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| | II. Die Erinnerung ist teilweise begründet. |
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| | 1. Der Streitwert wird auf 5.845,56 Euro festgesetzt. |
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| | a) Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 der Regelung ist jedoch dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Eine Bestimmung des Streitwertes nach Ermessen scheidet insoweit aus. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist nach § 52 Absatz 3 Satz 2 GKG in der Fassung vom 23. Juli 2013 die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. |
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| | b) § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in der Fassung vom 23. Juli 2013 ist auf den Streitfall anwendbar. Denn diese Regelung war vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013 gültig und das Klageverfahren 1 K 4197/13, auf das sich die Erinnerung bezieht, wurde am 20. Dezember 2013 anhängig. |
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| | Der Antrag der Klägerin richtete sich auf Zahlung des Kindergeldes in voller Höhe ab September 2013. Bei der Bemessung des Streitwerts sind daher nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (jedenfalls) die streitigen Kindergeldbeträge ab September 2013 bis zum Dezember 2013 (Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung) anzusetzen, wobei im Streitfall die Differenz zwischen dem vollen Kindergeld und dem sog. Unterschiedsbetrag maßgebend ist. Der nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sich ergebende Streitwert beträgt danach 1.948, 52 Euro (4 * 487,13 Euro). |
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| | Dieser Wert ist nach § 52 Absatz 3 Satz 2 GKG indes noch anzuheben, da der im Klageverfahren angekündigte Antrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen hat. Dabei ist im Streitfall eine Anhebung auf das Dreifache gerechtfertigt, da die Kinder der Erinnerungsgegnerin noch relativ jung sind (Sohn 4 Jahre, Tochter II 6 Jahre und Tochter I 8 Jahre) und daher von lange andauernden Kindergeldzahlungen auszugehen ist (zur Rechtslage in einem anders gelagerten Fall -Kind bereits 18 Jahre alt -vgl. Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. August 2014 6 K 1191/14, EFG 2014, 1991 mit Anmerkung Hennigfeld). Der Umstand, dass im Kindergeldrecht das sog. Monatsprinzip gilt und die Anspruchsvoraussetzungen für jedes Kind in jedem Monat vorliegen müssen, steht einer Anhebung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG grundsätzlich nicht entgegen (vgl. demgegenüber Finanzgericht Rheinland-Pfalz in EFG 2014,1991). Die Neuregelung sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ermöglichen, die in der Zukunft liegenden wirtschaftlichen Interessen des Klägers stärker als früher zu berücksichtigen (BTDrucks 517/12, S. 373 f). Da es in Kindergeldsachen um Dauersachverhalte geht, kommt daher trotz des sog. Monatsprinzips regelmäßig eine Anhebung gemäß Absatz 3 Satz 2 in Betracht. Das Merkmal der „offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen“ verlangt insoweit nicht, dass diese zukünftigen Auswirkungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits sicher feststehen müssen. |
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| | c) Soweit die Erinnerungsgegnerin hingegen den Ansatz eines zusätzlichen Jahresbetrages begehrt, konnte dem nicht gefolgt werden. Der begehrte Ansatz entspräche zwar der vom Gesetzgeber erneut geänderten Rechtslage gemäß § 52 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz GKG n.F. Diese Regelung, die auch der früheren Rechtslage entspricht, gilt jedoch erst (wieder) ab dem 16. Juli 2014 und ist auf den Streitfall daher noch nicht anwendbar (zur Rechtsentwicklung s. auch BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, iuris). |
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| | 3. Die Entscheidung erfolgt gemäß § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss (zur funktionellen Zuständigkeit s. Gräber/Stapperfend, FGO, Kommentar § 149 FGO Rz. 18, m.w.N.; s. ferner Brandis in Tipke/Kruse, FGO, § 149 Tz. 21, m.w.N.). Der Beschluss ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht anfechtbar. |
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