| |
|
| |
Die Klage ist zulässig und begründet.
|
|
| |
Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Rückzahlungsanspruch in Höhe von 7.900,00 Euro gegenüber der Beklagten nach den gesamten maßgeblichen Umständen zu (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO).
|
|
| |
Die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen liegen vor.
|
|
| |
Über das Vermögen der Schuldnerin, ..., wurde auf deren Antrag vom 15.04.2005 durch Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg – 1 IK 118/05 – vom 10.05.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger gemäß § 313 InsO zum Treuhänder ernannt. Darüber hinaus wurde der Kläger im Protokoll des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 05.09.2005 von der Gläubigerversammlung mit der Anfechtung der Zahlung in Höhe von 7.900,00 Euro vom 02.03.2005 an die Beklagte beauftragt.
|
|
| |
Die betreffende Zahlung der 7.900,00 Euro stellt eine Rechtshandlung dar, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die Insolvenzgläubiger benachteiligt (§ 129 Abs. 1 InsO).
|
|
| |
Eine Gläubigerbenachteiligung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt wird, d.h., wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat, wenn sich mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2006, § 129 Rdnr. 36 m.w.N.).
|
|
| |
Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, es liege insoweit keine Gläubigerbenachteiligung vor, weil der Betrag von 7.900,00 Euro von den Verwandten der Schuldnerin zweckgebunden zum Ausgleich der Mietschulden zur Verfügung gestellt worden sei und den Gläubigern ansonsten nicht zur Verfügung gestanden hätte, geht diese Auffassung fehl, weil die Zahlungen nicht unmittelbar aus dem Vermögen der Verwandten an die Beklagte oder den Gerichtsvollzieher erfolgt sind, sondern der Schuldnerin die Geldmittel in Höhe von 7.900,00 Euro von den Verwandten darlehensweise überlassen worden waren (vgl. hierzu die Belege für die Forderungsanmeldung, Anlagenkonvolut K 4). Damit sind die der Schuldnerin von den Verwandten darlehensweise bzw. "leihweise" überlassenen Geldmittel zunächst in ihr Vermögen gelangt. Die Zahlung an die Beklagte erfolgte sodann aus dem haftenden Vermögen der Schuldnerin. Die darin liegende Gläubigerbenachteiligung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Geldmittel der Schuldnerin von den Verwandten zu dem Zweck zur Verfügung gestellt wurden, durch die Zahlung an die Beklagte als Gläubigerin die Zwangsräumung zu vermeiden. Ob ein Darlehen einem bestimmten Zweck dienen soll, ist anfechtungsrechtlich grundsätzlich unerheblich, so lange die Zweckvereinbarung nicht aus Gründen treuhänderischer Bindung zur Unpfändbarkeit des Darlehensanspruchs und der ausgezahlten Darlehensvaluta führt. Eine derartige treuhänderische Bindung, die zur Unpfändbarkeit des Darlehensanspruchs und der Darlehensvaluta führen würde, ist jedoch weder von der Beklagten substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. hierzu BGH ZIP 2002, 489, 490; ZIP 2003, 1506, 1508). Eine Gläubigerbenachteiligung liegt daher vor.
|
|
|
|
| |
Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war ("inkongruente Deckung").
|
|
| |
Der Gläubiger hat eine Befriedigung "nicht in der Art" zu beanspruchen, die nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses von der tatsächlich geschuldeten Befriedigung abweicht. "Nicht in der Art" zu beanspruchen hat der Gläubiger auch eine während der "kritischen Zeit", also innerhalb des Dreimonatszeitraums der §§ 130, 131 InsO, erhaltene Zahlung, die vom Schuldner unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung wegen einer bestehenden Schuld geleistet wird. Die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist daher eine inkongruente Deckung, wenn der Schuldner zur Zeit seiner Leistung damit rechnen muss, dass ohne sie der Gläubiger mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung beginnt, wobei sich die Frage, ob der Schuldner aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet hat, aus der objektivierten Sicht des Schuldners beurteilt (vgl. hierzu BGH ZIP 2002, 1159, 1160; ZIP 2003, 1304, 1305).
|
|
| |
Vorliegend konnten sowohl die Schuldnerin als auch die Beklagte den objektiven Erklärungswert der Vollstreckungsankündigung nicht anders verstehen, als dass damit eine kurzfristige letzte Gelegenheit zur Abwendung der unmittelbar bevorstehenden Zwangsräumung eingeräumt werde. Zweck dieser Vollstreckungsankündigung war es auch aus der Sicht der Beklagten gerade, die Schuldnerin durch die Zwangsandrohung zur Zahlung zu veranlassen. So hat auch die Beklagte selbst in ihrem Schreiben vom 27.07.2005 (Anlage K 7) erklärt, dass die Eheleute ... am 02.03.2005 den Betrag von 7.900,00 Euro bar bezahlt und dadurch die für diesen Tag vorgesehene Zwangsräumung vermieden haben, und dass die Zahlung – so wörtlich – "sicherlich unter dem Druck des möglichen Verlustes der Mietwohnung erfolgt" ist.
|
|
| |
Der Umstand, dass es einen Zwangsvollstreckungsauftrag der Beklagten hinsichtlich der Beitreibung einer offenen Geldforderung nicht gab, sondern sowohl der Zwangsvollstreckungstitel als auch der Zwangsvollstreckungsauftrag ausschließlich auf Räumung gerichtet war, vermag hieran im Ergebnis nichts zu ändern. Maßgeblich ist insoweit, dass die erfolgte Zahlung am 02.03.2005 an die Beklagte – auch aus deren Sicht – erfolgte, um die Zwangsräumung der Mietwohnung abzuwenden. Auch insoweit kommt der maßgebliche Gedanke der anfechtungsrechtlichen Missbilligung von Deckungen, die der Titelgläubiger in der "kritischen" Zeit mit Mitteln der Zwangsvollstreckung erlangt hat, zum Tragen (vgl. hierzu BGH ZIP 2003, 1304, 1305), wodurch dem Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung (Rückgängigmachung von gläubigerbenachteiligenden Vermögensverschiebungen und Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger) Rechnung getragen wird.
|
|
| |
Darüber hinaus ist nach den gesamten Umständen davon auszugehen, dass die Schuldnerin zur Zeit der Vornahme der Handlung objektiv zahlungsunfähig war.
|
|
| |
Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
|
|
| |
Die objektive Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergibt sich in hinreichender Weise aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Schreiben der Obergerichtsvollzieherin ... vom 18.07.2005 (Anlage K 2), das eine Aufstellung der zwischen dem 01.01.2002 und dem 18.07.2005 eingegangenen Zwangsvollstreckungsaufträge gegen die Eheleute ... enthält. Im Übrigen hat die Beklagte hierzu auch selbst vorgetragen, dass "angesichts des Schuldenberges" mit einer auch nur ansatzweisen Befriedigung der Gläubiger in keiner Weise zu rechnen sei.
|
|
| |
Die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegen mithin vor, wobei eine Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit oder von Umständen, die zwingend auf sie schließen lassen, nicht verlangt wird. Die subjektiven Voraussetzungen auf Seiten des Anfechtungsgegners werden im Falle des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO unwiderleglich vermutet (vgl. Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, a.a.O., § 131 Rdnr. 3; vgl. ferner Braun, Insolvenzordnung, 2. Auflage 2004, § 131 Rdnr. 31: auf subjektive Momente auf Seite des Anfechtungsgegners kommt es nicht an).
|
|
| |
Da nach alledem die Insolvenzanfechtung des Klägers mit Erfolg auf § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützt werden kann, kann dahingestellt bleiben, ob auch die Anfechtungsvoraussetzungen gemäß § 133 Abs. 1 InsO vorliegen.
|
|
| |
Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass es – entgegen der Auffassung der Beklagten – davon ausgeht, dass die oben darstellten Grundsätze der Insolvenzanfechtung und die erwähnten Entscheidungen des BGH auch auf das hier vorliegende Verbraucherinsolvenzverfahren Anwendung finden (vgl. § 313 Abs. 2 InsO; hierzu Braun, a.a.O., § 313 Rdnr. 27, wonach sich die Voraussetzungen der Anfechtung nach den §§ 129 ff. richten).
|
|
| |
Nach alledem muss die Beklagte den anfechtbar erlangten Betrag in Höhe von 7.900,00 Euro zur Insolvenzmasse zurückgewähren (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO).
|
|
|
|
| |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
|
|
| |
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
|
|