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| | Der Kläger macht mit seiner Klage Schadensersatzansprüche aus einem Abschleppvorgang vom 12.02.2011 geltend. |
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| | An diesem Tag schleppte der Beklagte im Auftrag der Stadt .... das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen .... ab. |
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| | Der Kläger trägt vor, bei diesem Abschleppvorgang sei sein Fahrzeug beschädigt worden, es sei ein Schaden in Höhe von insgesamt 3.356,36 EUR entstanden. |
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| | Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei verpflichtet, diesen entstandenen Schaden auch zu begleichen. |
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| | Der Kläger beantragt daher, |
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| | 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.356,36 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2011 zu zahlen, |
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| | 2. den Beklagten weiter zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 402,82 EUR freizustellen. |
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| | Er ist der Auffassung, er sei für den geltend gemachten Anspruch nicht passivlegitimiert, er habe in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt, weshalb eine Einstandspflicht des Beklagten zu verneinen sei, vielmehr Ansprüche gegenüber der beauftragenden Körperschaft nach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG zu prüfen seien. |
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| | Darüber hinaus sei auch zu bestreiten, daß die von Klägerseite geltend gemachten Fahrzeugschäden auf einen Abschleppvorgang vom 12.02.2011 zurückzuführen seien. |
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| | Das Gericht hat mit Beschluß vom 24.11.2011 das schriftliche Verfahren angeordnet. Der 05.01. 2012 entsprach dem Ende der mündlichen Verhandlung. Es wird auf das Protokoll vom 24.11. 2011 hingewiesen. |
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| | Bezug wird genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. |
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