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| | Die Klage ist verfristet und damit unzulässig, soweit der Kläger die Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt. Jedenfalls ist die Klage insoweit unbegründet (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) (A.). Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 2 VwGO) (B.). Die Ausweisung des Klägers gemäß Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.04.2016 ist rechtmäßig (I.). Es bestehen weiter keine rechtlichen Bedenken gegen die Entscheidungen zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (II.). Die Abschiebungsandrohung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig; dies gilt auch, soweit dem Kläger die Abschiebung aus der Haft heraus ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht wird (III.). |
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| | Maßgeblich für die Beurteilung der Ausweisung, des Befristungsbegehrens und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 3/16 -, juris Rn. 18, vom 14.05.2013 - 1 C 13/12 -, juris Rn. 9 und vom 04.10.2012 - 1 C 13/11 -, juris Rn. 16). |
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| | A. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt. |
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| | Der anwaltlich vertretene Kläger hat im Klageschriftsatz vom 13.05.2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.04.2016 (umfassend) aufzuheben. Einen Verpflichtungsantrag bezogen auf die Neubescheidung des Antrags auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat der damalige Prozessvertreter des Klägers allerdings nicht gestellt. Aus der in diesem Schriftsatz enthaltenen vorläufigen Klagebegründung ergibt sich zudem kein Hinweis darauf, dass der Kläger nicht nur die Aufhebung der Ausweisung und der daran anknüpfenden Folgeentscheidungen, sondern auch eine Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids und die Neubescheidung seines Antrags auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrte. Die Begründung setzt sich vielmehr mit der Frage der Aufenthaltserlaubnis nur insoweit auseinander, als deren Ablehnung in der kurzen Sachverhaltsdarstellung erwähnt wird. Auch die weitere - wenngleich erst am 24.06.2016 und damit nach Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingegangenen - Klagebegründung geht ausschließlich auf die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet ein, ohne die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu thematisieren. Der fristgerecht erhobene Anfechtungsantrag im Schriftsatz vom 13.05.2016 ist daher dahingehend auszulegen, dass sich dieser nur auf die Ziffern 1 sowie 3 bis 5 des Bescheids vom 18.04.2016 bezieht. |
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| | Soweit der Kläger nunmehr in der mündlichen Verhandlung die Aufhebung (auch) von Ziffer 2 und die Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, ist dieser Antrag verfristet. Wird ein Verwaltungsakt, der wie vorliegend mehrere rechtlich selbständige Regelungen enthält, zunächst nur teilweise angefochten und werden später weitere Teile der gleichen Behördenentscheidung in das anhängige Klageverfahren einbezogen, tritt für die nicht angefochtenen Teile nach dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist die Bestandskraft ein; sie kann durch die nachträgliche Einbeziehung in ein schon anhängiges Klageverfahren nicht mehr beseitigt werden (vgl. Meissner in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EGL Juni 2017, § 74 Rn. 43 m.w.N.). |
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| | Unabhängig hiervon ist die Klage bezogen auf die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aber jedenfalls unbegründet. Die Ablehnung des Antrags erweist sich als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). |
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| | Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf zudem einem Ausländer, der ausgewiesen ist, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Da die Ausweisung des Klägers rechtmäßig erfolgt ist (vgl. hierzu sogleich unter B.I.), war auch die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig. |
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| | B. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. |
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| | I. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. |
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| | Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der seit dem 17.03.2016 geltenden Fassung gemäß Art. 1 des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11.03.2016 (BGBl. I, S. 394). |
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| | Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Ein Ermessen ist der Ausländerbehörde aufgrund des am 01.01.2016 in Kraft getretenen gesetzlichen Systemwechsels im Ausweisungsrecht hin zu einer gebundenen Entscheidung nicht mehr eingeräumt (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 22.02.2017, a.a.O., Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 49 und Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 19). |
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| | Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017, a.a.O., Rn. 26). |
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| | Hier erfüllt das Verhalten des Klägers das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (1.). Vom Kläger geht nach wie vor eine sehr hohe Gefahr einer erneuten Straffälligkeit im Bereich Einreise- und Aufenthaltskriminalität aus (2.). Dem öffentlichen Ausweisungsinteresse stehen gewichtige Bleibeinteressen des Klägers und seiner Familie nach §§ 53 Abs. 1, 55 Abs. 2 AufenthG gegenüber (3.). Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse und dem Bleibeinteresse des Klägers und seiner Familie unter Berücksichtigung sämtlicher den Einzelfall prägender Umstände und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit führt zu dem Ergebnis, dass das Regierungspräsidium die Ausweisung des Klägers zu Recht verfügt hat (4.). |
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| | 1. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse u.a. dann besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Ausreichend ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 53 ff. StGB (Tanneberger, in: BeckOK AuslR, AufenthG, § 54 Rn. 11, Stand 01.08.2017; Bauer/Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl., § 54 Rn. 8). Der Kläger erfüllt aufgrund der seit dem 28.10.2015 rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Traustein vom 20.10.2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in fünf tatmehrheitlichen Fällen diesen Tatbestand. Unschädlich ist hierbei, dass die Einzelstrafen der jeweiligen Vorsatztaten der Gesamtfreiheitsstrafe jeweils unterhalb von zwei Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt wurden. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unterscheidet sich insoweit von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 17/12 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 – 11 S 2029/16 –, juris Rn. 40). |
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| | 2. Die Gefahr, dass der Kläger erneut insbesondere im Bereich der Einreise- und Aufenthaltskriminalität straffällig wird, ist sehr hoch. Sie folgt aus dem strafrechtlichen Werdegang des Klägers, der sich seit Jahren weitgehend unbeeindruckt von straf- und ordnungsrechtlichen Sanktionen zeigt. |
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| | a) Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zu einander in Bezug zu setzen sind. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13/11 -, juris Rn. 18). Bei der insoweit zu treffenden Prognose sind nicht allein das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat zu berücksichtigen, sondern alle Umstände des Einzelfalls einzustellen, wie etwa die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts (BVerwG, Urteil vom 04.10.2012, a.a.O., juris Rn. 12; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl., § 53 Rn. 28 m.w.N.). Diese Prognoseentscheidung obliegt dem die Ausweisung überprüfenden Gericht. Es gibt im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Umstände (wie etwa psychische Erkrankungen), die die Hinzuziehung eines Sachverständigen gebieten würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 B 39/15 -, juris Rn. 12 und vom 01.03.2016 - 1 B 30/16 -, juris Rn. 7). |
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| | b) Nach den Feststellungen des Landgerichts Traunstein beschloss der Kläger, der sich aufgrund der schweren Erkrankung seiner Tochter und der fehlenden Arbeitserlaubnis in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, Anfang des Jahres 2015, sich mit Schleuserfahrten ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen, indem er ausländische Personen, die nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis waren, bei deren unerlaubter Einreise ins Bundesgebiet unterstützte. Er verbrachte die Personen aus Ungarn bzw. Österreich mit seinem Pkw in Kenntnis von deren fehlenden Aufenthaltserlaubnissen ins Bundesgebiet und verlangte hierbei pro Person zwischen 600,- und 700,- Euro, wobei das Geld teilweise vollständig bar bezahlt, teilweise nur als Anzahlung geleistet wurde und die Geschleusten sich verpflichteten, das Geld ratenweise später bei ihm abzubezahlen. Am 25.03.2015 gegen 0.05 Uhr reisten insgesamt 10 kosovarische bzw. afghanische Staatsangehörige, darunter vier Kinder, ohne die erforderlichen Aufenthaltserlaubnisse über den ehemaligen Grenzübergang Bad Reichenhall Autobahn in das Bundesgebiet ein. Diese Personen wurden von dem Kläger mit seinem Pkw von Ungarn über Österreich ins Bundesgebiet verbracht, wo sie sich bis zu ihrer vorläufigen Festnahme kurze Zeit nach der Einreise auf der Bundesautobahn A8 in Höhe von Anger aufhielten. Für diese Fahrt hatte der Kläger von den geschleusten Personen mindestens 3.000,- Euro erhalten, 1.650,- Euro Bargeld wurden in der Folge bei ihm sichergestellt und 1.650,- Euro bei seiner Begleiterin; dieses Geld hatte der Kläger ihr - um nicht aufzufallen - vor dem Überschreiten der Grenze ausgehändigt. Zwischen dem 02. und 03.03.2015 verbrachte der Kläger sieben albanische Staatsangehörige, die sämtlich nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltserlaubnisse waren, über einen nicht näher bekannten Grenzübergang ins Bundesgebiet. Für diese Fahrt erhielt der Kläger 600,- Euro pro Person bzw. ließ sich - soweit sofortige Barzahlung nicht möglich war - diesen Schleuserlohn versprechen. Am 06.03.2015 reiste eine Gruppe von acht kosovarischen Staatsangehörigen, darunter vier Kinder, ohne die erforderlichen Aufenthaltserlaubnisse von Ungarn her über Österreich ins Bundesgebiet ein. Der Kläger verbrachte auch in diesem Fall die Personen mit seinem Fahrzeug über die Grenze, wobei eine sechsköpfige Familie 2.300,- Euro bezahlen musste. Wie hoch der Schleuserlohn für die restlichen Personen war, konnte nicht mehr festgestellt werden. Am 07.03.2015 verbrachte der Kläger eine Gruppe von sieben Personen, darunter albanische, kosovarische und afghanische Staatsangehörige, mit seinem Fahrzeug über einen unbekannten Grenzübergang ins Bundesgebiet. Diese Schleuserfahrt wurde von einem zweiten Schleuserfahrzeug mit weiteren acht unerlaubt einreisenden Personen begleitet; es konnte allerdings nicht festgestellt werden, dass der Kläger für diese Schleusung verantwortlich war. Allein eine fünfköpfige Familie bezahlte einen Betrag von 400,- Euro und sollte in der Folge weitere 2.300,- Euro in Raten zurückbezahlen. Die erste Schleusungsfahrt fand im Januar oder Februar 2015 statt; der Kläger verbrachte als Fahrer eines Fahrzeugs eine Gruppe von vier kosovarischen Staatsangehörigen von Ungarn kommend über Österreich ins Bundesgebiet. Einer der Geschleusten bezahlte an den Kläger 3.000,- Euro. |
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| | Im Strafverfahren vor dem Landgericht Traunstein räumte der Kläger diese Taten zwar ein, was die Strafkammer strafmildernd berücksichtigte. Jedoch hat der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hiervon wieder distanziert und geäußert, es treffe nicht zu, dass er mehrere Schleuserfahrten durchgeführt habe. Vielmehr habe er auf Anraten des Gerichts nur deshalb entsprechend dem Tatvorwurf gestanden, um eine härtere Strafe zu vermeiden. Aus der von der Kammer beigezogenen Strafakte ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu einem Geständnis gedrängt worden sein könnte. Aus einem Aktenvermerk des Vorsitzenden Richters der Strafkammer in der Strafakte über ein Telefonat mit dem damaligen Strafverteidiger des Klägers vom 17.09.2015 geht im Gegenteil hervor, dass die Initiative zur Abgabe eines Geständnisses vom Kläger selbst bzw. dessen Verteidiger ausging (Strafakte 280 Js 10953/15, Bl. 470). Aus der Strafakte ergibt sich zudem, dass mehrere, angesichts des bereits zuvor angekündigten Geständnisses des Klägers in der Hauptverhandlung nicht mehr vernommene Zeugen den Kläger im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung eindeutig als Fahrer des zu ihren Schleusungen jeweils genutzten Pkw identifiziert hatten (vgl. Aussagen des Zeugen S. Sh., Bl. 392ff., des Zeugen M. Z., Bl. 408ff. und des Zeugen R. H., Bl. 422), was mit ein Grund für die Abgabe des Geständnisses gewesen sein dürfte. |
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| | c) Eine weitere Grundlage für die Prognose ist der Umstand, dass der Kläger bereits vor der Verurteilung durch das Landgericht Traunstein vom 20.10.2015 wegen Einreisedelikten vorbestraft war. Nachdem der Kläger mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.12.2001, bestandskräftig seit dem 29.08.2002, ausgewiesen worden war, reiste er nach den Feststellungen des Amtsgerichts Dillingen im Urteil vom 24.08.2006 am 24.06.2006 unerlaubt in die Bundesrepublik ein. Wegen dieser Sache befand sich der Kläger vom 03.07.2006 bis zum 30.01.2007 in Haft und wurde anschließend in den Kosovo abgeschoben. Die Hafterfahrung beeindruckte den Kläger offensichtlich nicht. Ausweislich des Strafbefehls des Amtsgerichts Müllheim vom 09.06.2009 und weiterem Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 28.01.2010 reiste er am 20.03.2009 und 17.12.2009 erneut unerlaubt ins Bundesgebiet ein. In der beigezogenen Strafakte 280 Js 10953/15 findet sich weiter eine Mitteilung des ungarischen Verbindungsbüros, wonach der Kläger am 21.11.2011, am 26.11.2012 und am 18.12.2013 wegen unerlaubter Einreise aus Ungarn ausgewiesen worden ist. Dabei wurde er am 31.07.2012 zu einer dreimonatigen Haftstrafe verurteilt; seine Entlassung erfolgte am 26.11.2012 (Bl. 450f.). Darüber hinaus erließ das schweizerische Statthalteramt Bezirk Bülach am 17.03.2014 einen Strafbefehl gegen den Kläger, nachdem dieser am 20.02.2014 ohne das erforderliche Visum in die Schweiz eingereist war (Bl. 478ff.). Die in dem zur Schleusung genutzten Fahrzeug aufgefundenen Notizbücher mit umfangreichen Aufzeichnungen des Klägers, welche in der Strafakte 280 Js 10953/15 enthalten sind, deuten des Weiteren ebenso wie die in Italien gegen den Kläger laufenden Ermittlungen darauf hin, dass sich dieser möglicherweise in weit größerem und professionellerem Umfang als Schleuser betätigt hat, als von den deutschen Strafverfolgungsbehörden letztlich ermittelt werden konnte. |
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| | d) Für die Kammer belegen die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er auch die Zeit in der (erneuten) Haft bislang nicht genutzt hat, um sich zu seinen Straftaten tatsächlich zu bekennen und sich mit diesen kritisch auseinanderzusetzen. Vielmehr zeichnet sich der Kläger bislang nach dem persönlichen Eindruck der Kammer in der mündlichen Verhandlung durch eine fehlende Einsicht in die eigene Verantwortung für das Geschehene und eine unterbliebene Aufarbeitung seines strafrechtlichen Verhaltens aus. Seine Angaben bleiben diesbezüglich pauschal und phrasenhaft. Diese Einschätzung wird durch die Justizvollzugsanstalt Ulm gestützt, die am 10.12.2015 in einem Vermerk über das Erstgespräch unter anderem festgehalten hat, der Kläger trete fordernd und dominant sowie die eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit bagatellisierend auf. Anhaltspunkte für eine spätere Aufarbeitung der Taten, beispielsweise anlässlich weiterer Gespräche in der Justizvollzugsanstalt, ergeben sich aus der Gefangenenpersonalakte des Klägers nicht. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer beklagte der Kläger vor allem die Situation seiner Familie, ohne sich jedoch glaubhaft und überzeugend zu seinem eigenen Fehlverhalten zu bekennen. |
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| | Auch die Haltung der Strafvollstreckungskammer Ulm und des Oberlandesgerichts Stuttgart anlässlich des Antrags des Klägers auf Aussetzung des Strafrestes nach zwei Drittel verdeutlichen das Fortbestehen der vom Kläger ausgehenden Gefahr. Die Strafvollstreckungskammer hat im Beschluss vom 30.06.2017 ausgeführt, eine bedingte Entlassung des Klägers könne unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht verantwortet werden. Dabei ist die Strafvollstreckungskammer zwar von einer Auseinandersetzung des Klägers mit seinen Taten ausgegangen und hat ihm zu Gute gehalten, dass er eine Arbeitsstelle sowie eine Wohnung in Aussicht habe und über feste Bezugspersonen verfüge. Sie hat weiter festgestellt, dass es in der Justizvollzugsanstalt zu keinen Beanstandungen gekommen sei und dass der Kläger angesichts seiner familiären Situation besonders haftempfindlich sei. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits mehrfach einschlägig vorbestraft und auch hafterfahren sei. Auch wenn er zwischen 2010 und 2015 keine weiteren Straftaten begangen habe, sei er trotz zahlreicher Verurteilungen und gewährter Bewährungen erneut straffällig geworden. Die schwierige familiäre Situation habe bereits zum Zeitpunkt der letzten Tatbegehung bestanden. Das Oberlandesgericht Stuttgart vermag dem Kläger im Beschluss vom 24.08.2017 ebenfalls keine positive Prognose zu stellen. Der Senat führt insoweit aus, dass durchgreifende Zweifel daran bestünden, dass der Kläger eine Bewährungszeit tatsächlich straffrei durchstehen und Tatanreizen erfolgreich widerstehen könne. Die früheren Verurteilungen zeigten, dass die kriminelle Neigung des Klägers tief verwurzelt sei. Sie beschränke sich auch keineswegs auf Einreise- und Aufenthaltsdelikte. Der Kläger sei trotz seiner familiären Verantwortung 2015 erneut erheblich straffällig geworden. Durch die ausgesprochen kurze Rückfalldauer seit dem neuerlichen Aufenthalt im Inland habe der Kläger gezeigt, dass die früheren Maßnahmen nicht zu einem Umdenken geführt hätten. Die aktuellen Straftaten seien schwerwiegend und durch hohe kriminelle Energie gekennzeichnet. Hiervon habe sich der Kläger auch nicht durch sein schon damals bestehenden soziales Umfeld, insbesondere die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und den Kindern, abhalten lassen. Er habe es auch in Kauf genommen, seiner Lebensgefährtin als Unterstützung für die Pflege der behinderten Tochter nicht mehr zur Verfügung stehen zu können. Auch habe er zum Zeitpunkt jedenfalls der letzten Schleuserfahrt bereits eine konkrete Aussicht auf eine legale Einkommensquelle ab April 2015 gehabt und trotzdem die Fahrt durchgeführt. Daher führe auch die Feststellung im Urteil des Landgerichts Traunstein, Motiv sei die Finanzierung von Pflegeleistungen und medizinischen Behandlungen für die Tochter gewesen, nicht zu einer geänderten prognostischen Beurteilung der kriminellen Neigung des Klägers. Zudem werde gegen den Kläger in Italien ein Strafverfahren wegen einer vergleichbaren Tat betrieben. Dieses Strafverfahren stehe ebenfalls der Feststellung einer positiven Prognose deutlich entgegen und liefere einen Anhaltspunkt dafür, dass die kriminellen Aktivitäten des Klägers ein größeres Ausmaß gehabt hätten und von internationaler Tragweite gewesen seien. Die Verwendung dieser Umstände sei im Rahmen der Prognoseentscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB möglich und zulässig und verstoße insbesondere nicht gegen die Unschuldsvermutung. Nicht zuletzt bestehe beim Kläger u.a. angesichts des Auslieferungsverlangens der Italienischen Republik eine vollkommen ungewisse Zukunftsperspektive. |
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| | Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht - der Kläger ist nach wie vor verschuldet - sondern auch mit Blick auf seine persönliche Situation lassen sich keine belastbaren stabilisierenden Faktoren erkennen. Die mit dem Urteil des Amtsgerichts Müllheim vom 09.06.2009 und dem Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 28.01.2010 abgeurteilten Taten hat der Kläger nach der Geburt seiner Tochter V. begangen. Bei den im Jahr 2015 begangenen Straftaten lebte er bereits in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern. Es sind somit trotz entsprechender Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine objektiven Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die familiären Beziehungen des Klägers diesen künftig von der Begehung weiterer Straftaten abhalten könnten. |
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| | Die Tatsache, dass der Strafvollzug des Klägers entsprechend den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt beanstandungsfrei verläuft, relativiert die Gefahrenprognose angesichts des erheblichen Gewichts der zu Lasten des Klägers zu würdigenden Umstände nicht. |
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| | 3. Dem öffentlichen Ausweisungsinteresse stehen schwerwiegende Bleibeinteressen des Klägers und seiner Familie gegenüber. |
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| | Nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG wiegt das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG insbesondere schwer, wenn der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Gleiches gilt nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, wenn die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind bzw. ist. |
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| | Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, kurz nach dem positiven Vaterschaftstests gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin das Sorgerecht für V. erhalten zu haben. Diese Aussage wurde durch seine Lebensgefährtin bestätigt. Aus einem Aktenvermerk des Regierungspräsidiums Tübingen vom 17.03.2016 (Band III der Akten, AS 36) ergibt sich jedoch, dass der Kläger nach Erkenntnissen des Jugendamts der Stadt Ulm jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt kein Sorgerecht hatte. Entgegen der Annahme des Klägers ergibt sich auch aus der Geburtsurkunde seiner Tochter, in der er als Vater eingetragen ist, und aus der Urkunde über die Zustimmung der Kindsmutter zur Vaterschaftsanerkennung vom 28.06.2010 kein Sorgerecht des Klägers für V.; vielmehr weisen diese Dokumente lediglich seine Vaterschaft nach. Unabhängig hiervon übt der Kläger aber regelmäßigen Umgang mit seiner Tochter aus, so dass der Tatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG erfüllt ist. Darüber hinaus sind nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG das Wohl und die Belange sowohl V.s als auch Vl.s, für die der Kläger ebenfalls die Vaterrolle übernommen hat, zu berücksichtigen. |
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| | 4. Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers überwiegt die Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. |
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| | § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt für eine Ausweisung ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Diese sind, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, sowie - in der seit dem 17.03.2016 geltenden Fassung - die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, wobei die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen sind, noch nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen müssen. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrunde liegenden Wertungen hinausgehen, diese unterschreiten oder ihnen entgegenstehen. Insbesondere ist hier der Frage nachzugehen, ob und in welchem Maße die konkreten Umstände des Einzelfalles signifikant von vertypten gesetzlichen Wertungen abweichen. Sind im konkreten Fall keine Gründe von erheblichem Gewicht - etwa auch solche rechtlicher Art - ersichtlich, die den gesetzlichen Wertungen der §§ 54, 55 AufenthG entgegenstehen, wird regelmäßig kein Anlass bestehen, diese Wertungen einzelfallbezogen zu korrigieren. Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkreten Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso (BVerfG, Beschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, juris Rn. 41f.) wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016, a.a.O., Rn. 141 ff.; Beschluss vom 11.04.2016, a.a.O., Rn. 29 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2016 - 18 A 610/14 -, juris Rn. 76f.). Bei der erforderlichen Gesamtabwägung sind zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung zudem ergänzend die vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK hierzu entwickelten Kriterien heranzuziehen (vgl. zu den sog. „BoultifÜner-Kriterien“ insbesondere EGMR, Urteile vom 18.10.2006 - 46410/99 <Üner> -, und vom 02.08.2001 - 54273/00 -, beide juris; ausführlich auch: Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., Vorb. §§ 53-56 AufenthG, Rn. 95ff.; Fischer, HTK-AuslR/Ausweisungsschutz nach Art. 8 EMRK). |
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| | Hiervon ausgehend ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er in den Jahren von 1994 bis jedenfalls 2007 und wieder ab Ende 2013 seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hatte und sich bis zu seiner ersten Ausweisung im Jahr 2001 legal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Er hat zwar keinen im Bundesgebiet allgemein anerkannten Bildungs- bzw. Berufsabschluss, ist hier jedoch immer wieder erwerbstätig gewesen. Der Kläger spricht - wovon sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung hat überzeugen können - ein alltagstaugliches Deutsch. |
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| | Von besonderer Bedeutung sind die familiären Bindungen des Klägers. Wie insbesondere aus seinen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung und auch den Berichten der Justizvollzugsanstalt sowie der Lebensgefährtin des Klägers deutlich geworden ist, ist sein Verhältnis zu seiner Tochter V. und seiner Stieftochter Vl. von einer wechselseitigen innigen emotionalen Beziehung geprägt. |
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| | Der Kläger nimmt - auch unter den erschwerten Bedingungen des geschlossenen Vollzugs - aktiv am Leben der Kinder teil. Seine Lebensgefährtin schöpft mit den Kindern die in der Vollzugsanstalt zulässigen Besuche aus, es finden auch regelmäßige Telefonate statt. Der Kläger nutzt mit seinen Töchtern zudem das Vater-Kind-Projekt der Justizvollzugsanstalt, welches ihnen ermöglicht, mehr Zeit als bei einem Regelbesuch üblich miteinander zu verbringen. Die beiden Töchter haben ein außerordentlich hohes Interesse daran, dass der Kläger im Bundesgebiet verbleibt. Dem Kläger kommt das Recht und die Aufgabe zu, als Vater für seine Kinder - auch emotional - zu sorgen. |
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| | Dabei ist insbesondere die Situation der Tochter V. in den Blickt zu nehmen. Diese leidet ausweislich des in der Ausländerakte der Stadt Ulm befindlichen Bescheids des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 10.01.2013 an einer psychomotorische Entwicklungsstörung, einer beidseitigen Hüftdysplasie sowie einer beidseitigen Sehminderung. Der Grad ihrer Behinderung liegt bei 100. Die St. Lukas-Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie beschreibt V. in ihren Berichten vom 21.07.2017 und vom 07.08.2017 als schwerst mehrfachbehindertes Mädchen mit hohem Unterstützungsbedarf. Als Diagnosen werden u.a. eine tiefgreifende Entwicklungsstörung auf dem Boden einer frühkindlichen hirnorganischen Schädigung, Entwicklungsrückstände von Motorik und Sprache, eine spastische, diplegische Zerebralparese, Epilepsie mit generalisierten Anfällen (aktuell Anfallsfreiheit seit zwei Jahren) und Adipositas benannt. Zusätzlich zu ihrer schweren Entwicklungsstörung hätten sich in den letzten zweieinhalb Jahren massive Verhaltensauffälligkeiten bei V. gezeigt. Vor allem unter Anspannung reagiere V. mit Schreien, auto- und fremdaggressivem Verhalten. Zudem habe man bei V. ein großes Bedürfnis nach Ruhe und eine im Verlauf zunehmende Anspannung in unruhigen Situationen erlebt. Der Beginn dieser Verhaltensauffälligkeiten stehe (nach Schilderung der Kindsmutter) in zeitlichem Zusammenhang mit der Inhaftierung des Klägers. Aufgrund häufiger Infekte habe V. in den vergangenen Monaten nur wenige, vereinzelte Tage die Schule besuchen können und sei ansonsten jeden Tag rund um die Uhr zu Hause von der Mutter betreut worden. Unterstützung im Sinne einer Pflegekraft oder einer pädagogischen Familienhilfe bestehe bislang keine. Auch erfolge keine, aus Sicht der Klinik dringend notwendige Förderung des Kindes. Laut Schulbericht könne V. mit kurzen Unterbrechungen bis zu 20 Minuten konzentriert und aktiv mitarbeiten. Nach dem Klinischen Interview zur Erfassung des emotionalen Befundes habe sich V. für die meisten Bereiche zwischen Ebene 1 (Symbiose, 0-6 Monate) und Ebene 2 (Bindung, 6-18 Monate) befunden. Bei der Interpretation dieses Ergebnisses und den damit verbundenen Bedürfnissen müsse jedoch berücksichtigt werden, dass bei V. eine eindrückliche autistische Störung bestehe. V. habe von sich aus wenig Bezug zu anderen Personen aufgenommen und habe nur ein begrenztes Interesse an sozialer Gegenseitigkeit. Sie habe Schwierigkeiten gehabt, die Nähe anderer Personen auszuhalten und reagiere v.a. in (Versorgungs-)Situationen, die Nähe notwendig machten, angespannt und aggressiv. Während der regelmäßigen Besuche auf der Station habe zwischen Mutter und Tochter eine deutliche Interaktionsproblematik beobachtet werden können. Zudem sei beobachtet worden, dass durch den Umgang der Mutter mit V. verschiedene Verhaltensauffälligkeiten verstärkt bzw. aufrechterhalten worden seien. Zusammenfassend werde u.a. empfohlen, dass die Kindsmutter mehr Wissen über V.s Störung erfahre und Anleitung im Umgang mit den autistischen Verhaltensauffälligkeiten bekomme. Dazu und um die beobachteten maladaptiven Verhaltensmuster zwischen Mutter und Tochter aufzulösen, werde eine fachkompetente, sozialpädagogische Familienhilfe empfohlen. Daneben empfehle die Klinik ein regelmäßiges physiotherapeutisches Angebot unabhängig vom Schulbesuch sowie eine häusliche Kinderkrankenpflege. Wünschenswert sei vor dem Hintergrund von beginnenden Verhaltensauffälligkeiten Vl.s zudem die Installierung einer stundenweisen Fremdbetreuung für V. zu Hause durch familienunterstützende Dienste oder häusliche Krankenpflege, damit die Mutter Zeit mit ihrer zweiten Tochter verbringen könne. Auch sei ein regelmäßiges heilpädagogisches Angebot für Vl. vorstellbar. In den Schulferien könnten sowohl V. als auch die Familie von der Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege profitieren. Da zur Beziehung zwischen V. und dem Kläger keine Aussagen aus eigener Erfahrung gemacht werden könnten, könnten hier keine klaren Empfehlungen ausgesprochen werden. Möglicherweise könne die Anwesenheit des Klägers und dessen aktive Mithilfe bei der Versorgung V.s eine Entlastung für die Kindsmutter sein und damit die Interaktionsproblematik zwischen Mutter und Tochter entspannen. Ausweislich eines Attest des behandelnden Kinderarztes vom 12.01.2018 ist die Lebensgefährtin des Klägers nach wie vor mit der Situation überfordert. Vom Jugendamt und einer mobilen Pflege wolle sie sich aus Stolz nach wie vor nicht unterstützen lassen. Nach dem stationären Aufenthalt in der St. Lukas-Klinik und besserer Einstellung der Medikation habe sich der Kindsmutter zufolge V.s Verhalten und der Umgang mit ihr etwas verbessert. V. könne jetzt fast regelmäßig die Behindertenschule besuchen. Dadurch habe sich auch die Situation für Vl. verbessert. Nach wie vor wäre die Abschiebung des Klägers der Mutter zufolge für die Familie aber die „absolute Katastrophe“. |
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| | Im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft haben gleichermaßen auch die Lebensgefährtin des Klägers und er selbst ein sehr hohes Interesse an einem Verbleib des Klägers in der Bundesrepublik. Seine Ausweisung - zumal sie zu seiner Trennung von den übrigen Familienmitgliedern führt - ist vor diesem Hintergrund ein erheblicher Eingriff in das auch durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. |
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| | Zu Lasten des Klägers ist die Schwere der begangenen Straftaten, deren Aburteilung zum Entstehen des Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geführt hat, zu berücksichtigen. Neben der bereits oben festgestellten sehr hohen Wiederholungsgefahr fällt auch seine fehlende Bereitschaft bzw. Fähigkeit zur Rechtstreue ins Gewicht. Hierbei ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger - ohne dass dies letztlich durch die Kammer überprüft werden konnte - eigenen Angaben zufolge über mehrere Jahre hinweg illegal in der Bundesrepublik aufgehalten haben will. Sollten diese sehr unvermittelt und emotional gemachten Angaben gegen Ende der mündlichen Verhandlung tatsächlich nicht der Wahrheit entsprechen, weil nämlich der Kläger hiermit lediglich den Stellenwert seines familiären Engagements hat stärken wollen, so träte hierdurch gleichwohl zutage, dass der Kläger zur Durchsetzung eigener Interessen auch bereit ist, die Tatsachen zu seinen Gunsten zu verdrehen und ohne weitere Skrupel vor Gericht die Unwahrheit zu sagen. |
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| | Die Gesamtabwägung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes führt vorliegend auch unter Berücksichtigung des sehr hohen Gewichts der familiären Bindungen und der besonderen Bedürfnisse der Tochter V. zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung. |
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| | Bei den vom Kläger begangenen Straftaten handelt es sich - neben Straßenverkehrsdelikten und Körperverletzungen - maßgeblich um gewerbsmäßig begangenes Einschleusen von Ausländern in einer erheblichen Zahl von Fällen. Schleuserkriminalität ist dabei als extrem sozialschädlich einzustufen (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 22.02.2000 - 2 K 1662/98 -, juris Rn. 18, 21). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich aus für sein Leben atypischen Situationen, etwa einer einmalig erlebten finanziellen Bedrängnis, zu solchen Taten hat hinreißen lassen. Dies gilt umso mehr, als die behandelnden Ärzte die vom Kläger angeblich angestrebte Operation der Tochter in der Schweiz nach dessen eigener Aussage nicht befürwortet haben und er zudem eine legale Erwerbsmöglichkeit konkret in Aussicht hatte. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass der Kläger der geltenden (Strafrechts-)Ordnung ungeachtet seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet keine Bedeutung beimisst, sondern allein so agiert, wie es ihm vorteilhaft erscheint. Hierbei ist er bereit, zum eigenen Vorteil und zur Verschaffung einer regelmäßigen Einnahmequelle die Notlage anderer Menschen in äußerst prekärer Fluchtsituation auszunutzen und diese hierbei - beispielsweise durch unzureichende Sicherung im Transportfahrzeug (vgl. Strafakte 280 Js 10953/15, Bl. 19) - auch zu gefährden. |
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| | Die vom Kläger ausgehende sehr hohe Wiederholungsgefahr (siehe oben I.2.) von Einreise- und Aufenthaltskriminalität rechtfertigt die durch die Ausweisung herbeigeführte Trennung von seinen Familienmitgliedern. |
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| | Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die gravierende Gefahr neuer Straftaten des Klägers hingenommen werden müsste, weil sein Verbleib für die Kinder bzw. das Kindeswohl von überragender, gegebenenfalls existenzieller Bedeutung wäre. Das Leben der Tochter V. und der Stieftochter Vl. ist durch die Inhaftierung des Klägers davon geprägt, dass sie ihren Vater im Alltag schon seit längerer Zeit nicht um sich haben. Jedenfalls seinen bisherigen Schilderungen zufolge hat der Kläger auch erst seit Ende 2013 mit V. und Vl. in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt; ihr Zusammenwohnen beschränkte sich dabei auf den Zeitraum bis zur Verhaftung des Klägers am 25.03.2015. Dabei kann der Kläger entgegen seiner eigenen Darstellung jedenfalls in den ersten Monaten des Jahres 2015 nicht (mehr) hauptverantwortlich für die tägliche Betreuung speziell der Tochter V. gewesen sein, da er in diesem Zeitraum nachweislich Schleuserfahrten durchgeführt und sich auch im Ausland aufgehalten hat. In den Jahren nach V.s Geburt bestand nach eigenen Angaben des Klägers Kontakt über Besuche der Familie bei ihm im Kosovo und Telefongespräche. Soweit der Kläger nunmehr gegen Ende der mündlichen Verhandlung unvermittelt - und bezeichnenderweise nachdem seine Lebensgefährtin gemeinsam mit den Kindern die Verhandlung verlassen hatte und nicht mehr ergänzend hierzu befragt werden konnte - vorgetragen hat, sich nahezu in den gesamten Jahren seit der Vaterschaftsanerkennung illegal in Deutschland aufgehalten und sich intensiv um V. gekümmert zu haben, steht dies in diametralem Widerspruch zum bisherigen Vortrag und kann von der Kammer mangels objektiver Anhaltspunkte nicht nachvollzogen werden. |
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| | Zwar ist bei einem Aufenthalt des Klägers im Kosovo die Aufrechterhaltung von familiären Beziehungen und Kontakten gegenüber der derzeitigen Situation deutlich erschwert, unmöglich ist dies jedoch auch mit Blick auf V.s Behinderung und das Alter der beiden Mädchen nicht. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass V. nach den vorliegenden Arztberichten, den Schilderungen der Familie und dem persönlichen Eindruck, der in der mündlichen Verhandlung von dem Mädchen gewonnen werden konnte, nicht in der Lage ist, ein Gespräch am Telefon zu führen. Gleichwohl haben beide Eltern dem Gericht übereinstimmend geschildert, dass V. auch derzeit mehrmals täglich mit dem Kläger telefoniere, diesen am Telefon erkenne und sich hör- und sichtbar über den Kontakt freue. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Kontaktaufnahme über Bildtelefonate mittels Internet durchaus vorstellbar und geeignet, die Beziehung des Klägers zu V. und Vl. für den Zeitraum der räumlichen Trennung aufrechtzuerhalten. Hinzu kommt, dass der Kläger die Möglichkeit hat, für Besuche bei seiner Familie eine Betretenserlaubnis zu beantragen. Der glaubhaft geschilderten Überlastungssituation der Lebensgefährtin des Klägers kann aus Sicht der Kammer primär durch die Inanspruchnahme der ärztlich bereits mehrfach und nachdrücklich empfohlenen Unterstützungs- und Hilfsangebote begegnet werden. Wie sich nach ärztlicher Darstellung durch den nun regelmäßigeren Schulbesuch V.s bereits ansatzweise gezeigt hat, kann hierdurch insbesondere auch sichergestellt werden, dass die Tochter Vl. mehr Zuwendung und Aufmerksamkeit durch ihre Mutter erfährt. Hinzu kommt, dass durch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (siehe nachfolgend II.) und der Möglichkeit für den Kläger, danach zu seinen Kindern zurückzukehren, die Trennung perspektivisch begrenzt ist. Für den Fall, dass sich V.s Zustand und damit einhergehend die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Vater-Tochter-Beziehung über die räumliche Distanz hinweg maßgeblich verändert, bleibt es dem Kläger zudem unbenommen, einen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreise - und Aufenthaltsverbots zu stellen. |
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| | Soweit der Prozessvertreter der Klägers vorgetragen hat, die familiäre Einheit könne nur im Bundesgebiet gelebt werden, andernfalls komme es im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit Vl.s zu einem Verstoß gegen Art. 20 AEUV, vermag die Kammer diese Einschätzung nicht zu teilen. |
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| | Ein Aufenthaltsanspruch des Drittstaatsangehörigen ist aus der Unionsbürgerschaft (s)eines minderjährigen Kindes grundsätzlich nur abzuleiten, wenn der betreffende Unionsbürger andernfalls zwingend das Unionsgebiet verlassen müsste (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 08.03.2011 - Rs. C-34/09, Ruiz Zambrano, juris Rn. 43 und 44; vom 15.11.2011 - Rs. C-256/11, Dereci u. a., juris Rn. 66 und 67; vom 08.11.2012 - Rs. C-40/11, Iida, juris Rn. 7; vom 08.05.2013 - Rs. C-87/12, Ymeraga u. a., juris Rn. 36 und vom 10.10.2013 - Rs. C-86/12, Alokpa und Moudoulou, juris Rn. 32). Lebt das Kind hingegen mit einem weiteren sorgeberechtigten Drittstaatsangehörigen zusammen, der über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt und eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit hat, so spricht dies dagegen, dass eine aufenthaltsrechtliche Maßnahme gegen den anderen Drittstaatsangehörigen einen unionsrechtswidrigen Zwang zur Ausreise auslösen könnte. Lebt der schutzbedürftige minderjährige Unionsbürger - wie Vl. - in einer "Patchwork-Familie", so sind die sich aus den Besonderheiten dieser familiären Lebensgemeinschaft ergebenden Umstände in die Betrachtung einzubeziehen. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem minderjährigen Unionsbürger eine biologische Beziehung besteht; maßgeblich ist vielmehr, ob der Unionsbürger von dem Drittstaatsangehörigen in finanzieller, rechtlicher oder affektiver Hinsicht abhängig ist. Auch ist es von erheblicher Bedeutung, ob ein faktischer Zwang zur Ausreise den minderjährigen Unionsbürger an der Fortführung eines bestehenden Kontakts zu einem leiblichen Vater oder einer leiblichen Mutter hindert, der bzw. die außerhalb der "Patchwork-Familie" lebt. Schließlich ist zu berücksichtigten, wer das Sorgerecht für den minderjährigen Unionsbürger innehat und ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 06.12.2012 - Rs. C-356/11, O. und S., juris Rn. 50ff.; BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 15/12 -, juris Rn. 31ff. bezogen auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels).Selbst wenn der minderjährige Unionsbürger infolge einer Ausweisung des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, kann diese jedoch unter außergewöhnlichen Umständen dennoch erfolgen, sofern die Ausweisung auf dem persönlichen Verhalten des Drittstaatsangehörigen beruht, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des jeweiligen Mitgliedstaats berührt (vgl. EuGH, Urteil vom 13.09.2016 - Rs. C-304/14, CS, juris Rn. 36ff.). |
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| | Im konkreten Fall ist Vl. bereits nicht gezwungen, das Unionsgebiet zu verlassen. Vielmehr kann sie zusammen mit ihrer allein sorgeberechtigten Mutter, die über eine bis zum 04.02.2021 befristete Aufenthaltserlaubnis verfügt, die jedenfalls wegen ihrer Anknüpfung an die Minderjährigkeit Vl.s einem Daueraufenthaltsrecht gleichkommt, und ihrer Schwester V. in Deutschland bleiben. Ob gegebenenfalls eine Trennung des Klägers von seiner Familie zulässig ist, ist somit keine unionsrechtliche Fragestellung, sondern nach den allgemeinen Maßstäben (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK) zu beantworten (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, juris Rn. 34 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.11.2016 - 10 CS 16.2215 -, juris Rn. 7). |
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| | Da der Kläger bis zum Alter von 22 Jahren im Kosovo gelebt, sich auch danach jedenfalls zeitweise erneut im Kosovo aufgehalten hat und Kosovarisch spricht, steht zu erwarten, dass er sich dort zurechtfinden wird. Dies gilt umso mehr, als er über eine Anlaufstelle bei seinen im Kosovo lebenden Familienangehörigen verfügt. |
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| | II. Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht hinsichtlich der Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung auf drei Jahre (bzw. fünf Jahre im Fall des fehlenden Nachweises der Straffreiheit) ab dem Zeitpunkt der Ausreise (Ziffer 4 des Bescheids vom 18.04.2016) und der Wirkungen einer möglichen Abschiebung auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise (Ziffer 5 des Bescheids). |
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| | 1. Der Kläger hat eine - logisch vorrangige - (hilfsweise) Verpflichtung des Beklagten, über die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, nicht beantragt. Für einen solchen Antrag gibt es auch keine Veranlassung. Der Beklagte hat in der angefochtenen Verfügung hierzu keine Entscheidung getroffen; dies ist nicht zu beanstanden. |
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| | Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist nach Absatz 2 verkürzt werden. Aus den vorstehenden Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung unter I. ergibt sich jedoch, dass die vom Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, deren Abwehr das Einreise- und Aufenthaltsverbot dient, fortbesteht und das öffentliche Interesse an der Ausreise schutzwürdige Belange des Ausländers überwiegt. Erweist sich eine Ausweisung als rechtmäßig, ist es nach den hierfür notwendigen Voraussetzungen ausgeschlossen, dass zum gleichen Zeitpunkt, der für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblich ist, Anlass für die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu diesem Zeitpunkt bestehen könnte. Würde sich eine Ausweisung hingegen als rechtswidrig erweisen, beispielsweise wegen einer nach Erlass der Verfügung eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage, wäre sie mit Wirkung ex tunc aufzuheben, so dass ebenfalls kein Raum für eine Entscheidung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG wäre. Soweit das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung ist, dass seit der zum 01.08.2015 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuordnung der Regelungen zur Beseitigung der Wirkungen einer Ausweisung die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots einer eigenständigen, von der Befristung zu trennenden Entscheidung bedarf, die von der Ausländerbehörde nicht nur nachträglich, sondern zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers auch schon zusammen mit der Ausweisung getroffen werden kann (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27/16 -, juris Rn. 15), hatte für die Ausländerbehörde im vorliegenden Fall kein Grund für eine solche Ermessensentscheidung bestanden. Im Übrigen liegt der Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots - anders als der Befristung - keine Prognose zugrunde, so dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017, a.a.O., Rn. 67). |
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| | 2. Die Ausländerbehörde hat bei der Befristung des mit einer Ausweisung verbundenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 27/16 -, juris Rn. 19 ff. und - 1 C 3/16 -, Rn. 65f.). Nach § 11 Abs. 3 AufenthG darf die Frist fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. |
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| | Für die Festsetzung der allein unter präventiven Gesichtspunkten zu ermittelnden Frist sind das Gewicht des Ausweisungsinteresses und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK, gemessen und gegebenenfalls relativiert werden. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles einer umfassenden Abwägung aller betroffenen Belange (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 27/16 -, juris Rn. 23ff. und - 1 C 3/16 -, Rn. 66). |
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| | Davon ausgehend ist die Befristung auf drei Jahre vorliegend nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde die Länge der Frist in zwei deutlich voneinander zu trennenden Schritten ermittelt: So wurde die Sperrfrist angesichts der begangenen Straftaten sowie der erheblichen konkreten Wiederholungsgefahr zunächst auf sechs Jahre festgesetzt, angesichts der durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten familiären Bindungen des Klägers und der schweren Behinderung seiner Tochter in einem zweiten Schritt jedoch auf drei Jahre verkürzt. Diese Erwägungen tragen die vorliegende Befristungsentscheidung. Der Kläger wurde auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen; wie ausgeführt liegt eine sehr hohe Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten vor. Es sind insbesondere auch nach Erlass der Verfügung keine weiteren Änderungen tatsächlicher Art eingetreten, die zu Gunsten des Klägers wirken und Anlass für neue bzw. ergänzende Ermessenserwägungen des Beklagten sein könnten. Sollte dies künftig der Fall sein, beispielsweise im Fall einer Verschlechterung von V.s Gesundheitszustand, steht es dem Kläger jederzeit offen, einen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu stellen. Auch hinsichtlich der Bedingung der Straffreiheit im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG bestehen keine rechtlichen Bedenken. |
|
| | Das Gericht weist in diesem Zusammenhang abschließend darauf hin, dass das Regierungspräsidium Tübingen auch für den Fall einer strafrechtlichen Verurteilung des Klägers in Italien gegebenenfalls eine Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erwägen haben wird. Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23.11.2016 ist die Auslieferung des Klägers nur mit der Maßgabe zulässig, dass die Italienische Republik ihm nach (möglicher) Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstiger Sanktionen anzubieten hat, ihn auf seinen Wunsch zur Strafvollstreckung in die Bundesrepublik zurück zu überstellen. Dieser Gesichtspunkt wird maßgeblich im Rahmen einer künftigen Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu berücksichtigen sein. |
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| | 3. Auch die Befristung der Wirkungen einer möglichen Abschiebung auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise begegnet keinen rechtlichen Bedenken. |
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| | Soweit ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das an eine Abschiebung anknüpft, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie (ABl. L 348 S. 98) - allein aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung nicht wirksam eintreten kann, sondern es dafür vielmehr einer behördlichen Entscheidung bedarf, ist diese in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes in der behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu sehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3/17 - juris Rn. 71f.). |
|
| | III. Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung bleibt ebenfalls ohne Erfolg. |
|
| | Der Kläger war im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung bereits aufgrund des Ablaufs des ihm erteilten Visums und der Betretenserlaubnis zum 03.06.2014 vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. Beschluss der Kammer vom 16.02.2017 - 7 K 2884/16 -). |
|
| | Die dem Kläger für den Fall, dass eine Abschiebung bis zum Haftende nicht erfolgen kann, gesetzte Frist von einem Monat ist auszulegen als 31 Tage (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19/11 -, juris Rn. 44). |
|
| | Die Androhung der Abschiebung aus der Haft ohne Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise beruht auf § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Danach bedarf es in den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, das heißt unter anderem dann, wenn der Ausländer sich - wie hier - auf richterliche Anordnung in Haft befindet, keiner Setzung einer Ausreisefrist. Die Ausreisefrist dient dazu, eine Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise vermeiden zu können. Sie bezweckt ferner, dem Ausländer zu ermöglichen, seine Lebensverhältnisse in Deutschland abwickeln und gegebenenfalls ein Rechtsschutzverfahren betreiben zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1997 - 1 C 14/96 -, juris Rn. 15). Ausgehend hiervon wird § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG als ein - gegenüber § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - spezieller Fall angesehen, in dem die Setzung einer Ausreisefrist entbehrlich ist, weil im Falle der Abschiebung aus der Haft ohnehin keine freiwillige Ausreise möglich ist (so Bayrischer VGH, Beschluss vom 12.12.2016 - 10 C 16.2176 -, juris Rn. 8). Mit der Regelung in § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Abschiebung mindestens eine Woche vorher angekündigt werden soll, wird der Ausländer in Haftfällen in die Lage versetzt, seine persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und beruflichen Angelegenheiten zu ordnen und abwickeln oder hierfür vorbereiten zu können, bevor er abgeschoben wird (Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 59 Rn. 30). Eine solche Konkretisierung des Zeitpunkts der Abschiebung ist im vorliegenden Fall noch nicht erfolgt. |
|
| | Weiter steht es im vorliegenden Fall mit der Rückführungsrichtlinie im Einklang, dass dem Kläger auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nicht eingeräumt wird. |
|
| | Zwar ist § 59 Abs. 5 AufenthG nicht bereits deshalb mit Unionsrecht in Einklang zu bringen, weil die Bundesrepublik insoweit von der Möglichkeit des „Opt-Out“ nach Art. 2 Abs. 2 lit. b) Rückführungsrichtlinie Gebrauch gemacht hätte (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017, a.a.O., Rn. 82ff.). Die Kammer hält insoweit nicht mehr an ihrer gegenteiligen Auffassung fest (vgl. anders noch Urteil vom 22.03.2017 - 7 K 2395/16 -). |
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| | Aufgrund der vom Kläger im vorliegenden Fall ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung wahrt das in § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorgesehene Absehen von einer Frist für die freiwillige Ausreise aber die Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie. Nach Art. 7 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie darf von der Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise unter anderem dann abgesehen werden, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Der Begriff der Gefahr für die öffentliche Ordnung, wie er in Art. 7 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie vorgesehen ist, setzt jedenfalls voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, Urteil vom 11.06.2015 - Rs. C-554/13 - Z. Zh. und I. O. -, juris Rn. 60). Hierzu bedarf es einer individuellen Prüfung des Einzelfalls; eine Gefahr für die öffentliche Ordnung kann nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass sich der Betreffende in (Straf-)Haft befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 11.06.2015, a.a.O., Rn. 70 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.08.2016 - 11 S 1660/16 - InfAuslR 2016, 421 und Urteil vom 29.03.2017, a.a.O., Rn. 92 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union erfordert der Rückgriff auf die in Art. 7 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie vorgesehene Möglichkeit, gar keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, wenn der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, keine erneute Prüfung der Kriterien, die bereits geprüft wurden, um das Bestehen dieser Gefahr festzustellen (EuGH, Urteil vom 11.06.2015, a.a.O., Rn. 73). Im vorliegenden Fall tragen die für die Ausweisung maßgeblichen Gründe zugleich die Annahme einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dies erschließt sich aus den Ausführungen oben unter I. |
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| | IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht in Anwendung von § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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| | Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). |
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