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| | Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist teilweise begründet. Die Rückforderung des Krg durch die Beklagte ist für den Monat März 2005 rechtmäßig erfolgt. Insoweit ist das Urteil des SG aufzuheben. Im Übrigen hat das SG der Klage zu Recht stattgegeben. |
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| | Versicherte habe nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Krg, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Dass diese Voraussetzungen im streitigen Zeitraum beim Kläger vorlagen, steht nicht im Zweifel. |
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| | Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse nach § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb derer sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. So ging die Beklagte mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 vor. |
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| | Stellen die Versicherten innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt nach § 51 Abs. 3 Satz 1 SGB V der Anspruch auf Krg mit Ablauf der Frist. Ob dies auch auf vergleichbare Konstellationen (entsprechend) angewendet werden kann, ist umstritten. In der Literatur wird dies für den Fall nachträglicher rentenrechtlicher Dispositionen wie dem Hinausschieben oder der Rücknahme des Antrags sowie den Widerspruch der Umdeutung des Antrages auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in einen Rentenantrag gem. § 116 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch angenommen (Noftz in: Hauck/Noftz, SGB V, § 51 Rdnr. 29, 54; Vay in: Krauskopf, § 51 SGB V Rdnr. 13; Schmidt in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 51 SGB V Rdnr. 49; Höfler in: Kasseler Kommentar, § 51 SGB V Rdnr. 17). Das Bundessozialgericht (BSG) hat insoweit die Zustimmung der Krankenkasse zur nachträglichen Dispositionen des Versicherten für notwendig gehalten (Urteil vom 9. August 1995, 13 RJ 43/94, SozR 3-2500 § 50 Nr. 3; Urteil vom 7. Dezember 2004, B 1 KR 6/03 R, SozR 4-2500 § 51 Nr. 1). |
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| | Im Nichtantritt der Maßnahme kann aber keine konkludente Rücknahme des Antrages auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gesehen werden. Tritt der Versicherte eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation nicht an, bringt er damit nur zum Ausdruck, dass er diese konkret, zu diesem Zeitpunkt oder in der in Aussicht genommenen Einrichtung, nicht in Anspruch nehmen will. Er kann hierfür vielfältige Gründe haben, etwa - wie im Fall des Klägers - ein fehlendes Einverständnis mit der fachlichen Ausrichtung der Klinik. Nicht zwingend kann hieraus geschlossen werden, dass der Versicherte auf seinen aus dem Bewilligungsbescheid ersichtlichen Anspruch verzichten will, was unmittelbare Folge der Antragsrücknahme wäre. Die BfA hat die Aufhebung des Bescheides, mit dem die Rehabilitationsmaßnahme gewährt worden ist, daher auch nicht mit einer Rücknahme des Antrags durch den Kläger begründet, sondern aus dem Umstand, dass der Beginn der Maßnahme nicht weiter hinausgeschoben werden könne. |
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| | Ob § 51 Abs. 3 SGB V auch dann Anwendung findet, wenn der Antrag nicht zurückgenommen, aber die beantragte Leistung zur medizinischen Rehabilitation vom Versicherten nicht angetreten wird, ist zweifelhaft. In Rechtsprechung und Literatur wird dies abgelehnt und stattdessen ein Fall fehlender Mitwirkung des Versicherten angenommen, auf den § 66 SGB I Anwendung findet (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Februar 2002, L 5 KR 86/01; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Mai 2003, L 16 KR 182/02; Brinkhoff in: Juris-Praxiskommentar, § 51 SGB V Rdnr. 27). |
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| | Der Senat kann offen lassen, ob dem zu folgen ist. Denn Einigkeit besteht darüber, dass mit der Aufforderung nach § 51 Abs. 1 SGB V, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen, über die Rechtsfolgen des § 51 Abs. 3 SGB V, dass der Anspruch auf Krg entfällt, konkret belehrt werden muss (LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; Noftz, a.a.O. Rdnr. 21; Höfler a.a.O. Rdnr. 11). |
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| | Dies ist hier nicht geschehen. Das Schreiben der Beklagten vom 23. Dezember 2004 belehrte den Kläger zwar darüber, dass der Anspruch auf Krg entfalle, wenn der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht fristgerecht gestellt werde. Auch wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er für die Rücknahme des Antrages, den Verzicht auf die Rente oder auf Rehabilitationsmaßnahmen sowie für jegliche Erklärung über die Art der Rente oder den Rentenbeginn, wenn der Rentenversicherungsträger den Antrag (auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation) als Rentenantrag werte oder wenn der Kläger an Stelle der ursprünglich vorgesehenen Rehabilitationsmaßnahme eine Rente beantragen möchte, der Zustimmung der Beklagten bedürfe. Der Kläger wurde aufgefordert, sich dann rechtzeitig unter Darlegung der Gründe an die Beklagte zu wenden. Der Anspruch auf Krg könne wegfallen, wenn er eine der vorgenannten Erklärungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger ohne Zustimmung der Beklagten abgebe. Darauf, dass der Anspruch auf Krg auch entfällt, wenn der Kläger die bewilligte Maßnahme nicht antritt, wies die Beklagte ihn aber nicht hin. |
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| | § 51 Abs. 3 SGB V führt daher im Fall des Klägers nicht zum Wegfall des Krg-Anspruchs. |
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| | Auch aus § 66 SGB I folgt dies nicht. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger im Falle, dass ein Versicherter seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I - hier der Pflicht, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen (§ 63 SGB I) - nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Auch hierbei bedarf es nach § 66 Abs. 3 SGB I einer vergleichbaren Belehrung, an der es hier fehlt. § 66 SGB I verlangt zudem die Ausübung von Ermessen, die hier ebenfalls nicht erfolgt ist. Eine rückwirkende Entziehung von Leistungen sieht die Vorschrift gleichfalls nicht vor (vgl. die parallele Konstellation bei LSG Rheinland-Pfalz, a. a. O. und LSG Nordrhein-Westfalen a. a. O.). |
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| | Der Anspruch auf Krg ist aber nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 SGB V im März 2005 zum Ruhen gebracht worden, weil dem Kläger für diesen Monat Arbeitsentgelt bezahlt worden ist. |
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| | Die Anspruch auf Krg ruht nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 SGB V soweit und solange der Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Nicht erfasst wird nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 SGB V einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind nach § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. |
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| | Nach der Auskunft der Firma ... Automotive im Berufungsverfahren handelte es sich bei der Bezahlung um ein reguläres Monatsgehalt, das auch auf dem Lohnkonto des Klägers ausgewiesen wurde. Die Arbeitgeber wollte ersichtlich den arbeitsvertraglichen Anspruch des Klägers auf eine monatliche Entlohnung erfüllen. Darauf, dass der Kläger hierauf nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums keinen Anspruch hatte, was der Arbeitgeber übersah, kommt es nicht an. |
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| | Bei der Zahlung handelt sich auch nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, sondern um das regelmäßige, lediglich infolge der Arbeitsunfähigkeit des Klägers unterbrochene Entgelt. Bezahlt wurde im Hinblick auf die zum 30. April 2005 vollzogene einverständliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses insbesondere keine Abfindung (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 2006, B 1 KR 26/05 R, SozR 4-2500 § 49 Nr. 4 zur Urlaubsabgeltung). In der vom Kläger vorgelegten „Abwicklungsvereinbarung“ vom 29. April 2005 findet sich insoweit kein Hinweis. Die Firma … Automotive hat auch gegenüber dem Senat eindeutig verneint, dass es sich um eine Abfindung handelte. |
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| | Das Ruhen des Krg-Anspruchs führte nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten, denn die Mitgliedschaft bleibt nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten, solange der Anspruch auf Krg besteht. Hierfür reicht ein dem Grunde nach bestehender, ruhender Anspruch aus (Baier in: Krauskopf, § 192 SGB V Rdnr. 12). |
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| | Die Gewährung von Krg erfolgte schlüssig durch die Auszahlung der Leistung (BSG, Urteil vom 16. September 1986, 3 RK 37/85, SozR 2200 § 182 Nr. 103). Mit dem Ruhen des Anspruchs im Monat März 2005 kam es zu einer wesentlichen Änderung, die die Beklagte berechtigte, die Gewährung aufzuheben. Denn soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Beklagte war auch berechtigt, die Gewährung rückwirkend zurückzunehmen. Denn der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X findet in entsprechender Weise Anwendung auf das Ruhen des Krg-Anspruchs (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 1998, B 2 U 35/97 R zum Verletztengeld), wobei insoweit auf den Beginn des Anrechnungszeitraumes abzustellen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Die weiteren Voraussetzungen der Rücknahme - seit dem Erlass des zurückgenommen Bescheides sind nicht mehr als zehn Jahre (§ 48 Abs. 4 Satz 1, § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X) und seit der Kenntnis der Behörde von der Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht mehr als ein Jahr vergangen (§ 48 Abs. 4 Satz 1, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) - liegen gleichfalls vor. Die Rückforderung des gezahlten Krg durch die Beklagte stützt sich auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. |
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| | Im Ergebnis hat die Beklagte nur insofern rechtmäßig gehandelt, als sie die Gewährung von Krg hinsichtlich des Monates März 2005 zurücknahm und die entsprechende Zahlung zurückforderte. Diese Regelung findet sich im Bescheid vom 20. Dezember 2005, der insoweit Bestand hat. Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und orientiert sich daran, in welchem Umfang der Rückforderung des Krg die Beteiligten mit ihrem jeweiligen Rechtsbegehren erfolgreich waren. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. |
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