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| | Die zulässige Berufung der Klägerin führt zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils und zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der begehrten Sonderzahlung entsprechend dem Klageantrag. |
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| | Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthafte Berufung ist von der Klägerin form- und fristgerecht im Sinne des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden. Die Begründung genügt auch noch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO, das sie Gründe benennt, wieso die Entscheidung des Arbeitsgerichts unzutreffend ist. Auf die Schlüssigkeit kommt es nicht an. |
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| | Die Berufung ist auch begründet. Der Klägerin steht nach § 2 2.6 Abs. 2 TV SoZa ein Anspruch auf die ungekürzte betriebliche Sonderzahlung nach § 2 2.2 TV SoZa i.H.v. 60 % eines Monatsverdienstes zu. |
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| | 1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht auf § 2 2.1 TV SoZa stützen kann. Voraussetzung ist hiernach, dass am Auszahlungstag ein Arbeitsverhältnis bestand. Dies war bei der Klägerin unstreitig nicht der Fall. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 30.9.2011 aufgrund des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze für den Bezug der Regelaltersrente geendet hat. Da diese Ausführungen des Arbeitsgerichts in der Berufung nicht angegriffen worden sind, wird auf die zutreffenden Ausführungen unter I. 1. des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Klagefrist des § 17 TzBfG hätte einhalten müssen, wenn sie die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses hätte geltend machen wollen. |
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| | 2. Die Klägerin kann ihren Anspruch jedoch auf § 2 2.6 Abs. 2 TV SoZa stützen. Diese Tarifnorm stellt die Anspruchsgrundlage für diejenigen Arbeitnehmer dar, die wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem Auszahlungsstichtag aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Das ergibt die Auslegung der maßgeblichen tariflichen Norm. |
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| | a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (z.B. BAG 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11 mwN). |
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| | b) Unter Anwendung dieser Auslegungskriterien ergibt sich, dass das Merkmal "anspruchsberechtigte" Beschäftigte in § 2 2.6 Abs. 2 TV SoZa in Bezug auf Arbeitnehmer, die wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden nicht dahingehend zu verstehen ist, dass das Arbeitsverhältnisses am Auszahlungsstichtag noch bestanden haben muss, sondern lediglich eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit bestanden haben muss und der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht aus Gründen, die nicht in dieser Vorschrift benannt sind gekündigt haben darf. |
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| | aa) Der Beklagten ist zuzugeben, dass der Wortlaut hier dafür spricht, dass das Arbeitsverhältnis am Auszahlungsstichtag bestanden haben muss. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Sonderzahlung sind in § 2 2.1 TV SoZa definiert. Voraussetzung ist das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungsstichtag. So hat auch das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 12.10.2005 (10 AZR 630 / 04, Rn 19) ausgeführt, dass der Wortlaut einer vergleichbaren tariflichen Regelung keine Anhaltspunkte dafür erkennen lässt, dass die Tarifvertragsparteien auf das Erfordernis des Bestehens des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag hätten verzichten wollen. Dies folge insbesondere auch daraus, dass in § 2 2.6 Abs. 1 TV SoZa der selbe Begriff des anspruchsberechtigten Beschäftigten im Sinne der Voraussetzung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag zu verstehen sei. |
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| | Das ist jedoch nicht zwingend. § 2 2.1 TV SoZa benennt als Anspruchsvoraussetzung nicht nur, dass das Arbeitsverhältnis am Auszahlungsstichtag besteht, sondern dass es auch ungekündigt ist und sechs Monate bestanden haben muss. Das Merkmal der Anspruchsberechtigung behält daher auch seine Bedeutung, wenn auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungsstichtag verzichtet wird. |
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| | Zudem wird der Begriff der Anspruchsberechtigung in § 2 2.6 TV SoZa erstmals im tarifvertraglichen Kontext benutzt. Er verweist dem Wortlaut nach nicht auf § 2 2.1 TV SoZa, sondern erwähnt das Merkmal der Anspruchsberechtigung isoliert. Es mag zwar naheliegend sein, dass damit die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von § 2 2.1 TV SoZa gemeint sind, zwingend ist dies jedoch nicht, da diese nicht ausdrücklich in Bezug genommen werden. Dem Wortlaut nach wäre der Begriff der Anspruchsberechtigung auch im Sinne einer eigenständigen Definition der Anspruchsberechtigung, die sich jeweils durch den Kontext, insbesondere den Zweck der § 2 2.6 Abs. 1 und § 2 2.6 Abs. 2 TV SoZa ergibt, zu verstehen. |
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| | Daher führt die am Wortlaut orientierte Auslegung nicht zu einem zwingend abschließenden Ergebnis und schließt damit weitere Auslegungskriterien nicht aus. |
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| | bb) Eine weitere Auslegung des Merkmals der Anspruchsberechtigung anhand von systematischen Auslegungskriterien führt zu dem Ergebnis, dass das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungsstichtag nicht Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung im Sinne von § 2 2.6 Abs. 2 TV SoZa ist. |
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| | (1) Bereits die Verwendung des Merkmals der Anspruchsberechtigung in § 2 2.6 Abs. 1 TV SoZa beinhaltet nicht zwingend, dass hier auch der Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungsstichtag zur Voraussetzung einer Sonderzahlung gemacht werden soll. Die hier geregelten Fälle einer anteiligen Leistung sind fast ausnahmslos solche Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungsstichtag besteht, denn typischerweise handelt es sich bei derartigen ruhenden Arbeitsverhältnissen um solche, in denen der Arbeitnehmer in Elternzeit ist oder bei denen er im Hinblick auf die Möglichkeit, Leistungen der Agentur für Arbeit bei bestehendem Arbeitsverhältnis zu beziehen, das Arbeitsverhältnis gerade nicht beendet hat, sondern stattdessen den Weg der konkludenten Vereinbarung des Ruhens gewählt hat und das Arbeitsverhältnis gerade nicht beendet hat. Dem Merkmal der Anspruchsberechtigung kommt daher nicht die Bedeutung zu, klarzustellen, dass das Arbeitsfeld zum Auszahlungsstichtag bestehen muss, sondern das Merkmal der Anspruchsberechtigung nimmt Bezug auf die weiteren Voraussetzungen des § 2 2.1 TV SoZa, nämlich dass der Arbeitnehmer dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben muss. Bezüglich des gekündigten Bestandes des Arbeitsverhältnisses stellt er eine Sonderregelung zu § 2 2.1 Abs. 2 TV SoZa dar. Das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungsstichtag an sich ist verzichtbar und überflüssig, denn es wird in derartigen Fällen so gut wie immer gegeben sein, während das Merkmal der Anspruchsberechtigung seinen Sinn und seine Berechtigung dadurch behält, dass die anderen genannten Kriterien auch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis erfüllt sein müssen, wenn der Arbeitnehmer wenigstens einen anteiligen Anspruch auf die Sonderzahlung haben will. Aus diesem Grunde ist es nicht zwingend, aus der zweifachen Verwendung des Merkmals der Anspruchsberechtigung in § 2 2.6 TV SoZa zu schließen, dass auch im Zusammenhang mit § 2 2.6 Abs. 2 TV SoZa hiermit die Notwendigkeit des Bestandes des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungsstichtag ausgedrückt werden soll. |
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| | (2) § 2 2.6 Abs. 1 TV SoZa erwähnt als Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch auf die volle Jahresleistung, dass der Arbeitnehmer aus den dort genannten Gründen "aus dem Beruf" - nicht aber aus dem Arbeitsverhältnis - ausscheidet. Daraus lässt sich schließen, dass die Tarifvertragsparteien den Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember hier gerade nicht als Anspruchsvoraussetzung angesehen haben. Andernfalls hätte es nahe gelegen, hier nicht auf ein Ausscheiden aus dem Beruf, sondern aus dem Arbeitsverhältnis abzustellen. |
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| | (3) Jedenfalls für solche Beschäftigte, die wegen des Erreichens der Altersgrenze ohne eine Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, wäre die Vorschrift überflüssig. Diese Beschäftigten hätten bereits nach § 2 2.1 Abs. 1 TV SoZa einen Anspruch auf die volle Jahresleistung, da ihr Arbeitsverhältnis zum Auszahlungsstichtag ungekündigt bestanden hat. Bei diesen Arbeitnehmern lässt sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auch nicht damit begründen, dass ihr Arbeitsverhältnis zuvor möglicherweise geruht habe und die Vorschrift nur die Funktion habe, klarzustellen, dass entgegen § 2 2.6 Abs. 1 TV SoZa keine Kürzung der Leistung eintritt (so aber BAG, Urteil vom 12.10.2005, 10 AZR 630 / 04 Rn. 20). Dieses Argument mag eine gewisse Bedeutung haben für den Fall, dass der Arbeitnehmer wegen der Möglichkeit einer vorgezogenen Rente, insbesondere bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ausscheidet, nicht jedoch bei Ausscheiden wegen des Erreichens der Altersgrenze. |
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| | (4) Zudem würde die Auslegung des Merkmals der Anspruchsberechtigung auch im Sinne des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses am Auszahlungsstichtag zu derartig widersinnigen Ergebnissen führen, dass der Auslegungsgrundsatz, im Zweifel sei die Tarifvertragsauslegung zu wählen, die zu vernünftigen und zweckmäßigen Ergebnissen führt, verletzt würde. Wenn das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungsstichtag noch bestehen müsste, dann würden die Arbeitnehmer, die erst im Laufe des Monats Dezember wegen des Erreichens der Altersgrenze ausscheiden, einen vollen Anspruch auf die Sonderleistung erhalten, während die Arbeitnehmer, die gegebenenfalls auch nur geringfügig vor diesem Zeitpunkt ausscheiden nichts erhalten. Das steht bereits im Widerspruch zu der Wertung des § 2 2.6 Abs. 1 TV SoZa, der bei einem teilweisen unterjährigen Ruhen des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf eine anteilige Sonderzahlung gibt, während der Arbeitnehmer, der wegen des Erreichens der Altersgrenze ausscheidet je nachdem, wann dies der Fall ist, "alles oder nichts" erhält. Aus diesem Grunde ist die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 5.8.1992 (10 AZR 208/91 Rn. 16) vorzugswürdig, wonach sich aus der systematischen Stellung des § 2 2.6 Abs. 2 TV SoZa die Bedeutung ableitet, dass hier klargestellt werden soll, dass der Grundsatz der anteiligen Leistung bei einem Ausscheiden aus den dort genannten Gründen nicht gilt, sondern in jedem Fall, auch bei Ausscheiden im Laufe des Jahres, der Anspruch auf die Sonderleistung ungekürzt besteht. |
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| | Die systematische Auslegung führt daher zu dem Ergebnis, dass auch die Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Erreichung der Altersgrenze vor dem Auszahlungsstichtag ausscheiden, einen Anspruch auf die ungekürzte Sonderzahlung haben. |
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| | cc) Dieses Ergebnis wird auch durch die Tarifgeschichte belegt. Die Tarifvertragsparteien haben in ihren Auslegungshilfen und Empfehlungen, insbesondere hier auch der tarifvertragschließende Arbeitgeberverband bis zu den abweichenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ab dem Jahre 2000 immer darauf hingewiesen, dass in den hier streitgegenständlichen Fällen ein voller Anspruch auf die ungekürzte Sonderzahlung besteht (siehe Klischan, Kommentierung zum Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles des 13. Monatseinkommens, Rn. 53; ders. NZA 1985, S. 653, 655 sowie das von der Klägerin vorgelegte Rundschreiben von Südwestmetall vom 15.10.1997, Aktenseite 35). |
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| | dd) Und auch eine zweckorientierte Auslegung stärkt dieses Ergebnis. Diese tarifliche Regelung trägt einmal der Tatsache Rechnung, dass die dort genannten Arbeitnehmer in der Regel dem Betrieb bereits lange Zeit angehört haben und damit in besonderer Weise Betriebstreue gezeigt haben. Sie entspricht darüber hinaus einer verbreiteten Übung, gerade diese Arbeitnehmer mit Rücksicht auf die erwiesene Betriebstreue und im Hinblick auf die Schwierigkeiten und Belastungen beim Übergang aus dem aktiven Berufsleben in den Ruhestand bei der Gewährung betrieblicher Gratifikationen besonders zu behandeln. Die in § 2 2.6 Abs. 2 TV SoZa genannten Arbeitnehmer haben daher Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung für das Jahr ihres Ausscheidens auch dann, wenn ihr Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag nicht mehr besteht (BAG Urteil vom 5.8.1992 10 AZR 208 / 91). |
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| | 3. Aus diesem Grunde war die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern und nach den Klageanträgen zu erkennen. Die Höhe der Forderung ist unstreitig. |
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| | Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist. |
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| | Für die Beklagte war die Revision zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, wie das Merkmal der Anspruchsberechtigung zu verstehen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht abschließend geklärt. Während die Entscheidung vom 5.8.1992 (10 AZR 208 / 91) in derartigen Fällen einen Anspruch annimmt, hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23.02.2000 (10 AZR 197/99) ein anderes Ergebnis gefunden. In der Entscheidung vom 24.10.2001 (10 AZR 132/01) hat das Bundesarbeitsgericht das dort gefundene abweichende Ergebnis abgegrenzt zu der Entscheidung vom 5.8.1992 (Rn. 38), während es in der Entscheidung vom 12.10.2005 (10 AZR 630/04) bei einem wortgleichen Tarifvertrag keinerlei Abgrenzung zu der Entscheidung aus dem Jahre 1992 vorgenommen hat. Möglicherweise liegt auch der Zulassungsgrund der Divergenz vor. |
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