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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| | Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Auskunft über im Kalenderjahr 2013 erdiente Boni, einen die Bonusansprüche belegenden Buchauszug sowie eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Bonusabrechnung und auf Zahlung der Boni. Sämtliche im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht, weil ein eventueller Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Bonusleistungen für das Jahr 2013 mangels Passivlegitimation ausgeschlossen ist. |
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| | 1. Ein eventueller Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Bonuszahlungen ergibt sich insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag. Denn in Bezug auf die Gewährung von Bonusleistungen fehlt es an einer vertraglichen Bindung der Beklagten. |
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| | a. Nach der – auch vorliegend einschlägigen – Rechtsprechung des BAG zur Gestaltung von Aktienoptionsprogrammen stehen Ansprüche aus einer Aktienoptionsgewährung nicht immer in demselben synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wie die vertraglich vom Arbeitgeber geschuldete Vergütung (BAG 16.01.2008 – 7 AZR 887/06, NZA 2008, 836, 837 f.; BAG 12.02.2003 – 10 AZR 299/02, NZA 2003, 487, 489; s. auch LAG München 12.02.2009 – 3 Sa 833/08, juris Rn. 30 f. und LAG Hessen 14.08.2008, 20 Sa 1172/07, juris Rn. 34 sowie instruktiv Annuß/Lembke, BB 2003, 2230 ff.). Schließt ein Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Gewährung von Aktienoptionen nicht mit seinem Arbeitgeber, sondern mit einem anderen Konzernunternehmen ab, so können Ansprüche aus dieser Vereinbarung grundsätzlich nur gegenüber dem vertragsschließenden Konzernunternehmen geltend gemacht werden und werden nicht Bestandteil des Arbeitsverhältnisses mit einer Tochtergesellschaft dieses Konzernunternehmens. Der Vertrag über die Gewährung von Aktienoptionen steht rechtlich selbständig neben dem Vertrag des Arbeitnehmers mit der Tochtergesellschaft, der regelmäßig nur das Motiv für den Abschluss eines Optionsgewährungsvertrags darstellt (BAG 16.01.2008 – 7 AZR 887/06, NZA 2008, 836, 837 f. m. w. N.). |
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| | Es sind zwar Fallkonstellationen denkbar, in denen Aktienoptionen arbeitsvertraglich als Teil der geschuldeten Vergütung vereinbart werden; eine rechtliche Verpflichtung oder eine tatsächliche Vermutung für eine solche Vertragsgestaltung besteht aber nicht. Maßgeblich sind stets die konkreten vertraglichen Vereinbarungen. Die Frage, wer aus einem Aktienoptionplan verpflichtet wird, lässt sich daher nicht einheitlich beantworten. Die Beantwortung dieser Frage hängt von den jeweiligen rechtsgeschäftlichen Beziehungen im Rahmen von Optionsprogrammen ab (BAG 16.01.2008 – 7 AZR 887/06, NZA 2008, 836, 837 f.; LAG München 12.02.2009 – 3 Sa 833/08, juris Rn. 30). |
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| | Diese Grundsätze, die ohne weiteres auch für Vereinbarungen über andere Formen von Bonusleistungen als für Bezugsrechte von Aktien(optionen) gelten (s. nur Annuß/Lembke, BB 2003, 2230, 2234), schließen daher nicht aus, dass eine eigene Verpflichtung des konzernangehörigen Arbeitgebers gegen seinen Vertragsarbeitgeber auch bei der Gewährung von Bonusleistungen eines anderen Konzernunternehmens begründet werden kann. Ein solcher Anspruch gegen den Vertragsarbeitgeber bedarf jedoch der ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung. Fehlt eine solche Vereinbarung, steht der Vertrag über die Gewährung von Bonusleistungen gegen ein anderes Konzernunternehmen rechtlich selbständig neben dem Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers mit seinem Vertragsarbeitgeber. |
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| | b. Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2013 gegen die Beklagte ausgeschlossen, denn es gibt keine ausdrückliche oder konkludente Bonusvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten. Ein Anspruch des Klägers folgt insbesondere nicht aus Nr. 5 des zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrags in Verbindung mit dem zwischen dem Kläger und Vertretern der W. Inc. abgeschlossenen Bonus Opportunity Statement für das Jahr 2013. Nr. 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrags schließt unmissverständlich jegliche Ansprüche aus dem Bonusprogramm gegen die Beklagte aus und stellt – ebenso unmissverständlich – klar, dass alleiniger Vertragspartner eines Bonusprogramms die W. Inc. ist. |
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| | Nach der Überzeugung der Kammer ist diese Regelung auch unter Berücksichtigung der weiteren Absätze von Nr. 5 des Arbeitsvertrags nicht anders zu verstehen. Soweit der Kläger meint, bereits aus Nr. 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags, nach dem "der Arbeitgeber", also die Beklagte, als weiteren Leistungsanreiz ein Bonusprogramm geschaffen hat, ergebe sich eine vertragliche Bindung der Beklagten, folgt dem die Kammer nicht. Mit diesem Eingangssatz wird lediglich der Hintergrund des Bonusprogramms beschrieben. Der Wille der Beklagten zu einer (eigenen) vertraglichen Bindung ist in diesem Absatz nicht zu erkennen. |
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| | Auch Abs. 3 von Nr. 5 des Arbeitsvertrags führt nicht zu einer abweichenden Bewertung. Selbst auf der Grundlage der klägerischen Ansicht, Nr. 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrags begründe unmittelbar Ansprüche zwischen dem Kläger und der Beklagten, würden Ansprüche nach Nr. 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrags doch nur für das jeweilige Geschäftsjahr eines unterjährigen Ein- oder Austritts begründet. Ein Wille der Parteien zu einer weitergehenden Begründung von Ansprüchen der Beklagten aus einem Bonusprogramm ist – insbesondere unter Berücksichtigung von Nr. 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrags – nicht erkennbar. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass er bei diesem Verständnis der rechtlichen Bindungen zwar für das Jahr 2014 einen Bonusanspruch gegen die Beklagte haben könnte, Ansprüche für das Jahr 2013 aber aufgrund der Bonusregelungen (sowohl gegen die Beklagte als auch gegen die W. Inc.) ausgeschlossen seien, spricht das nicht gegen die Wirksamkeit der getroffenen Vertragsabreden. Dieses Ergebnis wäre lediglich das mögliche Resultat der zulässigen rechtlichen Gestaltung des Bonusprogramms. |
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| | Abschließend sei darauf hingewiesen, dass Nr. 5 des Arbeitsvertrags auch einer rechtlichen Prüfung anhand der §§ 305 ff. BGB standhält. Nach vorstehender Auslegung der Regelung ist sie weder unklar noch intransparent, sondern enthält eindeutige Regelungen zu den vertraglichen Beziehungen im Rahmen des Bonusprogramms. Auch soweit der Kläger unter Bezugnahme der Rechtsprechung des BAG zur Zulässigkeit der Vereinbarung von variablen Entgeltbestandteilen darauf hingewiesen hat, bei voller Zielerreichung betrage der Anteil seiner variablen Vergütung mehr als 40 % des Gesamteinkommens, kann dieser Vortrag höchstens im Rahmen einer AGB-Kontrolle des mit der W. Inc. vereinbarten Bonusprogramms berücksichtigt werden. Eine rechtliche Bindung der Beklagten ergibt sich daraus keinesfalls. |
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| | 2. Sonstige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Bonuszahlungen werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Klage war vor diesem Hintergrund insgesamt abzuweisen. Die sonstigen zwischen den Parteien diskutierten Fragen können daher dahinstehen. |
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| | 2. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts folgt dem Grunde nach aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe dem Bonus des Klägers für das Jahr 2013 auf der Grundlage der wahrscheinlichen Zielerreichung gemäß den Angaben des Klägers (Abl. 56). |
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| | 3. Die Entscheidung darüber, die Berufung nicht gesondert zuzulassen, beruht auf § 64 Abs. 3a ArbGG. Gründe für die gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. |
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