - 5 C 14/97 -, BVerwGE 107, 164 = FamRZ 1998, 1630 = NVwZ-RR 1999, 124) ist § 25 Abs. 6 BAföG so zu verstehen, dass bestimmte finanzielle Belastungen des Einkommensbeziehers die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen können. Die gesetzliche Hervorhebung („Hierunter <Satz 1> fallen insbesondere ...“) der Beispiele in § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG, d.h. der außergewöhnlichen Belastungen nach §§ 33 ff. EStG und der Aufwendungen für behinderte Personen, enthält eine Wertung dahin, dass es in diesen Beispielsfällen naheliegt, einen weiteren Teil des Einkommens anrechnungsfrei zu lassen, um eine - sonst (d.h. ohne Härtefreibetrag) eintretende - unbillige Härte zu vermeiden. Dabei ist aber die Verknüpfung des Begriffs der unbilligen Härte, eigentlich eines unbestimmten Rechtsbegriffs, mit dem Ermessen in § 25 Abs. 6 BAföG zu beachten. Da es Sinn und Zweck des § 25 Abs. 6 BAföG ist, unbillige Härten zu vermeiden, prägt der Begriff der unbilligen Härte den Zweck der Ermessensermächtigung ("Zur Vermeidung unbilliger Härten") entscheidend und bestimmt maßgeblich das Steuerungsprogramm für das Ermessen sowie die hierfür beachtlichen Kriterien. Außer diesem Zweck, unbillige Härten zu vermeiden, sind andere für die Einräumung eines Freibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG bedeutsame Ermessensgesichtspunkte nämlich nicht ersichtlich. So lassen sich einerseits keine Gründe finden, die es rechtfertigen könnten, gegen den Ermächtigungszweck trotz sonst eintretender unbilliger Härte einen weiteren Teil des Einkommens nicht anrechnungsfrei zu lassen. Andererseits gibt § 25 Abs. 6 BAföG aber auch nur dann, wenn und soweit eine Einkommensanrechnung ohne Härtefreibetrag zu einer unbilligen Härte führen würde, die Ermessensdirektive vor, einen weiteren Teil des Einkommens anrechnungsfrei zu lassen (BVerwG a.a.O.). |
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| | Dem - möglichen - Eintritt einer unbilligen Härte kommt daher in derartigen Fällen selbständige Bedeutung zu. Der vorliegende Fall ergibt, dass eine unbillige Härte auch dann nicht zu erkennen wäre, wenn die Zahlungen des Vaters der Klägerin an seine Eltern im Rahmen der Anwendung von § 25 Abs. 6 BAföG grundsätzlich berücksichtigungsfähig wären. |
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| | Anknüpfungspunkt für die Prüfung, ob eine unbillige Härte vorliegt, ist die Person des Einkommensbeziehers (Rothe/Blanke, BAföG, § 25 Rz. 40). Zwar ist § 25 Abs. 6 BAföG im Abschnitt IV. „Einkommensanrechnung“ enthalten. Auch stellt § 11 Abs. 2 BAföG - anders als beim Auszubildenden selbst - hinsichtlich der Eltern des Auszubildenden allein auf deren Einkommen und nicht auch auf deren Vermögen ab. Die Frage aber, wann die Ausnahmevorschrift bezüglich einer „unbilligen Härte“ eingreift, erfordert eine umfassende Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Jedenfalls insoweit müssen auch die Vermögensverhältnisse des Einkommensbeziehers sowie sonstige, das Förderungsbegehren prägende Umstände berücksichtigt werden. Diese Prüfung ergibt, dass eine unbillige Härte vorliegend nicht zu erkennen ist. |
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| | Beim Vater der Klägerin liegen überaus „geordnete finanzielle Verhältnisse“ vor. Er ist Eigentümer eines Dentaltechnik-Betriebes. Unabhängig von der Frage nach dem Eigentum am dortigen Betriebsgrundstück, ... ..., sowie etwa anderweitiger Immobilien ist er Eigentümer des 21 Ar großen Tankstellengrundstücks ... .... Mit Ausnahme der Zahlungspflicht an seine Eltern ist dieses Grundstück unbelastet. Nimmt man die derzeitigen Pachtzahlungen, die der Vater der Klägerin für dieses Grundstück vereinnahmt und den immobilienwirtschaftlichen Grundsatz, der 12,5-fache Betrag der Jahresrohmiete stelle ungefähr den Wert einer Immobilie dar, so besitzt allein dieses Grundstück einen Wert i.H.v. 417.600 EUR. Desweiteren waren die Unterhaltsverpflichteten der Klägerin, also auch der Vater der Klägerin, offenkundig in der Lage, der Klägerin von September 2001 bis Juli 2007 den Besuch der „O... Schule“ zu ermöglichen, eines privaten Internates, das hierfür Gebühren nach derzeitigem Stand i.H.v. ca. EUR 2.100,-/monatlich erhebt (vgl. www.internat-Vergleich.de). Dass sich der Vater der Klägerin als alleinvertretungsberechtigter Gesellschaftergeschäftsführer der zu 100 Prozent in seinem Eigentum stehenden Dentaltechnik GmbH lediglich ein geringes Geschäftsführergehalt auszahlt, ist demgegenüber von geringer Bedeutung. Augenscheinlich nutzt der Vater der Klägerin steuerrechtlich und unterhaltsrechtlich gegebene „Gestaltungsmöglichkeiten“, um seine finanzielle Situation hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner geschiedenen Frau und den beiden Kindern sowie gegenüber den steuerlichen Verpflichtungen zu „optimieren“. Auf dem - hier vorliegenden - Gebiet des Sozialleistungsrechts bleibt dies indes ohne Auswirkung. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Pauschalierung hinsichtlich der Einkommensberechnung (§ 21 BAföG) und der zu berücksichtigenden Freibeträge (§ 25 BAföG) soll nur dann über § 25 Abs. 6 BAföG korrigiert werden, wo die soziale Gerechtigkeit dies gebietet (Rothe/Blanke, BAföG, § 25 Rz. 42.1). Das ist hier nicht der Fall. |
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| | Dies ist vorliegend derart eindeutig, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.), das diese Überprüfung der Ermessensbetätigung der Behörden zuordnet, von einer Ermessensreduzierung „auf Null“ ausgegangen werden muss. |
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| | Nach allem ist die Berechnung im den angegriffenen Bescheiden nicht zu beanstanden. Der Klägerin stehen die beantragten Sozialleistungen nicht zu. |
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| | Die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Hierdurch wird eine obergerichtliche Entscheidung zur Heranziehung dauernder Lasten im Rahmen der Prüfung des § 25 Abs. 6 BAföG und zur Frage der Berücksichtigung der Vermögenssituation des Einkommensbeziehers insoweit ermöglicht. |
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