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| | Die Klage ist zulässig und begründet. |
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| | Die angefochtene wasserrechtliche Genehmigung des Landratsamtes Rastatt vom 29.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.09.2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). |
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| | Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im Rahmen der hier statthaften Anfechtungsklage ist allein die Frage, ob die erteilte wasserrechtliche Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die (auch) dem Schutz der Klägerin dienen, rechtmäßig ist. Ein Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine erteilte wasserrechtliche Genehmigung haben Dritte nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass klagende Dritte durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm - insoweit auch die Klagebefugnis begründend - drittschützende Wirkung hat. |
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| | Ausgehend hiervon hat die Klage Erfolg. |
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| | Die angefochtene wasserrechtliche Genehmigung für die Schwimmsteganlage wurde ohne das erforderliche Einvernehmen der Klägerin als Standortgemeinde erteilt und verstößt daher gegen § 36 BauGB. |
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| | Das formelle Beteiligungserfordernis der Gemeinde nach § 36 BauGB dient der Sicherung der formellen Planungshoheit der Gemeinde. Die Gemeinde soll nach der Wertung des Gesetzgebers als sachnahe und fachkundige Behörde im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bebauungsplanrechtlichen Entscheidung mitentscheidend beteiligt werden. Die Gemeinde ist als Trägerin der Planungshoheit befugt, gerade auch in Reaktion auf einen Bauantrag durch politische Entscheidung die planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen für ein Vorhaben noch zu ändern. Aus diesem Grund darf die Bauaufsichtsbehörde, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt, den gestellten Bauantrag nicht positiv bescheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1991 - 4 C 31/98 - m.w.RsprNachw.; <juris>). Zum Schutz dieses Beteiligungserfordernisses und der hierdurch beabsichtigten Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit steht der Gemeinde bereits dann ein Anspruch auf Aufhebung einer baurechtlichen Genehmigung zu, wenn die Genehmigung ohne das erforderliche Einvernehmen erteilt wurde. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob durch die Genehmigung die Gemeinde im konkreten Fall in ihrer Planungshoheit, etwa hinsichtlich bereits konkretisierter Planungsvorstellungen tatsächlich beeinträchtigt ist (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: März 2011, § 36, Rdnr. 47 m.w.N.). |
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| | Die den Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Genehmigung wurde ohne das auch im vorliegenden wasserrechtlichen Verfahren erforderliche Einvernehmen der Klägerin erteilt und verstößt daher gegen die dem Schutz der Klägerin dienende Vorschrift des § 36 BauGB. Dies ergibt sich aus Folgendem: |
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| | Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung zur Errichtung der Schwimmsteganlage für Segelboote am ... auf Höhe des Grundstückes Flst.Nr. ... der Gemarkung der Klägerin ist § 78 WG i.V.m. § 76 WG. Nach § 78 S. 1 WG bedürfen in Überschwemmungsgebieten die Herstellung von Bauten und sonstigen Anlagen der wasserrechtlichen Genehmigung. Nach § 78 S. 3 i.V.m. § 76 Abs. 3 S. 1 WG ist die Genehmigung zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. |
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| | Der ... befindet sich unstreitig in einem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet. Nach Auffassung des Beklagten beeinträchtigt die Steganlage nicht das Wohl der Allgemeinheit. Belange des Hochwasserschutzes sowie des Natur- und Landschaftsschutzes seien berücksichtigt worden. Bauplanungsrechtliche Vorschriften seien im wasserrechtlichen Verfahren - im Rahmen des Begriffes des Wohls der Allgemeinheit - nicht zu prüfen und folglich sei auch das gemeindliche Einvernehmen in diesem Verfahren nicht erforderlich. Die Mitwirkungsrechte der Klägerin seien durch eine Anhörung nach § 28 VwVfG im Rahmen einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 76 WG gewahrt. |
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| | Diese Auffassung des Beklagten ist zumindest für den vorliegenden Fall nicht zutreffend. |
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| | Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar zweifelhaft, ob die Wasserbehörde eine beantragte wasserrechtliche Erlaubnis auch mit Rücksicht auf andere als wasserwirtschaftliche Belange des Wohls der Allgemeinheit versagen kann. Der Rechtsprechung fehlt es bisher an festen Konturen (vgl. hierzu: Bulling/Finkenbeiner, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Bd. 1, Rdnr. 13 f.; Breuer, Öffentl. u. privates Wasserrecht, 3. Aufl., Rdnr. 394 f.; jeweils mit RsprNachw.). Der Meinungsstand lässt sich wie folgt zusammenfassen (so: Bulling/Finkenbeiner, a.a.O., Rdnr. 15): |
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| | Zum Wohl der Allgemeinheit gehören unstreitig die wasserwirtschaftlichen Belange (BVerwG, Urt. v. 17.03.1989 - 4 C 30/88 -; <juris>). Darüber hinaus gilt, dass einerseits der Schutzbereich der wasserrechtlichen Gemeinwohlklausel nicht auf die rein wasserwirtschaftlichen Belange beschränkt werden darf. Beeinträchtigt ein Vorhaben das Wohl der Allgemeinheit aus anderen als (rein) wasserwirtschaftlichen Gründen, so ist eine Versagung der beantragten Erlaubnis jedenfalls dann möglich, wenn diese Gesichtspunkte durch das Wasserhaushaltsgesetz oder das Wassergesetz ausdrücklich abgedeckt werden. Andererseits darf das Wohl der Allgemeinheit nicht als „Super- oder Patentformel zur Generalisierung oder Perfektionierung der Ressourcenbewirtschaftung“ missverstanden werden. Außer-wasserrechtliche Kompetenzen und Ermächtigungen können nicht auf der Grundlage einer solchen Interpretation überspielt werden. Eine Begrenzung der Reichweite des Wohls der Allgemeinheit -und damit der Prüfungskompetenz der Wasserbehörde - ergibt sich in der Regel daraus, dass der Gesetzgeber angeordnet hat, dass spezifische öffentliche Belange in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu prüfen sind (Gesichtspunkt der Kompetenzordnung, BVerwG, Urt. v. 17.03.1989 - 4 C 30/88 -, <juris>). Folglich endet die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz einer Behörde bei parallelen Gestattungsverfahren dort, wo ein gesondertes Verfahren einer anderen Behörde mit eigenen rechtlichen Voraussetzungen und besonderen Rechtsfolgen besteht, das durch eine rechtlich selbständige Entscheidung mit Außenwirkung abgeschlossen wird. Inwieweit dem Wohl der Allgemeinheit ein fachübergreifender Schutzbereich zuzuerkennen ist, richtet sich nach den jeweiligen Fachgesetzen (zu beachten sind vor allem Immissionsschutzrecht, Naturschutzrecht, Baurecht und Atomrecht). Soweit diese kein eigenes Zulassungsverfahren vorsehen, ist das Wasserrecht dazu berufen, den dort normierten Belangen zur Beachtung zu verhelfen. Stellt das Fachgesetz ein eigenständiges Gestattungsverfahren zur Verfügung, ist zu prüfen, wie weit die fachgesetzlichen Regelungen reichen. Schließlich darf die Wasserbehörde eine Erlaubnis nicht erteilen, wenn die Gewässerbenutzung zwar mit der engeren wasser(haushalts)-rechtlichen Zielsetzung in Einklang steht, sie aber durch andere gesetzliche Vorschriften untersagt ist (Einheit der Rechtsordnung; vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.1989 - 4 C 30/88 -, <juris>). |
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| | Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verbietet sich im vorliegenden Verfahren eine Begrenzung der Reichweite des Versagungsgrundes „Wohl der Allgemeinheit“ i.S.d. § 76 Abs. 3 WG auf spezifisch wasserwirtschaftliche Belange. Vielmehr muss durch die zuständige Wasserbehörde geprüft werden, ob das zur Genehmigung stehende Vorhaben auch wegen seiner städtebaulichen Auswirkungen das Wohl der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 WG beeinträchtigt. |
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| | Denn nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 LBO gilt die Landesbauordnung Baden-Württemberg bei den der Aufsicht der Wasserbehörden oder der unteren Verwaltungsbehörden nach § 96 Abs. 1b des Wassergesetzes für Baden-Württemberg unterliegenden Anlagen nur für Gebäude, Überbrückungen, Abwasseranlagen, Wasserbehälter, Pumpwerke, Schachtbrunnen, ortsfeste Behälter für Treibstoffe, Öle und andere wassergefährdende Stoffe, sowie für Wasserleitungen auf Baugrundstücken. Steganlagen fallen nicht darunter und unterliegen daher nicht dem Anwendungsbereich der Landesbauordnung. Da somit die Landesbauordnung nicht anwendbar ist, gibt es für die Prüfung des Bauplanungsrechts als spezifischen öffentlichen Belang kein gesondertes Verwaltungsverfahren. In diesem Fall ist nach Auffassung der Kammer das Wasserrecht im Interesse der Einheit der Rechtsordnung dazu berufen, den bauplanungsrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuches zur Beachtung zu verhelfen. Andernfalls wäre nämlich die für das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren zuständige Behörde verpflichtet, die Benutzung eines Gewässers zu erlauben, obwohl möglicherweise planungsrechtliche Vorschriften des Baugesetzbuchs durch das Vorhaben verletzt werden und mangels Anwendung der Landesbauordnung auf das Vorhaben weder für ein baurechtliches Genehmigungsverfahren noch zumindest für eine Nutzungsuntersagung durch die Baurechtsbehörde Raum ist (vgl. Sauter, LBO für Bad.-Württ., § 1, Rdnr. 21). Angesichts dessen ist es zumindest im vorliegenden Fall zwingend geboten, den Begriff des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 WG nicht nur spezifisch wasserwirtschaftlich zu verstehen, sondern unter diesem Begriff auch die Belange des Bauplanungsrechts zu erfassen (vgl. hierzu auch: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.1995 in - 5 S 3071/94 -; <juris>). |
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| | Die hiernach erforderliche städtebauliche Bewertung der vorliegenden Schwimmsteganlage im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 WG hat ferner zur Folge, dass die den Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Genehmigung die Klägerin in ihrer Planungshoheit verletzt, weil sie ohne das nach § 36 Abs. 1 S. 2 BauGB erforderliche Einvernehmen der Klägerin erteilt wurde. |
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| | Im vorliegenden Verfahren ist, wie dargelegt, zu prüfen, ob die Schwimmsteganlage wegen ihrer städtebaulichen Auswirkungen das Wohl der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 3 WG beeinträchtigt. Dies bestimmt sich nach den einschlägigen Regelungen des Baugesetzbuchs. Voraussetzung für die Anwendung der im vorliegenden Zusammenhang relevanten, Bauvorhaben im Außenbereich betreffenden Regelung des § 35 BauGB ist, dass es sich bei der betreffenden Anlage überhaupt um eine bauliche Anlage i.S.v. § 29 BauGB handelt. |
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| | Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes setzt sich der Begriff der baulichen Anlage aus zwei Elementen zusammen, nämlich einem verhältnismäßig weiten Begriff des Bauens und einem einschränkenden Merkmal (möglicher) bodenrechtlicher Relevanz. Als Bauen in diesem weiten Sinne muss das Schaffen von Anlagen angesehen werden, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind. In dieser Weite und nur durch diese Weite steckt der Begriff die äußeren Grenzen dessen ab, was an (nicht nur sonstiger) Nutzung bodenrechtlich von Belang sein kann. Erforderlich ist dafür lediglich, dass eine Anlage zumindest in der Absicht der Dauer künstlich mit dem Erdboden verbunden wird. Unerheblich dagegen ist, aus welchem Material sie hergestellt ist, ob sie etwa Stück um Stück durch Aneinanderfügen oder Aufeinanderfügen und Miteinanderverbinden von Stoffen hergestellt oder aus mehreren Bauteilen zusammengesetzt ist oder nur aus einem einzigen (etwa vorgefertigten) Stück besteht. Ebenso ist unerheblich, ob und in welchem Maß es sich um eine feste Verbindung mit dem Erdboden handelt (BVerwG, Urt. v. 31.08.1973 - IV C 33.71 - u. Urt. v. 17.12.1976 - IV C 6.75 -; <juris>). Nicht alles, was den damit umschriebenen (planungsrechtlichen) Begriff des Bauens erfüllt, führt aber zur Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 S. 1 BauGB. Erforderlich ist vielmehr, dass eine derart geschaffene Anlage auch planungsrechtlich relevant ist oder planungsrechtlich relevant sein kann, und sie die in § 1 Abs. 5 u. 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (BVerwG, Urt. v. 17.12.1976 u. v. 31.08.1973, a.a.O.). |
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| | Daran gemessen ist die Schwimmsteganlage eine bauliche Anlage i.S.v. § 29 BauGB. |
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| | Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Schwimmsteganlage aufgrund ihrer landseitigen Anbindung und der Dalben, die in den Uferbereich gerammt werden müssen, mit dem Erdboden verbunden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.1973, a.a.O.). |
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| | Die demnach gegebene Verbindung mit dem Erdboden ist auch auf Dauer gedacht. Auf die (jeweilige) Dauer der Benutzung der Steganlage kommt es demgegenüber entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung nicht an. Entscheidend ist aus planungsrechtlicher Sicht die beabsichtigte Lebensdauer der Anlage und nicht die - angeblich oder tatsächlich - beabsichtigte Dauer der jeweiligen Benutzung. Die Steganlage ist von ihrer Bausubstanz her - Stahl- und Aluminiumkonstruktion - dazu bestimmt und geeignet, für längere Zeit zu bestehen und der Witterung zu trotzen. Damit hat sie eine dauerhafte Funktion zugewiesen bekommen. Der Umstand, dass die Steganlage auf wechselnden Grundstücken aufgestellt werden kann, ändert an der Dauerhaftigkeit nichts. Entscheidend ist aus planungsrechtlicher Sicht die beabsichtigte Lebensdauer der Anlage und nicht die - angeblich oder tatsächlich -beabsichtigte Dauer der jeweiligen Benutzung. Unabhängig davon lässt sich das Merkmal der Dauer nicht auf einen berechenbaren Zeitraum festlegen. Seine Bedeutung erschließt sich aus dem Zusammenhang, der zwischen ihm und dem Erfordernis bodenrechtlicher Relevanz besteht. Ein Zustand ist dann nicht in dem hier in Rede stehenden Sinne auf Dauer beabsichtigt, wenn er derart nur vorübergehend geschaffen wird, dass schon aus zeitlichen Gründen die in § 1 Abs. 5 u. 6 BauGB genannten Belange nicht in einer das Bedürfnis nach Bauleitplanung hervorgerufenen Weise berührt sein können (BVerwG, Urt. v. 17.12.1976, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind bei der immerhin auf drei Jahre vorgesehenen ortsfesten Nutzung der Steganlage auf keinen Fall erfüllt (ebenso BVerwG, Urt. v. 17.12.1976 bei einer Nutzung für mehrere Monate; OVG Berlin, Beschl. v. 22.01.2003 - 2 S 45.02 - bei einer Nutzung für 2 ½ Jahre; <juris>). Dies gilt vorliegend um so mehr, als völlig ungewiss ist, ob die für 3 Jahre genehmigte Steganlage tatsächlich nach Ablauf der Genehmigungsdauer beseitigt oder eine weitere Genehmigung durch den Beklagten erteilt wird. So hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, man könne sich vorstellen, dass nach Ablauf der 3 Jahre die Steganlage nochmals als „Provisorium und Übergangslösung“ an dieser Stelle genehmigt werden könnte. Bei dieser Sachlage kann aber nicht mehr von einem Provisorium bzw. einer Übergangslösung die Rede sein. |
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| | Die von den Beigeladenen vorgesehene Schwimmsteganlage ist ferner - im Sinne des zweiten Begriffsteils - bodenrechtlich relevant. Sowohl die Belange des Landschaftsschutzes - in Gestalt von Belangen des Schutzes der Eigenart der Landschaft - als auch Belange des Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) werden durch die Steganlage möglicherweise in Frage gestellt. Des Weiteren kann der Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzept) beeinträchtigt sein. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargestellt hat, verfolgt sie seit längerem eine Konzeption für den Bereich Wassersport- und Freizeitanlagen auf ihrer Gemarkung entlang des ... Diese Neuordnung hat insbesondere ihren Niederschlag im Bebauungsplan „... - ... ...“ vom 04.05.2009 gefunden, mit welchem die Klägerin beabsichtigt, die Wassersportanlagen auf ihrer Gemarkung auf den Bereich zwischen dem ... ... und dem ... ... zu beschränken. Auch dieser Planung könnte die Steganlage zuwiderlaufen. Diese Berührung planungsrechtlicher Belange wäre auch geeignet, das Bedürfnis nach einer die Zulässigkeit einer Steganlage regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Dies gilt umso mehr, als nicht nur das einzelne Objekt in Blick zu nehmen ist, sondern es auch auf das umliegende Gebiet und die dortigen städtebaulichen Folgen ankommt. Insoweit ist möglicherweise mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen, mit unzulässigem Parken und wildem Campen zu rechnen. Eine entsprechende Bauleitplanung wäre auch nach § 9 BauGB möglich. Denn nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB kann in Bebauungsplänen bestimmt werden, dass Wasserflächen bzw. Wassergrundstücke von einer Bebauung freizuhalten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.1973, a.a.O.). |
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| | Handelt es sich demnach bei der Steganlage um eine bauliche Anlage i.S.v. § 29 BauGB, so ist ihre Zulässigkeit, da sie im Außenbereich geplant ist, nach § 35 BauGB zu beurteilen. Ob die Steganlage nach § 35 BauGB zugelassen werden kann, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass gegen die Zulässigkeit der Steganlage im Außenbereich wohl als sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB erhebliche Bedenken bestehen. |
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| | Da nämlich im wasserrechtlichen Verfahren über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 BauGB entschieden werden muss, ist für die Erteilung der Genehmigung das Einvernehmen der Klägerin nach § 36 Abs. 1 S. 2 BauGB erforderlich. Da dies vorliegend nicht eingeholt und nicht erteilt wurde, hat die Klägerin zum Schutz und zur Sicherstellung ihrer gemeindlichen Planungshoheit bereits aus diesem Grund einen Anspruch auf Aufhebung der wasserrechtlichen Genehmigung. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe kommt es in diesem Fall auch nicht darauf an, ob durch die Genehmigung die Gemeinde im konkreten Fall in ihrer Planungshoheit, etwa hinsichtlich bereits konkretisierter Planungsvorstellungen, tatsächlich beeinträchtigt ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: März 2011, § 36, Rdnr. 47), was jedoch nach Auffassung der Kammer auch der Fall ist. |
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| | Nach allem war der Klage mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladenen mangels Antragstellung ein eigenes Kostenrisiko nicht eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO). |
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| [Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet. |
| Beschluss vom 07.März 2012 |
| Der Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichtes Karlsruhe vom 19.01.2012 6 K 2687/10 - wird wie folgt auf Seite 2, letzter Absatz, Satz 1 wie folgt ergänzt: |
| „Mit Schreiben vom 01.12.2007, eingegangen beim Landratsamt Rastatt am 06.12.2007, bzw. mit Schreiben vom 20.10.2009, eingegangen beim Landratsamt Rastatt am 21.10.2009, beantragten die Beigeladenen, der ... und die ..., die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Bootsstegs für Segelboote am Ostufer des ....“ |
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