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Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbands Baden - Württemberg (KVBW) als Vertreter der Beklagten (vgl. § 9 S. 1 GKV) vom 16.05.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Aufhebung der dem Kläger mit Bescheid vom 07.12.2006 bewilligten Versorgungsbezüge kommt hier allein § 48 LVwVfG in Betracht. Nach dieser Norm kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
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Zwar spricht viel dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm vorliegend gegeben sind (hierzu nachfolgend 1.). Der streitgegenständliche Bescheid - in Gestalt des Widerspruchsbescheids - ist jedoch wegen evidenter Ermessensfehler (hierzu nachfolgend 2.) rechtswidrig (§ 114 VwGO).
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1. a) Der Bescheid des Beklagten vom 07.12.2006, mit welchem dem Kläger ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 4.832,99 EUR ab dem 14.10.2006 bewilligt worden ist, dürfte rechtswidrig sein. Wohl zurecht geht der KVBW daher - jedenfalls mittlerweile - davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat. Dies folgt aus § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
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Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG verliert ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Nach § 66 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - endet das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils.
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Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16.11.2006 wegen Betrug, Untreue und Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 24.11.2006 rechtskräftig. Die vom Landgericht Hechingen abgeurteilten Straftaten des Klägers wurden in dem Zeitraum von 1993 bis 2004 begangen. In diesem Zeitraum war der Kläger als Bürgermeister der Beklagten aktiver Beamter auf Zeit. Zwar war der Kläger während der begangenen und abgeurteilten Straftaten statusrechtlich zugleich (auch) im Ruhestand. Denn er trat bereits am 01.01.1984 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit als Bürgermeister der Beklagten gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG und sodann nach Ablauf seiner dritten und vierten Amtszeit gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBG am 01.01.1992 und am 01.01. 2000 in den Ruhestand. Dies vermag aber an dem zugleich bestehenden, hier bis zum 13.10.2006, aktiven Dienstverhältnis als Bürgermeister der Beklagten nichts zu ändern (zum statusrechtlichen Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Dienstverhältnis vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -).
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Der Kläger ist daher zum Zeitpunkt der von ihm begangenen und abgeurteilten Straftaten aktiver Beamter gewesen, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ohne weiteres gegeben sind.
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Der Umstand, dass der Kläger - wie dargelegt - wiederholt auch in den Ruhestand getreten ist, ist für den Verlust seiner Rechte als Ruhestandsbeamter - und zwar aller Rechte - irrelevant. Insbesondere wird dadurch nicht die Anwendbarkeit des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen, mit der Folge, dass der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter nur bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erfolgen könnte (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a BeamtVG). Ist der Beamte - wie vorliegend - zwar (wiederholt) in den Ruhestand getreten, hat er aber nach Ablauf der Amtszeit zugleich sein bisheriges Amt (wiederholt) fortgesetzt, so folgt aus § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG für das Beamtenversorgungsgesetz und damit auch für § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, dass von einem ununterbrochenen Bestehen des Beamtenverhältnisses auszugehen ist. Denn nach der Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gilt für die Anwendung
dieses
Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen, wenn ein Beamter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiterführt. Die Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG bezweckt die Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit (vgl. Kümmel/Ritter, BeamtVG § 66 Rn. 8). Anhaltspunkte dafür, dass diese versorgungsrechtliche Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit
nur zugunsten
der Beamten auf Zeit erfolgen soll, mithin diese gegenüber den Lebenszeitbeamten ggf. auch bessergestellt werden sollten, sind nicht ersichtlich. Es ist vielmehr von einer versorgungsrechtlich umfassenden Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit auszugehen. Hierfür spricht gerade auch der Wortlaut der Norm, wonach „für die Anwendung dieses Gesetzes“, also ohne Einschränkung, das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt.
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Dafür, dass auch ein Beamter auf Zeit, der - wie der Kläger - statusrechtlich zugleich Ruhestandsbeamter ist, nach dem Willen des Gesetzgebers seine Rechte als Ruhestandsbeamter in vollem Umfang verlieren soll, wenn gegen ihn - wie vorliegend - wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnis begangenen Tat, die zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, spricht neben dem Wortlaut des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG - wie oben dargelegt - aber auch schon Sinn und Zweck der Differenzierung in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 a BeamtVG. Die Differenzierung zwischen den Ruhestandsbeamten (zwei Jahre Freiheitsstrafe) und den aktiven Beamten (ein Jahr Freiheitsstrafe) beruht auf dem Umstand, dass durch die Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses die Bindungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn weniger eng sind. Eine Verurteilung im strafgerichtlichen Verfahren kann in diesem Fall das Ansehen des Beamtentums und damit des Staates nicht (mehr) im selben Umfang beeinträchtigen (vgl. Kümmel/Ritter BeamtVG § 59 Rn. 13). Wird aber das aktive Beamtenverhältnis auf Zeit fortgesetzt und werden während der Fortsetzung Straftaten i.S. des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG begangen, ist trotz des im Hintergrund zugleich (auch) bestehenden Ruhestandverhältnisses weder von einer geringeren Bindung des Beamten zu seinem Dienstherrn auszugehen noch kann in einem solchen Fall von einem geringeren Ansehensverlust des Beamtentums und des Staates ausgegangen werden. Das Gegenteil dürfte der Fall sein. Wird ein langjährig aktiver Beamter straffällig, so ist der Ansehensverlust für das Beamtentum und den Staat deutlich größer, wie gerade auch der Fall des kriminellen Klägers vor Augen führt.
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Bei diesem Normverständnis wird - entgegen der Ansicht des Klägers - folglich nicht die „Privilegierung“ des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG umgangen. Denn wie vorstehend dargelegt, soll die mildere Behandlung nur denjenigen Ruhestandsbeamten zugute kommen, die das Ansehen des Beamtentums aufgrund der erkennbar geringeren Bindung zum Staat nicht im selben Umfang beeinträchtigen können. Mit anderen Worten ist § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG nur auf solche Beamte anwendbar, die
endgültig und letztmals
in den Ruhestand getreten sind.
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Nach § 59 Abs. 2 LBG erhält der Ruhestandsbeamte auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetz. Die Regelung des § 59 LBG enthält keinerlei Einschränkung betreffend den nur im Beamtenversorgungsgesetz geregelten Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund strafrechtlicher Verurteilung. Für die Kammer bestehen daher keine Bedenken an der Heranziehung auch der Regelung des § 66 Abs. 4 S. 1 BeamtVG, wonach für die Anwendung
dieses
Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, auch wenn der Kläger unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des VGH Baden- Württemberg vom 14.09.2004 wiederholt gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten ist.
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Hiernach geht der KVBW aller Voraussicht nach zu Recht (mittlerweile) davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das LG Hechingen (kraft Gesetzes, nämlich aufgrund der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) verloren hat. Nachdem es sich hierbei um ein versorgungsrechtlich einheitliches Rechtsverhältnis handelt, hat der Kläger auch sämtliche Rechte als Ruhestandsbeamter verloren. Der dem Kläger Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid des KVBW vom 07.12.2006 dürfte mithin rechtswidrig sein.
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Rechtlich ohne Bedeutung ist das Vorbringen des Klägers, in der Frage seiner Versorgungsansprüche wiederholt mit den Vertretern der Beklagten korrespondiert und deren Äußerung als Zusicherung aufgefasst zu haben. Zwar dürfte es wohl tatsächlich so sein, dass der KVBW ursprünglich die Rechtsauffassung geäußert hatte, dass aufgrund der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14.09.2004 davon auszugehen sei, dass der Kläger jedenfalls aufgrund der bis zum Jahr 1992, möglicherweise sogar der bis zum Jahr 2000 entstandenen Versorgungsansprüche Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz erhält. Indes lässt sich den vorgelegten Akten, aber auch dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass es hierbei über die bloße Äußerung einer Rechtsauffassung (ggf. eine bloß vorläufige Auskunft ohne Regelungs- und Rechtsbindungswille) hinaus zu einer Zusicherung nach § 38 VwVfG gekommen wäre. Derartiges wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht. Jedenfalls aber fehlt es, ungeachtet der Frage, ob eine Zusicherung rechtlich überhaupt möglich gewesen wäre (vgl. § 3 Abs. 2 BeamtVG), an der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG erforderlichen Schriftform einer solchen.
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b) Ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte rechtsfehlerfrei auch davon ausgehen durfte, dass sich der Kläger nicht gem. § 48 Abs. 2 LVwVfG auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, kann im Blick auf den vorliegend evident gegebenen Ermessensausfall (siehe hierzu nachfolgend 2.) von der Kammer offengelassen werden.
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Zwar enthielt der die Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid vom 07.12.2006 den ausdrücklichen Hinweis, dass der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen erlischt und die Zahlung dieser Versorgung insoweit unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt erfolge. Dem Beklagten war zu diesem Zeitpunkt aber schon bekannt, dass der Kläger rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden war, auch wenn das vollständig begründete Urteil noch nicht vorlag. Unter Berücksichtigung dessen, dass gleichwohl nicht die Vorlage des begründeten Strafurteils abgewartet wurde, vielmehr der Bescheid vom 07.12.2006 in Kenntnis des Strafausspruches und der dem Kläger vorgeworfenen Taten erlassen wurde, könnte der Hinweis möglicherweise unterschiedliche Auslegungen mit möglicherweise unterschiedlichen Folgen betreffend eines eventuellen
Vertrauens
erlauben.
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Denkbar wäre, dass der KVBW hierdurch seine bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 07.12.2006 (und darüber hinaus wohl auch bis zur „Bitte“ des Innenministeriums am 15.05.2007) vertretene Rechtsauffassung zum Ausdruck brachte, dass dem Kläger grundsätzlich Versorgungsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehen, der Zeitpunkt der begangenen und abgeurteilten Straftaten jedoch - aber auch nur - für die Frage der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG dann erloschenen Versorgungsansprüche von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. auch das Schreiben des KVBW an das Innenministerium vom 27.11.2006). Hierfür könnte die Formulierung im Hinweis betreffend die strafrechtliche Verurteilung „wir bitten uns über die weiteren Abläufe zeitnah zu informieren“ sprechen. Hierfür könnte zudem auch die Formulierung des Hinweises „der auf
dieser
Zurruhesetzung
(Verfügung vom 04.10.2006)
beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen; die Zahlung
dieser
Versorgung erfolgt unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt (…)“, sprechen.
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Denkbar wäre möglicherweise aber auch ein sämtliche Versorgungsansprüche umfassender Vorbehalt des KVBW. Selbst wenn sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass der KVBW diese Möglichkeit gesehen und erwogen hatte, gab der Vertreter des KVBW in der mündlichen Verhandlung hierzu an, dass der KVBW sich bei Erlass des Bescheides auch diese Option habe offenhalten wollen. Hierfür könnte auch sprechen, dass sich dem Bescheid keine positiv formulierte, differenzierte Aussage zu den einzelnen Versorgungsansprüchen entnehmen lässt. Die Berechnung der Versorgungsbezüge erfolgte vielmehr für die Zeit ab dem 02.01.1976 bis zum 13.10.2006 ohne nähere Differenzierung.
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Lassen daher das Prozedere des KVBW in Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers in Verbindung mit dem Hinweis im Bescheid verschiedene Auslegungen zu, so bleibt dies möglicherweise nicht ohne Auswirkungen auf die denkbaren Folgen für das vom Kläger geltend gemachte Vertrauen in den Bescheid.
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Bei der (nachfolgend zu prüfenden) Frage der
Schutzwürdigkeit
eines möglicherweise entstandenen Vertrauens kann indes nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger offensichtlich bis zu seiner Verurteilung durch das Landgericht Hechingen selbst davon ausging, durch die Verurteilung seiner Pension gänzlich verlustig zu gehen, ein Umstand, der im Strafurteil des Landgerichts wiederholt und erheblich strafmildernd Berücksichtigung fand (Strafurteil des LG Hechingen vom 16.11.2006, Urteilsabschrift S. 20, 21).
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Bei der im Rahmen des § 48 Abs. 2 LVwVfG schließlich vorzunehmenden
Abwägung
dürfte ein Zurücktreten eines - möglicherweise entstandenen, an sich - schutzwürdigen Vertrauen des Klägers hinter das öffentliche Interesse jedenfalls wohl nicht von vornherein ausgeschlossen sein, auch in Ansehung dessen, dass der dem Kläger Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid des KVBW zeitlich erst nach dem Strafurteil des Landgerichts erging.
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Die Kammer muss sich zur Frage eines mit dem öffentlichen Interesse abzuwägenden schutzwürdigen Vertrauens des Klägers im vorliegenden Verfahren indes nicht abschließend äußern, denn die streitgegenständliche Rücknahmeverfügung ist aus anderen Gründen aufzuheben, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.
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2. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2007 ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sich der Entscheidung des KVBW selbst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 und 2 LVwVfG nicht entnehmen lässt, dass dieser das ihm in § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen gesehen und ausgeübt hätte. Aus der Formulierung des Bescheids vom 16.05.2007 ergibt sich vielmehr eindeutig, dass der KVBW der Ansicht war, aufgrund der übereinstimmenden Rechtsauffassung von Innenministerium und Finanzministerium entsprechend verfahren zu
müssen
. Auch dem Widerspruchsbescheid des KVBW lassen sich Ermessenserwägungen nicht entnehmen. In den streitgegenständlichen Bescheiden ist noch nicht einmal die maßgebliche Rechtsgrundlage (§ 48 LVwVfG) genannt, sodass fraglich ist, ob dem KVBW überhaupt bewusst war, dass er vorliegend eine die Bestandskraft eines Verwaltungsakts durchbrechende Entscheidung trifft, bzw. welche gesetzlichen Vorgaben bei einer solchen Entscheidung zu beachten sind. Soweit im Bescheid vom 16.05.2007 von einem Tilgungsvorschlag bzw. im Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 von einem Zahlungsplan die Rede ist, handelt es sich hierbei lediglich um mögliche Modalitäten der Rückzahlung des an den Kläger bereits ausbezahlten Betrages von knapp 29.000 EUR, nicht aber um Erwägungen zur Frage der Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids vom 07.12.2006. Schließlich lassen sich aber auch den Schreiben des Innenministeriums und des Finanzministeriums, insbesondere dem Schreiben des Innenministeriums vom 15.05.2007 keinerlei Ermessenserwägungen entnehmen.
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Im Blick auf den Umstand, dass der KVBW bislang die Rechtsauffassung vertreten hatte, dass dem Kläger Versorgungsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustünden, wobei nur der Umfang der Versorgung abhängig von den abgeurteilten Straftaten (bzw. dem Begehungszeitpunkt der Taten) sein sollte, und diese Rechtsauffassung auch gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht wurde, sowie den weiteren Umstand, dass der Kläger an dem Disput zwischen KVBW, Innenministerium und Finanzministerium überhaupt nicht beteiligt war, er zudem - ohne vorherige Anhörung - erst nach Monaten mit Erlass des Bescheids vom 16.05.2007 über die geänderte Rechtsauffassung des KVBW in Kenntnis gesetzt wurde, hätte es aber zwingend der Ausübung des in § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumten Ermessens bedurft. Der KVBW hätte sich zumindest mit der Frage, ob die dem Kläger bewilligten Versorgungsleistungen ex tunc, also für die Zeit ab 01.12.2006, oder ex nunc, d. h. ab dem Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend streitgegenständlichen Bescheides am 16.05.2007 aufzuheben sind, auseinandersetzen müssen. Dies ist nicht geschehen.
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Eine Ermessensausübung war aber auch nicht im Blick auf den genannten Hinweis im Bescheid vom 07.12.2006 entbehrlich. Denn der Hinweis kann - wie dargelegt - durchaus unterschiedlich ausgelegt werden. Aufgrund dessen bedurfte es in jedem Fall einer - auch substantiiert begründeten - Ermessensentscheidung des KVBW, an welcher es vorliegend evident fehlt.
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Nach alledem ist die Rücknahmeverfügung des KVBW vom 16.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2007 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Die Rechtswidrigkeit der Rücknahmeverfügung schlägt schließlich auch auf die unter Ziffer 3 des Bescheids vom 16.05.2007 verfügte Rückforderung eines überzahlten Betrages von 27.962,90 EUR durch. Denn mangels wirksamer Rücknahmeverfügung liegt weiterhin der die Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid vom 07.12.2006 vor, der ein wirksamer Rechtsgrund für die Zahlung an den Kläger darstellt.
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Die Kammer sieht sich abschließend zu dem Hinweis veranlasst, dass es dem KVBW unbenommen bleibt, unter Beachtung
sämtlicher
Vorgaben des § 48 LVwvfG nochmals über die Frage der Rücknahme seines bestandskräftigen Bescheids vom 07.12.2006 sowie eine Rückforderung zu befinden und gegebenenfalls erneut zu entscheiden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Befugnis, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).
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