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| | Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Stadt das gemeinsame Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.08.2011 wirksam außerordentlich fristlos bzw. wirksam außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.03.2012 kündigen konnte. |
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| | Der verheiratete Kläger wurde am … 1956 geboren. Er hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Auf Grund seiner angegriffenen Gesundheit sind folgende Einschränkungen zu beachten: |
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| - Der Kläger darf bei seiner Arbeit keine Lasten heben oder tragen, die mehr als 20 Kilogramm wiegen. - Arbeit in Lärmbereichen ist zu vermeiden. - Bei Reinigungsarbeiten (z. B. mit Bodenpflegemitteln) muss der Kläger persönlichen Atemschutz (eine Halbmaske Filtertyp A, Filterklasse 2) tragen. |
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| | Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht seit dem 01.03.1991. Die Beklagte beschäftigte den Kläger als Arbeiter im städtischen Veranstaltungszentrum. Seit Gründung der M. GmbH, die das Veranstaltungszentrum betreibt, ist der Kläger auf der Grundlage eines Gestellungsvertrags zwischen der Beklagten und der M. GmbH für diese tätig. Sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten blieb hiervon unberührt. Die M. GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der beklagten Stadt. |
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| | Der Arbeitsvertrag der Parteien verweist auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Gem. § 34 Abs. 2 TVöD kann die Beklagte das gemeinsame Arbeitsverhältnis nicht ordentlich kündigen. Der Kläger ist in der TVöD-Entgeltgruppe 4 eingruppiert und verdiente zuletzt monatlich 2.350,-- Euro brutto. |
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| | Die örtlichen Vorgesetzten des Klägers sind die Hausverwalter G. P. und H. R.. Der Kläger nahm keine Vorgesetztenfunktion ein, er wurde aber von G. P. und H. R. des Öfteren mit Kontroll- und Aufsichtsaufgaben betraut. Die Mitarbeiter des Veranstaltungszentrums werden morgens in ihre Aufgaben eingewiesen. Die morgendliche Besprechung findet im Foyer statt. Dort befindet sich eine Couch, die während der Besprechung eng besetzt ist. Regelmäßig fordern Hinzukommende ihre bereits sitzenden Kolleginnen und Kollegen auf, enger zusammenzurücken, damit sie sich auch setzen können. |
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| | 1994 schloss die beklagte Stadt mit der Personalvertretung eine Dienstvereinbarung über Leitlinien gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ab. Diese wurde durch die Dienstvereinbarung zum Schutz der Beschäftigten gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vom 13.04.2010 abgelöst (s. im Einzelnen Anlagen 17 zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.09.2011, Prozessakte des Arbeitsgerichts (im Folgenden: Arb), Bl. 70 ff.). Die M. GmbH hat mit der beklagten Stadt vereinbart, dass sie die Dienstvereinbarung vom 13.04.2010 in ihrem Betrieb anwendet. Die Dienstvereinbarung enthält u. a. folgende Regelung: |
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| | Die Dienststellenleistung und die Vorgesetzten haben die Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen. Im internen Fortbildungsprogramm werden die entsprechenden Seminare als Pflichtveranstaltungen für Führungskräfte angeboten. Führungskräfte sind angehalten, dafür zu sorgen, dass in ihrem Arbeitsbereich |
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| - die persönliche Integrität und Würde aller Beschäftigten respektiert wird, - jedem Hinweis auf sexuelle Belästigung nachgegangen wird, - ein adäquater Umgang gewährleistet ist und über das Thema sexuelle Belästigung informiert wird (…), - eine eindeutige Haltung zur Problematik eingenommen wird. Das Verhalten der Führungskräfte ist richtungsweisend für ein gutes Arbeitsklima. - die Kontaktstelle über jede Beschwerde informiert wird, ggf. in anonymisierter Form. |
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| | Falls Beschäftigten nachgewiesen wurde, dass sie andere Beschäftigte oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Dritte sexuell belästigt haben, sind sie für Vorgesetztenpositionen und als Ausbilder/innen grundsätzlich nicht geeignet. Für solche Positionen sind sie in der Regel erst dann wieder zu berücksichtigen, wenn das Personal- und Organisationsamt in Kooperation mit der Kontaktstelle nach entsprechenden Gesprächen sowie der Bewertung des weiteren Verhaltens der Betreffenden über einen angemessenen Zeitraum hinweg zu dem Ergebnis kommen, dass sie in Zukunft Gewähr bieten, sich entsprechend dieser Dienstvereinbarung zu verhalten. Voraussetzung dafür ist, dass die sexuelle Belästigung nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hat.“ |
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| | Am 19.07.2011 beschwerte sich M. K., eine Kollegin des Klägers, ebenfalls bei der beklagten Stadt angestellt und für die M. GmbH im Veranstaltungszentrum tätig, bei G. P. über den Kläger. Dieser belästige sie sexuell mit Worten und beschimpfe sie als Schlampe und Hure. Hierzu wurde der Kläger einen Tag später von G. P. und H. R. angehört. Der Kläger bestritt die ihm vorgeworfene sexuelle Belästigung. Er habe M. K. lediglich vorgehalten, nicht sauber zu putzen. G. P. und H. R. wiesen den Kläger darauf hin, er habe die „ von Frau K. gegen ihn erhobenen Vorwürfe ab sofort zu unterlassen, andernfalls würden arbeitsrechtliche Schritte eingeleitet werden“ (Aktenvermerk vom 20.07., Anlage K 5 zum Schriftsatz des Klägers vom 27.10.2011, Arb Bl. 105). |
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| | Am 22.07. mailte das Betriebsratsmitglied der M. GmbH P. B. dem Geschäftsführer B. W. Folgendes: |
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| | „Protokoll über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz … |
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| | Am 11.07.2011 kam Fr. M. K. zu mir und bat mich mit Herrn ... zu sprechen, weil er sie immer wieder sexuell belästigt - mit entwürdigenden, anzüglichen Witzen und Bemerkungen sowie unerwünschten körperlichen Übergriffen. |
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| | Einen Tag später habe ich Herrn … darauf angesprochen und gebeten damit aufzuhören. Dieses Verhalten hat Herr … verneint, dann habe ich erwidert, dass ich ihn dabei beobachtet habe. |
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| | Darauf sagte er “das war nur Spass“. Ich habe ihm eindeutig erklärt, dass Frau M. K. sich belästigt fühlt und er dies bitte unterlassen soll. |
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| | Am 15.07.2011 kam Frau M. H. zu mir in einer sehr schlechten seelischen Verfassung und sagte, Herr … habe sie mit unerwünschten körperlichen Übergriffen und Berührungen belästigt. |
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| | Sie habe ihn gebeten, sie in Ruhe zu lassen und aufzuhören. |
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| | Am 19.07.2011 kam Frau D. zu mir mit der Bitte, ich soll den Betriebsrat informieren, dass Herr … sie mehrmals sexuell belästigt hat, indem er sie unerwünscht körperlich berührt hat und anzügliche Bemerkungen über sexuelle Wünsche geäußert hat. |
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| | Frau D. möchte noch gerne wissen lassen, daß sie bei Herr R. war und ihn informiert hat über das Verhalten von Herr ... Da kamm die Antwort „Das ist jetzt kein Thema“.“ |
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| | Mit E-Mail vom 23.07. informierte F. W., ebenfalls Geschäftsführer der M. GmbH, T. St., Gruppenleiter Personal bei der beklagten Stadt, über diese Vorwürfe. Am 26.07. trugen M. K., C. D. und M. H. die gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe gemeinsam der Kontaktstelle gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vor, die die beklagte Stadt eingerichtet hat. Der Kläger wurde von der Beklagten am 02.08.2011 angehört. |
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| | Die beklagte Stadt beantragte mit Schreiben vom 03.08. beim Integrationsamt, der beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger, vorsorglich auch der außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist zuzustimmen. Das Integrationsamt stimmte dem Kündigungsvorhaben der beklagten Stadt mit Bescheid vom 11.08.2011 zu. Der Bescheid wurde der beklagten Stadt am 15.08. zugestellt. Der Widerspruch des Klägers gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamts blieb erfolglos. Über seine beim Verwaltungsgericht eingereichte Klage war zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch nicht entschieden. |
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| | Mit Schreiben vom 04.08.2011 unterrichtete die Beklagte den zuständigen Personalrat (Anlage 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.09.2011, Arb Bl. 50), die Schwerbehindertenvertretung (Anlage 9, Arb Bl. 53) und den Betriebsrat der M. GmbH (Anlage 7, Arb Bl. 51) darüber, dass sie beabsichtige, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos, vorsorglich mit sozialer Auslauffrist zu kündigen. Die angeschriebenen Gremien stimmten der beabsichtigten Kündigung am 05.08, 10.08. und 04.08. zu. |
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| | Die beklagte Stadt kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 15.08.2011 (s. im Einzelnen Anlage K 3 zur Klagschrift, Arb Bl. 20 ff.) außerordentlich fristlos, hilfsweise außerordentlich mit einer sozialen Auslauffrist mit Ablauf des 31.03.2012. Das Kündigungsschreiben wurde dem Kläger am selben Tag durch einen Boten ausgehändigt. Seine Klage ging am 30.08. beim Arbeitsgericht ein und wurde der beklagten Stadt am 02.09.2011 zugestellt. |
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| | Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung verfügte die beklagte Stadt zumindest über die folgenden freien Arbeitsplätze: |
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| - motorisierter Straßenreiniger (Betriebsamt, Stellenplan Nr. 680.0413.00), Entgeltgruppe 4, 39-Wochenstunden - besetzt ab 01.11.2011 - Raumpfleger (Betriebsamt, Stellenplan Nr. 681.3000.01), Entgeltgruppe 2, 25-Wochenstunden - besetzt ab 12.09.2011 |
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| | Der motorisierte Straßenreiniger ist für die Straßen- und Gehwegreinigung, die Leerung von Abfalleimern, die Entfernung von Unkraut auf Asphalt, Gehwegen und Straßenübergängen, für Reinigungsarbeiten im Rahmen von städtischen Veranstaltungen, für den Winterdienst und die Laubbeseitigung zuständig. Bei seiner Arbeit hat er Maschinen, z. B. Laubsauger, zu bedienen. Zumindest im Winterdienst ist der Kläger auf Grund seiner Schwerbehinderung nur eingeschränkt einsetzbar. |
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| Der Kläger hat vorgetragen, das ihm vorgeworfene Verhalten habe es nicht gegeben. Am Arbeitsplatz … bestehe allerdings ein Arbeitsklima, in dem anzügliche Bemerkungen und schmutzige Witze als normal angesehen würden und sich unter den Kolleginnen und Kollegen niemand mehr darüber aufrege. Es sei auch mehrfach vorgekommen, dass sich C. D. im Foyer auf den Schoß eines Kollegen, der auf der Couch gesessen habe, gesetzt habe, so lange die Vorgesetzten nicht vor Ort gewesen seien. C. D. habe sich auf der Couch auch zwischen zwei Kollegen gesetzt und deren Arme gestreichelt. |
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| | Hinzu komme, dass er sich bei einem Teil der Kolleginnen und Kollegen unbeliebt gemacht habe, weil G. P. und H. R. ihn wiederholt mit Aufsichtsaufgaben betraut hätten, obwohl er gegenüber seinen Kolleginnen und Kollegen keine Vorgesetztenfunktion gehabt habe. P. B., der ihm (dem Kläger) vorwerfe, ihn bei der Betriebsratswahl nicht gewählt zu haben, habe A. R., die auch im Veranstaltungszentrum arbeite, im April 2011 angerufen und ihr mitgeteilt, er habe ein Schreiben zu den sexuellen Belästigungen des Klägers vorbereitet, das sie nur unterschreiben müsse. Sie habe ihm geantwortet, sie sei von ihm (dem Kläger) noch nie sexuell belästigt worden und werde nichts unterschreiben, dessen Inhalt sie nicht kenne. |
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| | Richtig sei lediglich, dass er C. D. darauf aufmerksam gemacht habe, dass ihre Unterwäsche über den Rand der oft getragenen Hose hinausrage und dass dies kein gutes Bild abgebe. |
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| | Der Kläger hat beantragt, |
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| | 1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 15.08.2011 weder außerordentlich fristlos noch außerordentlich fristlos mit sozialer Auslauffrist zum 31.03.2012 aufgelöst wird. |
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| | 2. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 15.08.2011 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als Arbeiter zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen. |
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| | Die beklagte Stadt hat beantragt |
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| Sie hat behauptet, der Kläger habe M. K., C. D. und M. H. wie folgt sexuell belästigt: |
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| | - Im Frühjahr 2011 habe sie zusammen mit dem Kläger und P. B. den Auftrag gehabt, das Stuhllager im Untergeschoss der H. aufzuräumen und zu putzen. Nach getaner Arbeit seien sie vor der Tür des Lagers gestanden. Unter Hinweis auf seine Haare habe der Kläger M. K. gesagt, sie könne sich daran festhalten, wenn sie auf ihm sitze. Ihr Mann habe ja keine Haare mehr. M. K. habe daraufhin dem Kläger gesagt, er solle aufhören, einen solchen Blödsinn zu reden. Auch P. B. habe ihm gesagt, er solle damit aufhören. |
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| | - Am 06.07.2011 sei M. K. zusammen mit H. O. für den Garderobendienst, der Kläger für den Saaldienst eingeteilt gewesen. M. K. habe Bermudas getragen. In der Garderobe des Veranstaltungszentrums sei der Kläger M. K. sehr nahe gekommen. Er habe sie nicht berührt, aber ein Streicheln der Beine angedeutet. |
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| | - Zu einem unbekannten Zeitpunkt sei M. K. die Treppe vom ersten Obergeschoss des Veranstaltungszentrums zum Erdgeschoss heruntergegangen. Das habe der Kläger gesehen und sie angestarrt. Er habe zu ihr gesagt: „Ich will ficken“. M. K. habe erwidert, er solle aufhören. |
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| | - Etwa 2008 habe der Kläger C. D. während einer Bestuhlung des großen Saals gesagt, er gebe ihr für eine Nacht 20.000,-- Euro. |
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| | - Im April 2010 habe C. D. das Waschbecken der Damentoilette im Untergeschoss geputzt. Der Kläger sei von hinten an sie herangetreten und habe ihr gesagt, ich bin allein, du bist allein. Er habe C. D. von hinten gepackt und an sich herangezogen. Sie habe sich unter das Waschbecken gedrückt und geschrien, er solle sie in Ruhe lassen und gehen. Der Kläger sei dann gegangen. |
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| | - Der Kläger habe C. D. immer wieder gesagt, welche aktuelle Farbe ihre Unterwäsche habe. |
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| | - Es sei mehrfach vorgekommen, dass M. H. auf einer Leiter gestanden habe, um die Einleuchtung im …-Saal oder im …-Saal vorzunehmen. Der Kläger habe an der Leiter gestanden, ihr auf den Po gestarrt und ihr gesagt, diesen Arsch wolle er einmal anfassen. |
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| | - Ebenso sei es vorgekommen, dass der Kläger im Foyer von der Seite an M. H. herangetreten sei und sie an sich gedrückt habe. |
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| | - Am 15.07.2011 habe M. H. in der Spätschicht im …-Saal am Lichtpult gestanden, um die Beleuchtung und Lichtstimmung zu programmieren. Der Kläger sei im Saal gewesen, um Tische zu stellen und den Saal zu bestuhlen. Er habe M. H. zugesehen und sich auf einen Stuhl gesetzt, der hinter ihr gestanden habe. Dann sei der Kläger mit dem Stuhl an M. H. herangerückt und habe sie von hinten auf seinen Schoß gezogen. Sie habe ihn aufgefordert loszulassen, woraufhin er nur gelacht habe. M. H. habe sich mit voller Kraft vom Kläger losreißen müssen und sei aus dem Saal gegangen. |
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| | Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 10.11.2011 stattgegeben. Gehe man von den Behauptungen der beklagten Stadt aus, seien dem Kläger folgende sexuelle Belästigungen vorzuwerfen: |
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| - verbale sexuelle Belästigungen („ich will ficken“, Geldangebot für eine Nacht, Äußerung über Farbe der Unterwäsche, Äußerungen gegenüber M. H., ihren Po anfassen zu wollen) - sexuelle Belästigung durch Gesten (angedeutetes Streicheln der Beine) - sexuelle Belästigung durch Körperkontakt (April 2010: Anpacken C. D. von hinten; Juli 2011: M. H. auf den Schoß gezogen). |
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| | Die Richtigkeit der Beklagtenbehauptungen unterstellt, stelle ein derartiges Verhalten an sich einen wichtigen Grund dar, ein Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Berücksichtige man jedoch die konkreten Umstände des vorliegenden Falls, sei die ausgesprochene Kündigung unverhältnismäßig und daher unwirksam. Der Kläger hätte abgemahnt werden müssen. Dass eine Abmahnung ohne Erfolg geblieben wäre, sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe nicht zwangsläufig mit einer Kündigung rechnen müssen. Wie der Maßnahmenkatalog in § 7 der Dienstvereinbarung zum Schutz der Beschäftigten gegen sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz zeige, gebe es nicht nur die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Reaktionsmöglichkeit auf eine sexuelle Belästigung. Die dem Kläger vorgeworfenen sexuellen Belästigungen seien auch nicht so schwerwiegend gewesen, dass er allein deshalb mit der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses habe rechnen müssen. Er habe nicht unmittelbar zu sexuellen Handlungen aufgefordert oder Handlungen vorgenommen, die sich unmittelbar auf Geschlechtsorgane bezogen hätten. Zudem habe die Beklagte nicht vorgetragen, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, den Kläger zu versetzen, statt das Arbeitsverhältnis zu kündigen. |
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| | Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten der beklagten Stadt am 05.12.2011 zugestellt. Die Berufung ging am 16.12., die Berufungsbegründung am 03.02. beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.02. zugestellt. Die Berufungserwiderung erreichte am 09.03.2012 das Landesarbeitsgericht. |
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| Die beklagte Stadt trägt vor, bei schwerwiegenden vorsätzlichen Pflichtverletzungen, wie sie dem Kläger vorgeworfen würden, könne das Arbeitsverhältnis auch ohne vorangegangene Abmahnung außerordentlich gekündigt werden. Ob eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliege, bestimme sich nach objektiven Maßstäben, Gesichtspunkte der Interessenabwägung seien in diesem Zusammenhang unerheblich. |
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| | Die sexuellen Belästigungen des Klägers seien so schwerwiegend, dass sie diese - auch für den Kläger erkennbar - nicht habe hinnehmen können. Der Kläger habe gegenüber seinen Kolleginnen körperliche Gewalt, u.a. in einer entlegenen Toilette, eingesetzt, der sich die Kolleginnen nur mit Kraftanstrengung hätten entziehen können. Hinzu komme, dass sich die Verfehlungen des Klägers über mehrere Jahre erstreckten. |
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| | Zudem sei der Kläger durch die Dienstvereinbarung vom 13.04.2010 vorgewarnt gewesen. Aus dem Maßnahmenkatalog des § 7 gehe hervor, dass ein Arbeitsverhältnis wegen sexueller Belästigung ordentlich und außerordentlich gekündigt werden könne. Mit einer Abmahnung des Klägers wäre sie deshalb ihrer Verpflichtung nach § 12 Abs. 3 AGG, Benachteiligungen gem. § 3 Abs. 4 AGG zu unterbinden, nicht nachgekommen. Eine Abmahnung hätte keine Gewähr dafür geboten, dass sich sexuelle Übergriffe durch den Kläger nicht wiederholten. |
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| | Eine Versetzung des Klägers sei von vornherein nicht in Betracht gekommen. Sie sei nur bei arbeitsplatzbezogenen Kündigungsgründen in Erwägung zu ziehen. Das Verhalten des Klägers habe es ihr aber unzumutbar gemacht, ihn überhaupt weiter zu beschäftigen. Ihr Vertrauen in die Person des Klägers sei arbeitsplatzunabhängig zerrüttet gewesen. Zudem habe es zum Kündigungszeitpunkt keine geeignete freie Stelle gegeben. Aus arbeitsmedizinischen Gründen könne der Kläger nur eingeschränkt als motorisierter Straßenreiniger eingesetzt werden. Insbesondere im Winter könne er mangels Belastbarkeit nicht regulär als solcher beschäftigt werden. Auf eine Stelle als Raumpfleger hätte der Kläger wegen der unterschiedlichen Eingruppierung und der unterschiedlichen Wochenarbeitszeiten nicht versetzt werden können. |
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| | Die beklagte Stadt beantragt, |
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| | das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 10.11.2011, - 3 Ca 307/11 - wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. |
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| | die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. |
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| Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe richtig entschieden, dass die Kündigung der Beklagten unverhältnismäßig sei. Unabhängig davon, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unberechtigt seien, hätte er vor einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zumindest abgemahnt werden müssen. Eine Negativprognose habe in Bezug auf seine Person nicht getroffen werden können. Das vorgeworfene Verhalten sei nicht so schwerwiegend, dass eine Abmahnung ausgeschlossen sei. Es würden ihm nur zwei Vorkommnisse vorgeworfen, bei denen die sexuelle Belästigung über Andeutungen und Verbales hinausgegangen sein sollten. Davon habe ein Vorkommnis zum Kündigungszeitpunkt mehr als ein Jahr zurückgelegen. Im Hinblick auf das geschilderte Arbeitsklima … sei eine Abmahnung ebenfalls erforderlich gewesen. |
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| | Der beklagten Stadt sei es auch möglich gewesen, ihn auf einen Arbeitsplatz als motorisierter Straßenreiniger zu versetzen. Sie habe dies im Rahmen der Weiterbeschäftigung nach dem erstinstanzlichen Urteil letztendlich getan. Über die genannten freien Stellen hinaus hätte die Beklagte auch Versetzungsmöglichkeiten in ihre Eigenbetriebe und innerhalb der M. GmbH prüfen müssen, was sie unterlassen habe. |
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