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| | Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. |
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| | Die gemäß §§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Soweit die Beklagte ursprünglich bei der Berechnung des im Bemessungszeitraum erzielten Einkommens die Beiträge des Klägers zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte abgesetzt hat, hat sie mit ihrem Teilanerkenntnis vom 16.01.2014 einen höheren Anspruch auf Elterngeld ohne Absetzung der Beiträge zum Versorgungswerk anerkannt. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis zur (teilweisen) Erledigung des Rechtsstreit angenommen (§ 101 Abs 2 SGG). Streitig ist daher nur noch, ob der Kläger höheres Elterngeld als 1.540,42 EUR monatlich unter Berücksichtigung der Sonderzahlung von 200% eines Monatsgehalts bei der Ermittlung des Bemessungseinkommens verlangen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. |
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| | Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld richtet sich nach den am 01.01.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG (Gesetz vom 05.12.2006, BGBl I 2748). Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Der Kläger hatte auch im hier streitigen Bezugszeitraum zwischen September 2011 und Januar 2012 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebte mit dem am 19.11.2010 geborenen P in einem Haushalt, betreute und erzog ihn; er übte während des Bezugszeitraums keine Erwerbstätigkeit aus. |
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| | Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach § 2 BEEG (hier in der Fassung vom 09.12.2010, gültig ab 01.01.2011, BGBl I 1885). Die ab 01.01.2011 gültige Fassung findet auch vorliegend Anwendung, da der Kläger Ansprüche für die Zeit ab 19.09.2011 und damit nach Inkrafttreten der Regelung geltend macht, so dass es auf das Geburtsdatum des Kindes noch im Jahr 2010 nicht ankommt. Davon abgesehen erfasst die Neuregelung ab ihrem Inkrafttreten zum 01.01.2011 sogar laufende Leistungsfälle (BSG 04.09.2013, B 10 EG 11/12 R und B 10 EG 6/12 R, juris). Elterngeld wird gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 BEEG in Höhe von 67% des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. § 2 Abs 5 BEEG sieht ein Mindestelterngeld in Höhe von monatlich 300,00 EUR vor. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 EStG nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000,00 EUR war, erhöht sich der Prozentsatz von 67% um 0,1 Prozentpunkte für je 2,00 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000,00 EUR unterschreitet, auf bis zu 100% (§ 2 Abs 2 Satz 1 BEEG). In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200,00 EUR war, sinkt der Prozentsatz von 67% um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 EUR überschreitet, auf bis zu 65% (§ 2 Abs 2 Satz 2 BEEG). |
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| | Der Bemessungszeitraum von zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes (§ 2 Abs 1 Satz 1 BEEG) unterliegt den Einschränkungen des § 2 Abs 7 Sätze 5 bis 7 BEEG, die vorliegend nicht einschlägig sind. Nach § 2 Abs 7 Satz 1 BEEG ist als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit der um die auf die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchstabe a EStG anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt (§ 2 Abs 7 Satz 2 BEEG). Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil (§ 2 Abs 7 Satz 3 BEEG). Grundlage der Einkommensermittlung sind nach § 2 Abs 7 Satz 4 BEEG ua die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. |
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| | Nach diesen Vorschriften hat der Kläger im maßgeblichen Bemessungszeitraum vom 01.11.2009 bis zum 31.10.2010 bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigendes Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsaufwendungen sowie Werbungskosten iHv 28.438,46 EUR bezogen (brutto 12 x 3.476,00 EUR = 41.712,00 EUR abzüglich Steuern/Soli iHv 7.963,42 EUR, Krankenversicherungsbeiträge iHv 3.295,20 EUR, Pflegeversicherungsbeiträge iHv 510,96 EUR und Beiträge zur Arbeitsförderung iHv 583,92 EUR sowie Werbungskosten von 920,04 EUR). |
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| | Bei der Berechnung des im Bemessungszeitraum erzielten Einkommens ist - entgegen der Ansicht des Klägers - die Sonderzahlung von 200% des Monatsgehalts, die im November 2009 und Juni 2010 ausgezahlt worden ist, nicht zu berücksichtigen. Denn es handelt sich hierbei um sonstige Bezüge iSd Steuerrechts, nicht um laufendes Arbeitseinkommen. Mit der zum 01.01.2011 erfolgten Änderung des § 2 Abs 7 S 2 BEEG wurde der bis dahin geltende Verweis auf § 38a Abs 1 Satz 3 EStG durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt." Damit sollten die Auswirkungen der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 03.12.2009 (B 10 EG 3/09 R) korrigiert werden (BSG 29.08.2012, B 10 EG 20/11 R, juris). Wörtlich wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drs 17/3030 S 48 zu Art 13 der Entwurfsfassung) ausgeführt: |
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| | „Die Neufassung des Satzes 2 dient zum einen der Sicherstellung einer verwaltungspraktikablen Feststellbarkeit von sonstigen Bezügen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 38a Absatz 1 Satz 3 und § 39b des Einkommensteuergesetzes als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen sind bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen (anders zur bisherigen Rechtslage: BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009, B 10 EG 3/09 R, betreffend Voraus- und Nachzahlungen im Sinne von R § 39b.2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 LStR 2008, die für Zeitabschnitte in einem anderen Veranlagungszeitraum erfolgen und deswegen als sonstige Bezüge versteuert werden). |
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| | Zum anderen werden durch die Regelung des neuen Satzes 2 pauschal besteuerte Einnahmen nicht berücksichtigt. Dies bewirkt, dass nur Einnahmen, die von der Antrag stellenden Person zu versteuern sind, bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt werden“. |
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| | Der Wortlaut des § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG („…als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen …) macht im Zusammenhang mit der Regelung in § 2 Abs 7 Satz 4 BEEG („Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers.“) deutlich, dass es für die Zeit ab 01.01.2011 entscheidend darauf ankommt, wie der Arbeitgeber die Bezüge steuerrechtlich „behandelt“ hat. Ob die Beklagte (und im Klageverfahren das Gericht) dennoch auch weiterhin verpflichtet ist, genau zu prüfen, ob es sich bei den Zahlungen des Arbeitgebers um sonstige Bezüge oder um laufenden Arbeitslohn handelt, wurde vom Senat im Urteil vom 09.07.2013 (L 11 EG 167/13) ausdrücklich verneint (aA LSG Rheinland-Pfalz 07.03.2013, L 5 EG 6/12, juris), weil dies eine Abkehr von der vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten und auch vorgeschriebenen verwaltungspraktikablen Feststellung wäre. Überdies hat das BSG mit Urteil vom 18.08.2011 (B 10 EG 5/11 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 11 = juris RdNr 32 f) entschieden, dass es sich bei der Neufassung des § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG um eine inhaltliche Änderung des Gesetzes handelt und es nach dem neuen Wortlaut eindeutig und allein auf die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Einnahmen ankomme. Daher ist die bisherige Rechtsprechung des BSG auf die Neufassung nicht mehr anzuwenden. Da der Arbeitgeber die als Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlten Bezüge als sonstige Bezüge verbucht hat, wie sich aus den vorgelegten Probeberechnungen der Beklagten klar ergibt, ist an dieser Einordnung auch im Hinblick auf die Berechnung des Elterngeldes anzuknüpfen. |
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| | Letztlich kommt es im vorliegenden Fall hierauf jedoch nicht an, da die hier streitige Sonderzahlung von 200% des Monatslohns nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten als sonstiger Bezug einzustufen ist. Der Begriff der „sonstigen Bezüge“ iSd §§ 38a Abs 1 Satz 3 und 39 EStG ist im Gesetz nicht näher definiert. Was sonstige Bezüge iSd § 38a Abs 1 Satz 3 EStG sind, ist in den vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Lohnsteuer-Richtlinien 2010 Ziffer 39b.2 (veröffentlicht bei juris) lediglich beispielhaft aufgeführt. Dort heißt es: „Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, insbesondere: |
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| 1. dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter, 2. einmalige Abfindungen und Entschädigungen, 3. Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden, 4. Jubiläumszuwendungen, 5. Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs, 6. Vergütungen für Erfindungen, 7. Weihnachtszuwendungen, 8. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden. Nachzahlungen liegen auch vor, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt.“ |
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| | Da es sich sowohl bei dem laufenden Arbeitseinkommen als auch bei den sonstigen Bezügen um Arbeitslohn handelt, ist für die Abgrenzung entscheidend, ob eine Lohnzahlung dem laufenden Arbeitslohn zuzuordnen ist oder nicht (vgl Krüger in Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, § 38a RdNr 2). 13. und 14. Monatsgehälter sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind ausdrücklich bei den sonstigen Bezügen genannt. Der Gesetzgeber hat derartige Zahlungen gerade nicht berücksichtigt wissen wollen (BT-Drs 16/1889 S 21). Das BSG hat gleichwohl in einem Fall der Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld gefordert, dass bei mehrmals, dh mindestens zweimal im Bemessungszeitraum erfolgten Zahlungen genau geprüft werden müsse, ob es sich um sonstige Bezüge oder laufenden Arbeitslohn handele (BSG 29.08.2012, B 10 EG 20/11 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 17 zur vor dem 01.01.2011 geltenden Rechtslage). Die Bezeichnung als Urlaubs- und Weihnachtsgeld könne ein Indiz für einmalige, anlassbezogene Zahlungen sein, die Zahlungen könnten aber auch unterjährigen Arbeitszeiträumen entsprechen und somit als laufender Arbeitslohn einzuordnen sein. Davon könne im Regelfall ausgegangen werden, wenn diese zusätzlich zum Monatsentgelt geleisteten Zahlungen ausdrücklich Teil des Jahresgesamtlohnanspruchs seien und ihre mindestens zwei Fälligkeitstermine arbeitsvertraglich einem unterjährigen Intervall zugeordnet werden könnten (erstes Kriterium). Ferner müssten Vereinbarungen vorliegen, die einen der erbrachten Arbeitsleistung entsprechenden anteiligen Auszahlungsanspruch begründen (zweites Kriterium; BSG aaO). Das zweite Kriterium ist hier offensichtlich erfüllt, nicht jedoch das erste Kriterium. Die Sonderzahlung von 200% eines Monatsgehalts ist zwar auf zwei Fälligkeitszeitpunkte aufgeteilt, es handelt sich jedoch um eine einmalige Sonderzahlung, die für die Arbeitsleistung des gesamten Jahres erbracht wird und gerade nicht unterjährigen Arbeitszeiträumen zugeordnet werden kann. Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BSG ergibt sich somit keine andere Beurteilung. |
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| | Ob die vom Senat vertretene Auffassung, dass die tatsächliche Handhabung durch den Arbeitgeber maßgeblich ist, dann einzuschränken ist, wenn die vom Arbeitgeber getroffene Einstufung nach dem Steuerrecht offensichtlich unrichtig ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. |
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| | Die vorliegende Außerachtlassung der jährlichen Sonderzahlung widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck des BEEG. Die Bemessung des Elterngeldes soll sich an dem vorgeburtlichen Einkommen orientieren, das dem Elternteil zur Verfügung stand und die individuelle vorgeburtliche Lebenssituation geprägt hat (allg zu Sinn und Zweck des Elterngeldes vgl BSG 03.12.2009, B 10 EG 3/09 R, juris-RdNr 32f), sie soll sich an dem zuletzt tatsächlich monatlich zur Verfügung stehenden Einkommen ausrichten, um insbesondere auch Reduzierungen des Elterngeldanspruchs durch den Zufluss einmaliger Bezüge in der Zeit nach der Geburt des Kindes zu vermeiden (BT-Drs 16/2785 S 37). Der Senat teilt insoweit die Auffassung des SG, dass durch die monatlichen Gehaltszahlungen die Lebensverhältnisse des Klägers erheblich nachhaltiger geprägt werden als durch die jährliche Sonderzahlung. |
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| | Die insoweit eindeutige gesetzliche Regelung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung mit denjenigen Elterngeldberechtigten sieht, bei denen das 13. oder 14. Monatsgehalt monatlich umgelegt wird, folgt der Senat dem nicht. Denn grundsätzlich gilt, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, Einmalzahlungen bei der Gewährung von Sozialleistungen zu berücksichtigen (vgl dazu allgemein BVerfG 26.09.2005, 1 BvR 1773/03, SozR 4-4300 § 434c Nr 6). Darüber hinaus stand denjenigen Elterngeldberechtigten, bei denen das 13. oder 14. Monatsgehalt monatlich umgelegt wurde, auch ein höheres monatliches Einkommen zur Verfügung, das die Einkommensverhältnisse im Bemessungszeitraum geprägt hat. Lediglich einmalige Einnahmen prägen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern jedoch - wie bereits dargelegt - nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit wie die monatlichen Einnahmen. Mangels vorgegebener Referenzgröße aufgrund eines versicherungstypischen Gegenseitigkeitsverhältnisses von Beiträgen und Leistungen (vgl BVerfG 7.12.2010, 1 BvR 2628/07, juris-RdNr 36) steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, bei der gesetzlichen Ausgestaltung steuerfinanzierter Sozialleistungen, die nicht auf eigenen Beiträgen des Anspruchsberechtigten beruhen, eigenständige Regelungen zu treffen und zur Verwirklichung der Gesetzesziele den als Referenzgröße maßgeblichen Begriff frei zu wählen (BSG 17.02.2011, B 10 EG 17/09 R, juris-RdNr 68 mwN, zur Verfassungsmäßigkeit des Anknüpfens an das im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes bezogene Einkommen aus Erwerbstätigkeit). Die Unterscheidung nach der steuerlichen Behandlung lässt sich mit der angeführten Verwaltungspraktikabilität hinreichend sachlich begründen. Zudem ermöglicht die Nichtberücksichtigung solcher Zahlungen eine beschleunigte Bewilligung von Elterngeld in endgültiger Höhe. |
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| | Dagegen war die Beklagte nicht berechtigt, von dem Bemessungsentgelt insgesamt 4.150,32 EUR (monatlich 345,86 EUR) als Rentenversicherungsbeitrag abzusetzen. Die Beiträge zur berufsständischen Versorgung sind bei der Ermittlung des Bemessungseinkommens (§ 2 Abs 1 und 7 BEEG) nicht von den Bruttoeinkünften abzusetzen, denn sie werden vom Wortlaut des § 2 Abs 7 Satz 1 BEEG nicht erfasst. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG, wonach auch eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung der Vorschrift auf Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung ausscheidet (BSG 29.08.2012, B 10 EG 15/11 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 17), hat die Beklagte mit Teilanerkenntnis vom 16.01.2014 nunmehr einen Anspruch auf Elterngeld iHv 1.540,42 EUR (ohne Abzug der Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte vom Bemessungseinkommen) anerkannt. Ein höherer Anspruch besteht nicht. |
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| | Ausgehend von einem Einkommen im Bemessungszeitraum von 28.438,46 EUR ergibt sich ein monatliches durchschnittliches Entgelt iHv 2.369,87 EUR. Bei dem hier nach § 2 Abs 2 Satz 2 BEEG anzuwendenden Prozentsatz von 65% ergibt sich ein monatlicher Anspruch iHv 1.540,42 EUR für den 11. und 14. Lebensmonat von P (19.09. bis 18.10.2011 und 19.12.2011 bis 18.01.2012). |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat das Teilanerkenntnis der Beklagten berücksichtigt. Wirtschaftlich gesehen - betreffend die Höhe des Elterngeldanspruchs - hatte die Klage zur Hälfte Erfolg. |
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